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413.113

Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)

Vom 21. November 2005 (Stand 1. März 2024)

Präambel

Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Soweit nicht anders bestimmt, ist im Rahmen dieses Reglements die Leitung der jeweiligen Berufsmaturitätsschule die zuständige Behörde.

Die Leitung der Berufsmaturitätsschule

  1. entscheidet über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
  2. entscheidet über die Promotionen;
  3. beruft die Prüfungsleitung;
  4. beruft die Expertinnen/Experten;
  5. erlässt Wegleitungen;
  6. legt die Prüfungsfächer und die Art der Prüfung fest.

Art. 2 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung

  1. organisiert, überwacht und führt die Berufsmaturitätsprüfungen durch;
  2. bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel auf Antrag der Examinatorinnen/ Examinatoren;
  3. entscheidet über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen Behinderung;
  4. entscheidet über Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsordnung;
  5. gibt den Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt.

Art. 3 Prüfungsnotenkonferenz

Der Prüfungsnotenkonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule, die Prüfungsleitung und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an.

Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz gefällt.

Der Entscheid kann im Zirkularverfahren gefällt werden.

Die Prüfungsnotenkonferenz ist zuständig für die Bearbeitung von Einsprachen. *

Art. 4 Promotionskonferenz

Der Promotionskonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule und die Lehrpersonen, die während dem Semester unterrichtet haben, an.

Die Promotionskonferenz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promotionsergebnis fest.

Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann im Zirkularverfahren vorgenommen werden.

Art. 5 Promotion

Für die lehrbegleitenden Modelle und berufsbegleitenden Teilzeitmodelle gelten die Promotionsvorschriften gemäss Art. 17 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[2]*

Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promotion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht promoviert wird, muss die Schule verlassen.

Art. 6 Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen

Die mündlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren (Fachlehrpersonen) und Expertinnen/Experten abgenommen. Die schriftlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren abgenommen.

Die Expertinnen/Experten sind in der Regel externe Fachleute. Bei der Auswahl sind die Dozentinnen/Dozenten der Fachhochschulen angemessen zu berücksichtigen.

Examinatorinnen/Examinatoren und Expertinnen/Experten bewerten unverzüglich im Anschluss an die mündlichen Prüfungen beziehungsweise im Anschluss an die Korrektur der schriftlichen Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen die Prüfungsleistungen und legen gemeinsam die Prüfungsnoten fest.

Art. 7 Prüfungsverfahren

Den Kandidatinnen und Kandidaten ist das Prüfungsverfahren vor Beginn der Prüfungen schriftlich zu erläutern.

Art. 9 * Interdisziplinäre Projektarbeit

Eine Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist obligatorischer Bestandteil der Berufsmaturität.

Die IDPA wird mit Gesamtnote und Titel der IDPA im BM-Abschlusszeugnis ausgewiesen. *

Art. 10 Abwesenheit

Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen an den Prüfungen nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Leitung der Berufsmaturitätsschule oder der Prüfungsleitung zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis einzureichen.

Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden Fach als abgelegt und nicht bestanden. *

Art. 11 Behinderung

Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz; BBG)[3] sind der Prüfungsleitung bei Ausbildungsbeginn unter Beilage eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Entschuldigungsgrund nicht anerkannt.

Art. 12 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

Kandidatinnen und Kandidaten, welche gegen die Prüfungsordnung verstossen, aus eigenem Verschulden eine Prüfung bzw. einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt das betreffende Fach bzw. der betreffende Prüfungsteil als abgelegt und nicht bestanden. *

Bei leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandidatin/ des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kandidatin/der Kandidat trägt die Kosten der Nachprüfung bis maximal Fr. 500.– pro Fach.

§ 16 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen)[4] gelten sinngemäss.

Art. 13 Weitere Bestimmungen

Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bundes und Kantons betreffend Berufsmaturitätsprüfungen und Promotion entnehmen können.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1. August 2007 begonnenen Berufsmaturitäts-Lehrgänge gilt das bisherige Recht. *

Egress

GS 28, 539

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.11.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 539
22.10.2007 01.08.2007 § 1 Abs. 2, f) eingefügt GS 29, 367
22.10.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 367
22.10.2007 01.08.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 367
22.10.2007 01.08.2007 § 8 aufgehoben GS 29, 367
22.10.2007 01.08.2007 § 9 totalrevidiert GS 29, 367
22.10.2007 01.08.2007 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 367
22.11.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/051
22.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2 geändert GS 2016/051
15.02.2024 01.03.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024/010
15.02.2024 01.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024/010
15.02.2024 01.03.2024 § 12 Abs. 1 geändert GS 2024/010
15.02.2024 01.03.2024 § 15 aufgehoben GS 2024/010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.11.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 28, 539
§ 1 Abs. 2, f) 22.10.2007 01.08.2007 eingefügt GS 29, 367
§ 2 Abs. 1, e) 22.10.2007 01.08.2007 eingefügt GS 29, 367
§ 3 Abs. 4 15.02.2024 01.03.2024 eingefügt GS 2024/010
§ 5 Abs. 1 22.10.2007 01.08.2007 geändert GS 29, 367
§ 5 Abs. 1 22.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/051
§ 8 22.10.2007 01.08.2007 aufgehoben GS 29, 367
§ 9 22.10.2007 01.08.2007 totalrevidiert GS 29, 367
§ 9 Abs. 2 22.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/051
§ 10 Abs. 2 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/010
§ 12 Abs. 1 15.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/010
§ 14 Abs. 1 22.10.2007 01.08.2007 geändert GS 29, 367
§ 15 15.02.2024 01.03.2024 aufgehoben GS 2024/010