Lexipedia

412.35

Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen

Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 9 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 21. Oktober 1976[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck der Intensivweiterbildung

Die Intensivweiterbildung bezweckt, im Rahmen eines maximal zwölfwöchigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten:

  1. sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des eigenen Berufes vertieft auseinanderzusetzen;
  2. unter Anleitung und in Gemeinschaft mit andern Kursteilnehmenden eine gründliche berufliche Standortbestimmung vorzunehmen;
  3. neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und deren Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit zu überprüfen;
  4. Mut und Energie zu schöpfen, in der eigenen Alltagsarbeit Bestehendes auszubauen, Neues zu versuchen, offen zu sein für die Anliegen der Arbeits- und Gesprächspartner (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen, Behörden);
  5. in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln;
  6. die fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Kompetenzen in geeigneter Form zu erhöhen;
  7. Erschöpfungen (Burnout-Syndrom) vorzubeugen.

Art. 2 Gegenstand der Intensivweiterbildung

Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein: *

  1. Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen;
  2. individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme.

Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten:

  1. Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;
  2. Sozial- und Verwaltungspraktika;
  3. Wirtschafts- und Betriebspraktika;
  4. Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;
  5. Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;
  6. Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung.

Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungsgänge, die auf eine andere berufliche, nichtschulische Tätigkeit vorbereiten.

Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorenkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen.

Art. 3 Voraussetzungen und Auflagen

Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung von zwölf Jahren Unterricht bewilligt werden, eine zweite nach weiteren zwölf Jahren Unterricht seit der letzten Intensivweiterbildung. Die Gemeinden können in besonders begründeten Fällen eine zweite Intensivweiterbildung früher bewilligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat.

Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein.

Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig.

… *

Art. 4 Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht

Bei einem von der Lehrperson verursachten Abbruch während der Intensivweiterbildung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Abschluss derselben sind das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten zurückzuerstatten. *

Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehrperson besteht keine Rückzahlungspflicht.

Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Dienstverhältnis auf, so hat sie das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten wie folgt zurückzuzahlen:

  1. im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 70 %
  2. im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 50 %
  3. im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 %

Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils entscheidet die Gemeinde.

Art. 5 Spesen und Arbeitsentgelt

Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson. *

Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbildung anzurechnen ist.

Art. 6 * Verfahren

Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbildung bewerben, haben

  1. die Schulleitung in die Programmplanung einzubeziehen. Die Unterstützung durch eine professionelle Beratungsperson wird empfohlen;
  2. dem Gesuch an die Rektorin oder den Rektor ein detailliertes Programm mit Angaben zu Zielsetzungen, Programminhalten, Dauer, Terminen und voraussichtlichen Kosten beizulegen.

Die Lehrpersonen haben der Rektorin oder dem Rektor nach Abschluss der Weiterbildung einen schriftlichen Schlussbericht zu erstatten, der Aufschluss über die tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, die gewonnenen Erkenntnisse und deren Umsetzung in Schule und Unterricht gibt.

Die Gemeinde regelt die administrativen Belange.

Art. 7 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zum Lehrerbesoldungsgesetz betreffend Intensivfortbildung vom 3. Oktober 1988[2] werden aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[3].

Egress

GS 28, 739

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.07.2006 15.07.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 739
15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 631
15.01.2008 01.01.2008 § 6 totalrevidiert GS 29, 631

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.07.2006 15.07.2006 Erstfassung GS 28, 739
§ 2 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 2 Abs. 1, a) 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 3 Abs. 4 15.01.2008 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 631
§ 4 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 5 Abs. 1 15.01.2008 01.01.2008 geändert GS 29, 631
§ 6 15.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 631