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414.136

Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz

(PO KZG KSR)

Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025)

Präambel

Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,

gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz.

Art. 2 Information

Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis.

Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjährigen Schülerinnen und Schüler.

2. Beurteilung

2.1 Zeugnis

Art. 3 Beurteilungszeitpunkt

Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt jeweils am Ende des Schuljahrs.

Art. 4 Inhalt

Das Zeugnis enthält:

  1. den Promotionsentscheid;
  2. Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
  3. die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern;
  4. den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Schuljahr;
  5. den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs;
  6. Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz.

Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeugnis zu verzichten.

Für Leistungen werden folgende ganze oder dazwischen liegende halbe Noten erteilt:

  1. 6 = sehr gut
  2. 5 = gut
  3. 4 = genügend
  4. 3 = ungenügend
  5. 2 = schwach
  6. 1 = sehr schwach

2.2 Zwischenzeugnis

Art. 5 Grundsatz

Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis ist nicht promotionswirksam.

Art. 6 Zwischenzeugnis

Die Klassenkonferenz erfasst den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie der Klasse und erhebt allfälligen Handlungsbedarf.

Über die Zusammensetzung und Organisation der Klassenkonferenz entscheidet die Schulleitung.

Die Erhebung des Leistungsstands aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs.

3. Promotion

3.1 Promotionskonferenz

Art. 7 Aufgaben und Zusammensetzung

Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über:

  1. die Promotion;
  2. die Repetition;
  3. die Wegweisung von der Schule.

Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind:

  1. das zuständige Mitglied der Schulleitung;
  2. die Klassenlehrperson;
  3. die Fachlehrperson der obligatorischen Fächer.

Art. 8 Entscheide und Organisation

Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.

Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Paragraphen 10-13 abweichen.

Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren Organisation.

3.2 Promotionsfächer

Art. 9 Promotionsfächer

Die Promotionsfächer sind:

  1. 1. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik;
  2. 2. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Chemie, Physik, Geschichte, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach;
  3. 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geografie, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach;
  4. 4. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Physik, Geschichte, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Akzentfach.

3.3 Promotionsbedingungen

Art. 10 Promotion

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn:

  1. in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 11 Repetition

Die Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind.

Die Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen.

Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen kann die 4. Klasse mit den Maturitätsprüfungen einmal wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist.

Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

Art. 12 Freiwillige Repetition

Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmitglied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen.

Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführungen eines bisher besuchten Fachs.

Art. 13 Wegweisung von der Schule

Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.

Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn sie zum zweiten Mal repetieren müssten, vorbehältlich der speziellen Regelung bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen (§ 11). Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition.

Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entscheidet sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein Semester.

Egress

GS 2025/030

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.05.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/030

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/030