Der Kanton Zug beteiligt sich am Weiterbildungsinstitut für Energie- und Rohstoff-Rückgewinnung Zug (WERZ).
413.18
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Weiterbildungsinstitut für Energie- und Rohstoff-Rückgewinnung Zug (WERZ)
Präambel
gestützt auf § 4 Abs. 4 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August 2001[1] sowie auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[2],
Art. 1
Art. 2
Der Kanton Zug leistet an den Aufbau und Betrieb des Instituts während höchstens sechs Jahren seit dem Beginn der Studienangebote einen Betrag von maximal 1.5 Mio. Franken.
Der jährliche Beitrag wird aufgrund des Budgets und des Vorjahresergebnisses des Instituts von der Volkswirtschaftsdirektion im Rahmen einer Subventionsvereinbarung mit der das Institut betreibenden Fachhochschule vereinbart.
Die Ausrichtung des Beitrags erfolgt unter folgenden Auflagen:
- die Weiterbildungsveranstaltungen und das Beratungsangebot des Instituts erfolgen in Zug;
- das Institut bietet mindestens CAS-Ausbildungsgänge im Bereich Energiemanagement, Fach- und Firmenkurse und ein Beratungsangebot an;
- bei guter Auslastung wird das Angebot um zusätzliche Weiterbildungsangebote erweitert und der Aufbau eines MAS vorgesehen;
- dem Kanton ist eine angemessene Vertretung im Fachbeirat einzuräumen.
Art. 3
Die das Institut betreibende Hochschule (HSR) ist bei positivem Rechnungsabschluss verpflichtet, in Absprache mit der Volkswirtschaftsdirektion, in den jeweiligen Jahresrechnungen des Instituts Reserven zu bilden, um das Weiterbildungsangebot im Bereich Energierückgewinnung und Recycling am Standort Zug weiterzuentwickeln.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.01.2010 | 06.02.2010 | Erlass | Erstfassung | GS 30, 423 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.01.2010 | 06.02.2010 | Erstfassung | GS 30, 423 |