Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zuweisungsentscheid zur Berufsmaturitätsschule gemäss § 27f des Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 1982 vorweisen, können prüfungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Dabei gilt bei der Erfahrungsnote für den Eintritt in die Berufsmaturitätsschulen ein Orientierungswert von 5.0. *
Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus der 3. Klasse (Sekundarstufe I) des Gymnasiums in eine Berufslehre übertreten, können prüfungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten, wenn sie mindestens die provisorische Promotion in das 2. Semester der 3. Klasse erreichen. *
Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus einem Schultyp der Sekundarstufe II in eine Berufslehre übertreten, werden prüfungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) aufgenommen, sofern das Aufnahmeverfahren dieses Schultyps mindestens den Limiten bzw. den Anforderungen des Aufnahmeverfahrens für die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen entspricht. *
Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt an lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen nicht erfüllen, können eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen für die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen erfolgen – je nach Ausrichtung der Berufsmaturität – am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (GIBZ) oder am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug (KBZ). Die Berufsmaturitätsschulen führen die Aufnahmeprüfungen durch und entscheiden über die Aufnahme. *
Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz, aber mit Lehrort im Kanton Zug, haben den Nachweis über das bestandene Aufnahmeverfahren des Wohnortkantons beizubringen.
Die Anmeldung an die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule erfolgt durch die Schülerin oder durch den Schüler an das Amt, welches das entsprechende Anmeldeformular zur Verfügung stellt. *
Für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind, kommt das Aufnahmeverfahren an eine Berufsmaturitätsschule (BM 2) gemäss Abs. 3 und 4 in erwachsenengerechter Form sinngemäss zur Anwendung und ist in den Reglementen der Berufsmaturitätsschulen des Kantons Zug geregelt. *
Die Berufsmaturitätsschulen reichen dem Amt für Berufsbildung ihre Reglemente nach erfolgter Anpassung ein. *
Die Anmeldung an eine Berufsmaturitätsschule (BM 2) für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind, erfolgt direkt an die entsprechende Berufsmaturitätsschule. *
Mit Bezug auf den Eintritt in eine Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen, die ausserhalb der SBFI-Normen erworben worden sind. *
In Grenz- und Spezialfällen entscheidet das Amt über die Aufnahme.