Dieses Reglement regelt:
- den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen aus öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen und aus privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen (§ 6);
- weitere Eintritte in die kantonalen Mittelschulen (aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zuger Schulischen Brückenangeboten und aus der Berufsmaturitätsausbildung) (§§ 6a–6e);
- den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen (§§ 7–12).
Als kantonale Mittelschulen werden die öffentlichen Gymnasien (Langzeitgymnasium und Kurzzeitgymnasium), die öffentliche Wirtschaftsmittelschule und die öffentliche Fachmittelschule im Kanton Zug bezeichnet. *
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