Der Eintritt in eine kantonale Mittelschule richtet sich nach dem Reglement betreffend das Übertrittsverfahren[4] bzw. nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen[5] und dem Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen[6].
414.113
Verordnung über die kantonalen Mittelschulen
(KMV)
Präambel
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst . d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] sowie in Vollziehung des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 1990[2] und des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[3],
1. Schülerinnen und Schüler
Art. 1 Eintritt
Art. 2 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen[7].
In einer kantonalen Mittelschule hat die Schülerinnen- und Schülervertretung das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen.
Art. 3 Unterrichtszeit
Das wöchentliche Pflichtpensum der Schülerinnen und Schüler darf ohne Klassenstunde 36 Lektionen nicht überschreiten.
Art. 4 Schülerinnen- und Schülerberatung
Die Schulkommission regelt die Schülerinnen- und Schülerberatung.
Jede kantonale Mittelschule bietet eine Schülerinnen- und Schülerberatung an.
Die Beratung ist kostenlos.
Art. 5 Studien- und Berufsberatung
Jede kantonale Mittelschule bietet eine Studien- und Berufsberatung an.
Art. 6 Mediothek
Jede kantonale Mittelschule bietet eine Mediothek an.
Die Mediothek ist das schulinterne Kompetenzzentrum für die Beschaffung, Bewirtschaftung und Ausleihe von Medien. Sie berücksichtigt alle relevanten Medientypen und bietet einen aktuellen, zeitgemässen, lehr- und lerngerechten Bestand für Unterrichtsgestaltung an.
Die Mediothek vermittelt die Nutzungsmöglichkeiten der Medien und fördert Lese-, Informations- und Medienkompetenz auf allen Stufen der Schule.
Art. 7 Schulärztlicher Dienst
Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt ist mit dem schulärztlichen Dienst beauftragt, der insbesondere in der medizinischen Beratung einer kantonalen Mittelschule besteht.
Art. 8 Mensa
Die Direktion für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit einer Institution einen Vertrag über die Führung einer schulinternen Mensa abzuschliessen.
Die Schulleitung definiert den Rahmen für ein bedürfnisgerechtes Angebot.
2. Erziehungsberechtigte
Art. 9 Zusammenarbeit
Jede kantonale Mittelschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen.
Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen.
Art. 10 Beiträge
Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen:
- Sprachaufenthalte;
- Schul- und Klassenlager;
- Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Ex-kursionen;
- Lehrmittel, die erst ab dem 10. Schuljahr verwendet werden;
- Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
- Veranstaltungsbesuche;
- Kosten für zusätzliche Schulangebote.
Die Schulleitung kann die Beiträge in den Bereichen von Abs. 1 Bst. b–g in Härtefällen reduzieren oder erlassen.
Die Kosten für eigene, obligatorische Hardware (Tablet-Computer, Notebook und dgl.) gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten (Bring Your Own Device). Die Schulleitung kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin den jeweiligen Schülerinnen und Schülern ein entsprechendes Gerät vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellen.
Am Langzeitgymnasium gehen die Kosten für obligatorische Hardware in den ersten drei Jahren zu Lasten des Kantons.
Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die Anmeldung sowie für die Abschlussprüfungen fest.
Bei der Anmeldung kann eine Gebühr erhoben werden, die im Falle des Nichteintritts verfällt.
3. Lehrpersonen
Art. 11 Anstellung
Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. Die Anstellung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master oder ein vergleichbarer Abschluss verlangt.
Die Anstellungsbedingungen von Lehrbeauftragten sind im Personalgesetz geregelt[8].
Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertretung einer Lehrperson bis zu einem Jahr angestellt.
Art. 12 Berufsauftrag
Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen Berufsauftrag:
- Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler sowie Zusammenarbeit im Kollegium der Lehrpersonen, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten;
- Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Mitwirkung an der Schul- und Qualitätsentwicklung, Mitverantwortung für die Einhaltung schulinterner Reglemente, Zusammenarbeit mit Schulbehörden;
- Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Weiterbildung.
