Der Pflichtunterricht, die Berufsmaturitätsschule sowie die Frei- und Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schulgeld.
Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer Hilfsmittel kann von den Lernenden ein Materialgeld erhoben werden.
Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betreffenden Kantonen Rechnung.
Für Exkursionen, Sprachaufenthalte, Schullager usw. kommen die Lernenden auf. Die Schule kann sich an den Kosten beteiligen.
Die Schulleitung kann Weisungen betreffend Schulmaterial an die Lernenden erlassen (Fachbücher, Taschenrechner usw.).
Für die Lehrgänge der Höheren Fachschulen werden Schulgelder erhoben, die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt werden.
Für die Kursangebote des Weiterbildungsbereichs werden Kursgelder erhoben, welche den zurechenbaren Aufwand der betreffenden Schule decken. Die höheren Fachschulen können für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz Kanton Zug dieselben Abgeltungen, welche für ein ausserkantonales Studium gemäss interkantonalem Recht gelten, kalkulatorisch als Erträge anrechnen. *