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Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

Vom 11. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001[1] und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017[2]*

verfügt:

Art. 1 Allgemeines

Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.

Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

Art. 2 Eintrittskriterien

Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.  

Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.

Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.

Art. 3 Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin

Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird  der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.

Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

Art. 4 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin

Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
  2. Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.

Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

Art. 5 Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin

Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.  

Art. 6 Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».

Art. 7 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt: 

  1. Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
  2. Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.

Art. 8 Wiederholung der Prüfungen

Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

Art. 9 Prüfungsergebnis

Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse. 

Art. 10 Prüfungseinsicht/Einsprache

Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.

Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.

Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 11 Schulgeld/Gebühren

Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.

Egress

GS 2014/028

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/028
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/028
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076