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413.11

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen

(EG Berufsbildung)

Vom 30. August 2001 (Stand 9. Mai 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[1], auf Art. 1a des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995[2] sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[3]*

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und die Fachhochschulen die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die höhere Berufsbildung. Es bildet den Rahmen für berufsorientierte Bildungsmassnahmen, die den Jugendlichen und Erwachsenen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen gute Perspektiven für eine erfolgreiche berufliche und persönliche Entwicklung erschliessen. Gleichzeitig leistet es für die zugerische Volkswirtschaft einen Beitrag zu guten Rahmenbedingungen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat

  1. genehmigt Änderungen von interkantonalen Konkordaten im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben;
  2. kann interkantonalen Schulvereinbarungen im Bereich der Berufsbildung beitreten, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben;
  3. kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Berufe ausdehnen, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind;[4]
  4. kann Berufsfachschulen, die nicht in § 3 aufgeführt sind, diesem Gesetz unterstellen;
  5. kann höhere Bildungsgänge und höhere Bildungseinrichtungen im berufsbildenden Bereich ergänzend zu eidgenössisch geregelten Bildungsgängen anerkennen;
  6. entscheidet über die Angebotsbereiche und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute;[5] [6] [7]
  7. entscheidet über die Delegation der Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte;[8]
  8. kann Leistungsaufträge aus der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende vergeben;[9]
  9. kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der Berufsbildung und Beiträge an Lernende für den ausserkantonalen Schulbesuch gewähren;[10] [11]
  10. kann staatliche Beiträge an Weiterbildungsanbietende oder die Zusammenarbeit mit diesen von einer Akkreditierung bzw. Zertifizierung abhängig machen.[12]

Das Amt für Berufsbildung

  1. vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung. Es ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Berufsbildungsgesetzgebung und bearbeitet alle Aufgaben, soweit keine andere Behörde bestimmt ist;
  2. trifft Massnahmen für ein quantitativ und qualitativ ausgewogenes Angebot an Ausbildungsplätzen der beruflichen Grundausbildung;
  3. koordiniert die berufsorientierten Bildungsangebote in den nachobligatorischen Bildungsbereichen.

Das Amt für Berufsberatung

  1. informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte bei Fragen im Zusammenhang mit der Wahl eines Berufs, einer Aus- oder Weiterbildung, des Studiums oder der Laufbahn;
  2. unterstützt die Klassen der Oberstufe, der kantonalen Berufsfachschulen und Mittelschulen bei der Vorbereitung der Berufs- oder Studienwahl und der Laufbahnplanung;
  3. unterhält ein Berufsinformationszentrum (BIZ);
  4. veröffentlicht den Lehrstellennachweis.

Art. 3 Berufsfachschulen *

Der Kanton führt eine Gewerblich-industrielle, eine Kaufmännische und eine Landwirtschaftliche Berufsfachschule.

Diese kantonalen Berufsfachschulen gemäss Abs. 1 oder allenfalls weitere Berufsfachschulen können in eine gemeinsame Führungsstruktur eingebunden werden.

Art. 3a * Brückenangebote

Der Kanton führt ein Schulisches Brückenangebot, ein Kombiniertes Brückenangebot und ein Integrations-Brückenangebot.

Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche oder schulische Anschlusslösung vor.

Art. 4 Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen

Der Kanton fördert die tertiäre Bildung durch höhere Bildungsgänge und -einrichtungen, bei welchen höhere Berufsabschlüsse möglich sind.

Er führt eine Höhere Fachschule am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum (KBZ), am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) sowie zwei Höhere Fachschulen am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum (GIBZ). *

… *

Er kann mit einfachem Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 5 Weiterbildung

Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit die Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit durch bedarfsgerechte Weiterbildungseinrichtungen und -angebote.

Die kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. *

Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen.

Art. 6 Kantonsbeiträge

Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund die Kosten für den schulischen Teil der beruflichen Grundausbildung. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen[13] findet sinngemäss Anwendung.