Lehrpersonen, die ein Pensum von geringem Umfang unterrichten, erfüllen einen reduzierten Berufsauftrag und können durch das zuständige Schulleitungsmitglied von der Mitarbeit in der Schule nach Abs. 1 Bst. b teilweise dispensiert werden.
Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, können die zuständigen Schulleitungsmitglieder regeln, an welcher Schule der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.
Art. 13 Arbeitszeit
Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Unterrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit.
Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen.
Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht sowie besondere Entschädigungen sind in separaten Beschlüssen des Regierungsrats geregelt.
Art. 14 Weiterbildung / Bildungsurlaub
Die Schulleitung bewilligt die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Lehrpersonen. Sie kann die Lehrpersonen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.
Für die Einzelheiten der Unterstützung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Weiter- oder Zusatzausbildung sowie den Bildungsurlaub des Staatspersonals vom 17. Mai 2005[9].
4. Schulorganisation
Art. 15 Schulleitung
Jede kantonale Mittelschule wird von einer Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Es ist auch ein Co-Leitungsmodell möglich.
Die Schulleitung besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor und den Prorektorinnen bzw. den Prorektoren. Sie organisiert sich selbst.
Die Wirtschaftsmittelschule wird an der Kantonsschule Zug geführt. Sie wird von einer Rektorin bzw. einem Rektor geführt. Sie bzw. er ist Mitglied der Schulleitung der Kantonsschule Zug.
Die Mitglieder der Schulleitung erfüllen bezüglich ihrer Ausbildung vergleichbare Anforderungen wie Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer gemäss § 11 Abs. 1, verfügen über mehrjährige Unterrichtserfahrung und haben eine abgeschlossene Schulleitungsausbildung absolviert oder absolvieren diese innert nützlicher Frist nach Amtsantritt.
Die Mitglieder der Schulleitung unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Dieses wird von der Schulleitung festgelegt.
Die Schulleitung ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich des Amtes für Mittelschulen, der Rektorin bzw. des Rektors oder einer Prorektorin bzw. eines Prorektors fallen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- ist für die personelle, pädagogische, organisatorische sowie administrative Führung der Schule zuständig;
- veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Planungen;
- koordiniert die Zuteilung der Unterrichtslektionen an die einzelnen Lehrpersonen;
- ernennt die Fachvorstände;
- ernennt die Stundenplanerinnen bzw. Stundenplaner;
- ernennt die Klassenlehrpersonen;
- beantragt der Schulkommission die Änderungen der Stundentafel und die Einführung neuer Fächer;
- ist verantwortlich für Budget und Rechnung;
- legt die Jahresziele für die Schule fest und bespricht und genehmigt die Jahresziele der Schulleitungsmitglieder;
- regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht;
- ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehrpersonen vergleichbare Leistungsbeurteilung;
- behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben.
Die Beschlüsse der Schulleitung werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Stichentscheid.
Art. 16 Verfahren für die Auswahl der Schulleitungsmitglieder
Die Rektorinnen bzw. die Rektoren werden vom Regierungsrat, die Prorektorinnen bzw. die Prorektoren werden von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur angestellt.
Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt:
- Die Stellen der Schulleitungsmitglieder werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
- Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zuhanden der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrpersonen einerseits und Mitgliedern der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.
Art. 17 Leitung Zentrale Dienste
Jede Schulleitung hat eine Leitung Zentrale Dienste. Es ist ein Co-Leitungsmodell möglich.
Die Leitung Zentrale Dienste ist der Schulleitung unterstellt.
Sie nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil.
Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Stellenbeschrieb geregelt.
Art. 18 Fachschaften bzw. Fachgruppen
Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, die dasselbe Fach unterrichten. Die Fachgruppen sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen, die verwandte Fächer unterrichten.
Innerhalb der Fachschaft bzw. Fachgruppe besitzt jede Lehrperson ein Stimmrecht.
Über die Bildung von Fachschaften und Fachgruppen entscheidet die Schulleitung.
