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414.185

Reglement über die Brückenangebote

Vom 15. März 2017 (Stand 21. Juni 2024)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[1], Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003[2], § 3a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August 2001[3] und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017[4]*

verfügt:

1. Allgemeines

Art. 1 Angebote

Das Amt für Brückenangebote führt ein Schulisches Brückenangebot (S-B-A), ein Kombiniertes Brückenangebot (K-B-A) und ein Integrations-Brückenangebot (I-B-A).

Art. 2 Auftrag

Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen und unterstützen die gesellschaftliche Integration.

… *

Innerhalb des I-B-A wird ein Angebot für Erwachsene mit Migrationshintergrund (I-B-A-20+) geführt. Es verfolgt die gleichen Ziele wie die Brückenangebote für Jugendliche.  *

Art. 3 Dauer

Die Brückenangebote dauern grundsätzlich ein Jahr und sind in der Regel Vollzeitangebote. *

Vor dem Brückenjahr bietet das I-B-A für Lernende ohne Deutschkenntnisse ein Einstiegsjahr an.

Art. 4 Umsetzung

Mit Angebots- und Qualitätsentwicklung sorgen die Brückenangebote dafür, dass sie entwicklungsfähig bleiben und gesellschaftliche Veränderungen und Bedürfnisse berücksichtigen können.

Die Angebote bieten bei Bedarf zur erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt oder in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an.

Art. 5 Lehrplan

Die Lerninhalte orientieren sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. *

… *

Art. 6 Finanzierung

Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. *

Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern sie für den Beitrag aufkommen, der von der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird.

Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe I leisten die Gemeinden einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag.

Lernende des I-B-A-20+ leisten einen Beitrag an die Schulkosten. Die Höhe dieses Betrages legt die Volkswirtschaftsdirektion fest. *

2. Aufnahme in die Brückenangebote

Art. 7 Anmeldung

Die Anmeldeunterlagen für das S-B-A und das K-B-A sind dem Amt für Brückenangebote spätestens acht Tage vor Beginn der Frühlingsferien vollständig ausgefüllt einzureichen.

Anmeldungen für das I-B-A können jederzeit erfolgen. Sie sind an das Amt für Brückenangebote zu richten.

Art. 8 Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A *

Die Kanditatinnen bzw. Kandidaten reichen ein vollständiges Bewerbungsdossier ein. Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leistungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. *

Art. 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A *

Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung entscheidet über die Aufnahme gemäss den in § 11 aufgeführten Kriterien. Basis für den Entscheid bildet das Bewerbungsdossier. *

Ein Eintritt während des Jahrs ist in Ausnahmefällen möglich. Der Aufnahmeentscheid wird nach einer Probezeit von in der Regel zwei Monaten gefällt.

Art. 10 Aufnahme in das I-B-A

Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. *

Jugendliche der Sekundarstufe I können auf Antrag der betreffenden Gemeinde aufgenommen werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

… *

Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchtete, die älter als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. *

Art. 11 Aufnahmekriterien

Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A
3. Klasse der Sekundarstufe I resp. I-B-A abgeschlossen
21. Altersjahr beim Eintritt noch nicht vollendet
Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu können, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2
Leistungsbereitschaft
Schulmotivation
Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule
Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesellschaft)

3. Lernende

Art. 12 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag geregelt.

Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind bestrebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander.

Sie haben Anspruch auf eine individuelle Begleitung, die den Lern- und Berufswahlprozess fördert.

Art. 13 Zeugnis

Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung.

Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis.

Das Zeugnis bestätigt die Absolvierung des Brückenangebots, führt die Absenzen auf und gibt Auskunft über die erbrachten Leistungen in fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.

4. Disziplinarordnung

Art. 14 Verstösse

Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu behandeln sind, gelten insbesondere:

  1. Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehörenden Reglemente und Hausordnungen;
  2. Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche Angebotsanlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs stattfinden (Schulverlegungen, auswärtige Projekttage und dgl.);

Art. 15 Leichte Verstösse

Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird schriftlich festgehalten.

Bei einer Wiederholung von leichten Verstössen steht der zuständigen Lernbegleiterin/dem zuständigen Lernbegleiter folgende Massnahme zu: Schriftlicher Verweis mit Meldung an Erziehungsberechtigte und an das zuständige Mitglied der Angebotsleitung.

