Studentinnen und Studenten mit offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der HFW Zug sowie jene mit weniger als 80 % Unterrichtsanwesenheit sind nicht zu Promotions- bzw. Diplomprüfungen zugelassen. Auf Antrag entscheidet die Prüfungsleitung über Ausnahmen, insbesondere bei vorbestehenden Qualifikationen.
Zur ersten Promotionsprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW Zug absolviert hat.
Zur zweiten Promotionsprüfung wird zugelassen, wer
- die erste Promotionsprüfung bestanden und
- das dritte und vierte Semester an der HFW Zug besucht hat.
Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die zweite Promotionsprüfung bestanden hat. Die Prüfungsleitung entscheidet auf Antrag über Ausnahmen.
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
- die zweite Promotionsprüfung bestanden und
- das fünfte und sechste Semester an der HFW Zug besucht hat.
Ist eine Studentin bzw. ein Student von Prüfungen befreit oder wurden Prüfungserleichterungen gewährt, finden die Absätze 1 bis 5 sinngemäss Anwendung.
Auf Antrag kann die Prüfungsleitung weitere Studentinnen und Studenten zu Promotionsprüfungen oder zur Diplomprüfung zulassen, insbesondere dann, wenn diese Studentinnen und Studenten an der vorangegangenen Promotionsprüfung aus zwingenden Gründen nicht vollständig teilnehmen konnten.