gestützt auf Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst:
413.41-A2
Kantonsratsbeschluss betreffend Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Präambel
Kantonsratsbeschluss
betreffend Vereinbarung über denAusbau und Betrieb
der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
vom 30. Januar 19921)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Art. 41
Art. 1
Die Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 9. Februar 1990 (Anhang) wird genehmigt.
Art. 2
An die Kosten von Fr. 4500000.– (Baukostenindex April 1990) für die Schulerweiterung wird gemäss Verteilerschlüssel ein Beitrag von Fr. 149 400.– ausgerichtet.
Art. 1
Mit dem Inkrafttreten derVereinbarung gemäss beschluss betreffend die Vereinbarung über di wird der Kantonsrats- e interkantonale Försterschule Maienfeld vom 15. Mai 19722) aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.