Die Fachschaften und Fachgruppen treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens einmal im Semester.
Die Fachschaften bzw. Fachgruppen haben ein Antragsrecht an die Schulleitung.
Art. 19 Vorstehende von Fachschaften bzw. Fachgruppen
Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen leiten die Fachschaften bzw. die Fachgruppen.
Sie werden von der Schulleitung ernannt. Die Schulleitung kann die Amtszeit beschränken.
Die Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen
- achten auf die Weiterentwicklung des Lehrplans mit der Fachschaft und evaluieren mit der Fachschaft regelmässig die verwendeten Lehrmittel;
- wirken mit bei der Anstellung und Beförderung der Lehrpersonen für ihre Fachschaft bzw. Fachgruppe;
- sind Kontaktpersonen zwischen Fachschaft bzw. Fachgruppe und dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
- koordinieren die fachschaftsinterne bzw. fachgruppeninterne Weiterbildung;
- koordinieren die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften bzw. Fachgruppen;
- sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
- sind in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assistenten, sofern eine Assistentin bzw. ein Assistent in der Fachschaft angestellt ist.
Die Schulleitung kann den Vorstehenden der Fachschaften bzw. Fachgruppen weitere Aufgaben übertragen. Diese können in Form eines Pflichtenhefts festgehalten werden.
Art. 20 Mentorat
Neue Lehrpersonen werden durch eine Mentorin bzw. einen Mentor begleitet.
Die Schulleitung erlässt ein Mentoratsreglement.
Art. 21 Projekte
Auf Antrag der betroffenen Schulleitung kann die Direktion für Bildung und Kultur für bestimmte Projekte eine Projektleitung auf Zeit ernennen.
Im Antrag sind zu umschreiben:
- Ziele
- Auftrag
- Kompetenzen
- Zeitplan
- Kostenrahmen
- Unterrichtsentlastung
- Unterstellung
Die betroffene Schulleitung kann zur Behandlung von Spezialfragen schulinterne Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 22 Konferenzen
Die Schulleitung legt die Teilnahmepflicht an Konferenzen fest. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
In Abstimmungen, welche die gesamte Schule betreffen, besitzt jede anwesende stimmberechtigte Lehrperson eine Stimme. Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Stichentscheid.
Delegierte der Schülerschaft können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung bestimmt die Ausnahmen.
Die Konferenzen befassen sich mit pädagogischen Fragen, mit der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule.
Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur zu stellen. Die Konferenz aller Lehrpersonen kann zu Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen.
Die Konferenz aller Lehrpersonen hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter in der Schulkommission zu beantragen.
Art. 23 Klassenlehrpersonen
Jede Klasse wird von einer Klassenlehrperson betreut. Die Schulleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben der Klassenlehrpersonen.
Art. 24 Klassenvertretung
Jede Klasse wählt eine Klassenvertretung mit der Aufgabe, die Klasse gegenüber den Lehrpersonen und der Schulleitung zu vertreten.
5. Schulkommission
Art. 25 Aufgaben
Die Aufgaben der Schulkommission richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen[10].
Die Schulkommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- sie genehmigt die strategischen Elemente der Schulentwicklung und beteiligt sich an deren Entwicklung;
- sie überprüft die Umsetzung der internen Evaluation anhand der Rechenschaftsberichte der Schule;
- sie genehmigt das Konzept für die Personalführung;
- sie entscheidet über eine Vertretung der Schülerschaft an ihren Sitzungen;
- sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Schülerinnen- und Schülerberatung;
- sie legt Höchstansätze für die Beiträge an Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studienreisen fest.
Die Schulkommission beantragt:
- die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes, u.a. die Führung von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern an den Gymnasien;
- die für die Führung und Entwicklung der Schule notwendigen Rahmenbedingungen;
- die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.07.2024 | 01.08.2024 | Erlass | Erstfassung | GS 2024/043 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.07.2024 | 01.08.2024 | Erstfassung | GS 2024/043 |