Er unterstützt zusammen mit dem Bund die ausseruniversitäre tertiäre Bildung analog der Ausbildung von Studierenden an Hochschulen.

Er kann ausserordentlicherweise Beiträge an Kurse im quartären Bereich leisten.

Er kann Investitions- und Betriebsbeiträge an die von ihm anerkannten Einrichtungen gewähren.

… *

Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs- und Informationsdienstleistungen des Amts für Berufsberatung. Der Regierungsrat kann Dienstleistungen aus dem Bereich des erweiterten Angebots sozialverträglich kostenpflichtig erklären. *

Art. 7 * Rechtspflege - Einsprache

Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen sowie gegen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden.

Der Einspracheentscheid ist endgültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifikationsverfahren hat.

Art. 8 * Rechtspflege - Beschwerde

Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

Die Notengebung wird nur in Bezug auf Verfahrensfehler und Willkür überprüft.

Art. 10 Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 22. Mai 1986[14];
  2. der Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Höheren Kaufmännischen Gesamtschule vom 19. Dezember 1996[15];
  3. der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Institut für Finanzdienstleistungen Zug vom 28. November 1996[16];
  4. Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zuger Techniker- und Informatikschule vom 19. Dezember 1991[17];
  5. Kantonsratsbeschluss betreffend Führung einer Schreiner-Technikerschule in Zug vom 31. Mai 1990[18].

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Egress

GS 27, 219

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.08.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 219
02.06.2005 01.08.2006 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 28, 415
30.03.2006 01.07.2006 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 28, 697
30.03.2006 01.07.2006 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 28, 697
30.03.2006 01.07.2006 § 3 Titel geändert GS 28, 697
30.03.2006 01.07.2006 § 4 Abs. 2 geändert GS 28, 697
30.03.2006 01.07.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 28, 697
28.08.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben GS 30, 619
27.01.2011 09.04.2011 Ingress geändert GS 31, 93
27.01.2011 09.04.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 31, 93
23.05.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2013/046
23.05.2013 01.08.2013 § 3a eingefügt GS 2013/046
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/055
31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, a) geändert GS 2017/055
31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, a1) eingefügt GS 2017/055
31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 3, b) geändert GS 2017/055
31.08.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 6 eingefügt GS 2017/055
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, g) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, h) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, i) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, j) geändert GS 2017/075
27.02.2020 09.05.2020 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020/021
27.02.2020 09.05.2020 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.08.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 27, 219
Ingress 27.01.2011 09.04.2011 geändert GS 31, 93
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/055
§ 2 Abs. 1, c) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, d) 30.03.2006 01.07.2006 geändert GS 28, 697
§ 2 Abs. 1, f) 30.03.2006 01.07.2006 geändert GS 28, 697
§ 2 Abs. 1, f) 23.05.2013 01.08.2013 geändert GS 2013/046
§ 2 Abs. 1, f) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, g) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, h) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, i) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, j) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 3, a) 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/055
§ 2 Abs. 3, a1) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/055
§ 2 Abs. 3, b) 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/055
§ 3 30.03.2006 01.07.2006 Titel geändert GS 28, 697
§ 3a 23.05.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013/046
§ 4 Abs. 2 30.03.2006 01.07.2006 geändert GS 28, 697
§ 4 Abs. 2 27.01.2011 09.04.2011 geändert GS 31, 93
§ 4 Abs. 2 27.02.2020 09.05.2020 geändert GS 2020/021
§ 4 Abs. 3 27.02.2020 09.05.2020 aufgehoben GS 2020/021
§ 5 Abs. 2 30.03.2006 01.07.2006 geändert GS 28, 697
§ 6 Abs. 5 02.06.2005 01.08.2006 aufgehoben GS 28, 415
§ 6 Abs. 6 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/055
§ 7 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 8 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 9 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619