Bei fehlendem Abschluss der Massnahme gemäss § 6 Abs. 1 oder bei schweren Verstössen beantragt die Lehrperson nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson beim zuständigen Schulleitungsmitglied die Behandlung des Falls.
Das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann
- einen mündlichen Verweis erteilen;
- einen schriftlichen Verweis erteilen;
- ergänzende Massnahmen nach § 6 Abs. 1 anordnen;
- den Fall an die Schulleitung weiterleiten oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung des Falls beauftragen.
Wird die Schulleitung oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung des Falls beauftragt, kann sie folgende Massnahmen ergreifen:
- Ausschluss vom Unterricht für höchstens drei Schulwochen. Die Schulleitung oder die Disziplinarkommission entscheidet über die Pflicht der Schülerin bzw. des Schülers zur Absolvierung von Prüfungen und allfälligen weiteren Verpflichtungen;
- Antrag an die Schulkommission auf Wegweisung einer schulpflichtigen Schülerin oder eines schulpflichtigen Schülers;
- Wegweisung einer Schülerin oder eines Schülers, die bzw. der die obligatorische Schulzeit absolviert hat;
- Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
Bei schweren Verstössen im Rahmen von Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schulleitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen richten sich nach Abs. 1–3.
Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann ohne vorgängige Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn der Disziplinarverstoss der Schülerin oder des Schülers so schwer ist, dass die Schule ihre Aufgaben ohne umgehenden Ausschluss der Schülerin oder des Schülers nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss vom Unterricht muss der Situation angepasst sein.