Dieses Reglement regelt die Promotion an der Wirtschaftsmittelschule Zug.
414.154
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
(PO WMS)
Präambel
gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zeugnis
Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.
Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsentscheid und Angaben über die Leistungen in den einzelnen Promotionsfächern sowie im Fach Sport und bestätigt den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern.
In der Rubrik Bemerkungen werden längere Absenzen begründet sowie Ein- und Austritte während des Semesters und weitere, nicht promotionswirksame Ausbildungselemente eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art, namentlich Charaktereigenschaften und Arbeitshaltungen, können in einem Begleitschreiben zum Zeugnis erwähnt werden.
Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:
- 6 = sehr gut
- 5 = gut
- 4 = genügend
- 3 = ungenügend
- 2 = schwach
- 1 = sehr schwach
Art. 3 Zwischenberichte
In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Klasse. In einem Zwischenbericht orientiert sie die provisorisch promovierten oder gefährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch die Erziehungsberechtigten.
Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt.
Art. 4 Promotionskonferenz
Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonferenz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle Lehrpersonen an, welche die betroffene Klasse unterrichten.
Alle Mitglieder der Promotionskonferenz, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler unterrichten, sind stimmberechtigt. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
Die Promotionskonferenz entscheidet über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.
In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.
Art. 5 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
- 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Technik und Umwelt, Applikationen/Daten/Multimedia, Medien - Recht und Prävention, Grundwissen Gestaltung
- 5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Technik und Umwelt, Applikationen/Daten/Multimedia
- 6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Technik und Umwelt, Applikationen/Daten/Multimedia
Art. 6 Promotion und provisorische Promotion
Die Promotion erfolgt, wenn:
- die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
- die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt;
- nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
Sind die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, erfolgt die Promotion provisorisch.
Art. 7 Rückversetzung
Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, wenn die Bedingungen für die Promotion ein zweites Mal nicht erfüllt sind.
Promovierte Schülerinnen und Schüler können eine Klasse einmal freiwillig repetieren. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt definitiv, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
Die 6. Klasse kann einmal wiederholt werden, falls der schulische Teil des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder die Berufsmaturität nicht bestanden wird. Dies gilt auch, wenn früher bereits einmal eine Rückversetzung oder eine freiwillige Repetition erfolgte.
Art. 8 Wegweisung von der Schule
Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
- wenn während des schulischen Teils der Ausbildung bereits eine Rückversetzung oder eine freiwillige Repetition erfolgt ist und die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind;
- wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückversetzung erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt oder entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Diese Promotionsordnung gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/24 in die 4. Klasse eintreten. *
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Rückversetzung oder eines Austauschjahrs in eine Klasse, für die bereits diese Promotionsordnung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet.
Die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor legt zusammen mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus diesen ergeben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.2015 | 01.08.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015/035 |
| 22.05.2023 | 01.08.2023 | § 5 Abs. 1, a) | geändert | GS 2023/040 |
| 22.05.2023 | 01.08.2023 | § 5 Abs. 1, b) | geändert | GS 2023/040 |
| 22.05.2023 | 01.08.2023 | § 5 Abs. 1, c) | geändert | GS 2023/040 |
| 22.05.2023 | 01.08.2023 | § 9 Abs. 1 | geändert | GS 2023/040 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.04.2015 | 01.08.2015 | Erstfassung | GS 2015/035 |
| § 5 Abs. 1, a) | 22.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | GS 2023/040 |
| § 5 Abs. 1, b) | 22.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | GS 2023/040 |
| § 5 Abs. 1, c) | 22.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | GS 2023/040 |
| § 9 Abs. 1 | 22.05.2023 | 01.08.2023 | geändert | GS 2023/040 |