Art. 16 Schwere Verstösse

Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere Wiederholung von leichten Verstössen nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies dem zuständigen Mitglied der Angebotsleitung zu melden. Diesem stehen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu:

  1. Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs;
  2. Wegweisung vom Angebot.

Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine Massnahme nach Abs. 1 an, ist vorgängig die betroffene Lernende bzw. der betroffene Lernende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernberaterin/beim Lernberater ein Bericht über das bisherige Verhalten der Lernenden bzw. des Lernenden sowie über allfällige weitere Umstände, die zur Beurteilung beitragen können, eingeholt.

Ein Entscheid nach Abs. 1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das Kollegium sowie Lernende sind angemessen zu informieren.

Bei Verstössen gemäss § 14 Bst. b kann die zuständige Lernbegleiterin bzw. der zuständige Lernbegleiter die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag und dgl.) anordnen. Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung ist umgehend zu informieren. Zudem werden Massnahmen gemäss Abs. 1–3 ergriffen.

5. Erziehungsberechtigte

Art. 17 Zusammenarbeit

Die Brückenangebote arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

… *

Art. 18 Beiträge

Die Angebotsleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen:

  1. Schulverlegung, Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursionen;
  2. Fotokopien sowie Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer;
  3. Veranstaltungsbesuche;
  4. Kosten für zusätzliche Schulangebote.

Die Amtsleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen auf Gesuch hin reduzieren oder erlassen.

Beim I-B-A-20+ sind die Bereiche a) bis d) im Beitrag an die Schulkosten enthalten. *

6. Lernbegleitung

Art. 19 Berufsauftrag

Die Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter erfüllen einen vierteiligen Berufsauftrag:

  1. Förderung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen durch Begleitung von Lernprozessen;
  2. Zusammenarbeit und Kooperation im Team, mit Erziehungsberechtigten und Fachstellen;
  3. Mitarbeit bei der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Einhaltung der Reglemente;
  4. Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch Weiterbildung. Der Erwerb von funktionsbezogenen als notwendig betrachteten Zusatzqualifikationen wird unterstützt.

Die Angebotsleitung setzt den Umfang und somit die Schwerpunkte der vier Teile des Berufsauftrags individuell fest.

Sind Lernbegleiterinnen bzw. Lernbegleiter an mehreren Brückenangeboten tätig, regelt die Angebotsleitung, an welchem Brückenangebot der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.

Art. 20 Arbeitszeit

Die Mitarbeitenden der Brückenangebote arbeiten nach der Jahresarbeitszeit mit definierten Ausnahmen gemäss Weisung der Volkswirtschaftsdirektion vom 15. März 2021. *

Zu Beginn des Schuljahrs legt die Angebotsleitung die Präsenzzeiten fest.

Art. 21 Anstellung

Die unbefristete Anstellung setzt einen erfolgreich abgeschlossenen Master-Studiengang pädagogischer Richtung oder eine pädagogische Grundausbildung mit einem adäquaten, zusätzlichen Abschluss im Bildungsbereich voraus.

Eine für eine unbefristete Anstellung fehlende Qualifikation ist in der Regel innerhalb von fünf Dienstjahren zu erwerben.

Egress

GS 2017/016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.03.2017 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/016
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 8 Titel geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 9 Titel geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027
26.05.2021 05.06.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2021/027
19.06.2024 21.06.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/041
19.06.2024 21.06.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/041
19.06.2024 21.06.2024 § 10 Abs. 1 geändert GS 2024/041
19.06.2024 21.06.2024 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2024/041
19.06.2024 21.06.2024 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/041
19.06.2024 21.06.2024 § 18 Abs. 1, b) geändert GS 2024/041

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.03.2017 01.01.2017 Erstfassung GS 2017/016
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076
§ 2 Abs. 2 26.05.2021 05.06.2021 aufgehoben GS 2021/027
§ 2 Abs. 3 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027
§ 3 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027
§ 5 Abs. 1 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041
§ 5 Abs. 2 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041
§ 6 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027
§ 6 Abs. 4 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027
§ 8 26.05.2021 05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027
§ 8 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027
§ 9 26.05.2021 05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027
§ 9 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027
§ 10 Abs. 1 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041
§ 10 Abs. 3 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041
§ 10 Abs. 4 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027
§ 17 Abs. 2 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041
§ 18 Abs. 1, b) 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041
§ 18 Abs. 3 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027
§ 20 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027