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414.191

Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule

Vom 18. Juli 2008 (Stand 1. August 2023)

Präambel

Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[1] und in Ausführung des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018, *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Durchführung

Die Prüfungen werden von der Fachmittelschule durchgeführt.

Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2 Unregelmässigkeiten

Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (z. B. Einreichung eines Plagiats) oder den Abschlussprüfungen (insbesondere Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie Zuspätkommen oder Nichterscheinen) können mit einem Notenabzug, einem Ausschluss von den Prüfungen oder der Nichtbestanden-Erklärung der Abschlussprüfungen sanktioniert werden. *

… *

Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzunehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.

Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.

Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

2. Organe

Art. 3 Prüfungskommission

Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule (Präsidentin oder Präsident), einer Vertretung der Schulkommission, einer Vertretung der Schulleitung, einer Vertretung der PH Zug sowie einer Vertretung für die Bereiche Gesundheit bzw. Soziale Arbeit. *

Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beaufsichtigung der Prüfungen;
  2. Entscheid über Gesuche betr. Prüfungserleichterungen wegen einer Behinderung;
  3. Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
  4. Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
  5. Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin bzw. des Rektors;
  6. Entscheid über Einsprachen.

In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die Expertinnen und Experten.

Art. 4 Prüfungskonferenz

Die Schulleitung leitet die Prüfungskonferenz mit einem Mitglied der Prüfungskommission sowie mit jenen Lehrpersonen, welche die Prüfungen abgenommen und in den für die Abschlussprüfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben.

Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Korrektheit.

… *

Art. 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten

Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Prüfungen ab.

Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfachs. *

Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam die Prüfungsnote.

3. Fachmittelschulausweis

Art. 6 Organisation

Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die drei Jahreskurse an einer anerkannten Fachmittelschule besucht haben, wovon mindestens die letzten zwei Semester an der Fachmittelschule Zug. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. *

Einzelne Prüfungsfächer können früher abgeschlossen werden. Die Prüfungskommission legt die vorgängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.

Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzureichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

Art. 7 Massgebende Fächer

Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 11 Noten, nämlich in: *

  1. Deutsch
  2. zwei Fremdsprachen aus Englisch, Französisch, Italienisch
  3. Mathematik
  4. Biologie
  5. Geisteswissenschaften (Geschichte/Geografie)
  6. Wirtschaft und Gesellschaft (Wirtschaft und Recht/Staat und Gesellschaft)
  7. Sport
  8. mindestens zwei berufsfeldbezogenen Fächern gemäss gewähltem Berufsfeld
  9. einer selbstständigen Arbeit

Die berufsfeldbezogenen Fächer sind:

  1. im Berufsfeld Gesundheit: Gesundheitslehre, Naturwissenschaften (Chemie/Physik) und Sozialwissenschaften (Psychologie/Philosophie)
  2. im Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit: Sozialwissenschaften (Psychologie/Philosophie) und Kontraste (Bildnerisches Gestalten/Musik/Kunstgeschichte)

Art. 8 Selbstständige Arbeit

Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.

Die Schulleitung erlässt eine Wegleitung. *

Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

Art. 9 Prüfungsfächer

Geprüft werden 6 Fächer:

  1. Deutsch
  2. Französisch oder Italienisch oder Englisch
  3. Mathematik
  4. Biologie
  5. Zwei Fächer aus den Lernbereichen
  1. Sprachen
  2. Naturwissenschaften
  3. * Geistes- und Sozialwissenschaften
  4. * Musische Fächer
  5. * Sport

Mindestens eines der Fächer gemäss Bst. d muss ein berufsfeldbezogenes Fach sein. *

Die Schulleitung legt fest, welche der Lernbereiche und Fächer geprüft werden.

Art. 10 Inhalte

Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fachschulen, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen geforderte allgemeine Bildung auszuweisen. *

Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.

Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechendem Lehrplan und werden von den Fachlehrpersonen festgelegt.

Art. 11 Form der Prüfungen

Die Prüfung wird in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Schulleitung legt die Form der Prüfung fest.

Art. 12 Schriftliche Prüfungen

Die Dauer einer schriftlichen oder praktischen Prüfung beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu.

Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten ebenso zur Kenntnis zu bringen wie notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Prüfungsarbeit abgegeben werden müssen.

Die Schulleitung bezeichnet diejenigen Personen, welche als Aufsichtspersonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.

Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen zur Begutachtung zu.

Art. 13 Mündliche Prüfungen

Der Plan für die mündlichen Prüfungen ist den Expertinnen und Experten rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Prüfungen dauern pro Kandidatin bzw. Kandidat und Fach in der Regel 15 Minuten.

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei Teilgebieten zu prüfen.

Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fachlehrperson.

Art. 14 Notenskala

Die Leistungsbewertungen in den Prüfungsfächern werden in Zehntelsnoten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. *

Art. 15 Noten

Prüfungsfreie Fächer: *

  1. Die Fachnote dieser Fächer entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzelwertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet wurde, gerundet auf ganze und halbe Noten.
  2. In den integrierten Fächern (Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft) entspricht die Fachnote dem arithmetischen Mittel der je auf eine Dezimalstelle gerundeten Jahresnoten der beiden beteiligten Fächer, gerundet auf ganze und halbe Noten.

Prüfungsfächer:

  1. Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzelwertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet wurde, gerundet auf die Dezimalstelle.
  2. In den integrierten Fächern (Geisteswissenschaften, Sozialwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft) entspricht die Erfahrungsnote dem arithmetischen Mittel der je auf eine Dezimalstelle gerundeten Jahresnoten der beiden beteiligten Fächer, gerundet auf die Dezimalstelle.
  3. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit Zehntelsnoten bewertet.
  4. Die Prüfungsnote in den schriftlich und mündlich bzw. praktisch geprüften Fächern entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, gerundet auf die Dezimalstelle.
  5. Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote und wird auf ganze oder halbe Noten gerundet.
  6. Die Fachnote im Bereich Musische Aktivitäten entspricht dem arithmetischen Mittel aus den Fachnoten für Gestalten/Kunstgeschichte einerseits und für Musik andererseits. Die Prüfung wird in einem der beiden Teilbereiche abgelegt.

Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamtnote wird auf die Dezimalstelle gerundet. *

Besondere Fälle: Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden von der Schulleitung in Rücksprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.

Art. 16 Bestehensnorm

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt,
  2. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
  3. die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt.

Art. 17 Wiederholen der Prüfung

Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt haben.

Nach Bekanntgabe der Abschlussnoten, spätestens aber vor Beginn der Sommerferien, entscheidet die Schülerin bzw. der Schüler über eine allfällige Wiederholung der selbstständigen Arbeit.

In Fächern, in denen die Repetentin bzw. der Repetent mindestens die Note 5 erreicht hat, ist sie bzw. er in der Regel vom Unterrichtsbesuch und den Prüfungen befreit.

Art. 18 Fachmittelschulausweis

Der Fachmittelschulausweis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *

Der Fachmittelschulausweis enthält:

  1. die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
  4. die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder,
  5. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  6. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,
  7. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit.

4. Fachmaturität Pädagogik

Art. 19 Organisation

Zu den Fachmaturitätsprüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Pädagogik erworben, den einsemestrigen Fachmaturitätslehrgang absolviert und die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4.0 abgeschlossen haben.

Art. 20 Zweck, Inhalte

Die Lernenden haben sich durch die Prüfung über die Kenntnisse aus der zusätzlichen Allgemeinbildung auszuweisen, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule erforderlich sind.

Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.

Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik im Anhang des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 und den Lehrplänen der Fachmittelschule Zug. *

Es können auch einzelne Inhalte aus dem 2. und 3. Jahr der Fachmittelschule geprüft werden. *

Art. 21 Massgebende Fächer

Für den Erwerb der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik sind die Leistungen in folgenden Fächern oder Fachbereichen massgebend:

  1. Fächer
  1. Deutsch
  2. Französisch oder Englisch
  3. Mathematik
  4. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie)
  1. Fachmaturitätsarbeit

Art. 22 Fachmaturitätsarbeit

Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie ein Thema aus dem Bereich der Allgemeinbildung selbstständig bearbeiten, ihre Erkenntnisse reflektieren und präsentieren können.

Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.

Das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer Lehrperson begleitet.

Die Fachmaturitätsarbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet.

Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.

Falls der schriftliche Teil ungenügend ist, kann die Arbeit innert einer von der Schule festgelegten Frist verbessert werden.

Die mündliche Präsentation zählt zu einem Drittel für die Note der Fachmaturitätsarbeit. *

Art. 23 Prüfungsfächer und Dauer

Geprüft wird in folgenden Fächern:

  1. Deutsch; schriftlich und mündlich
  2. Französisch oder Englisch; Prüfung im Rahmen eines externen Sprachzertifikats; mindestens Niveau B2. Für die Berechnung der Prüfungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.
  3. Mathematik; schriftlich und mündlich
  4. Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik; schriftlich
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie; mündlich

Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Naturwissenschaften beträgt 180 Minuten, im Fach Mathematik 120 Minuten. *

Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.

Art. 24 Noten

Die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen werden mit Zehntelsnoten bewertet. Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mathematisch auf halbe bzw. ganze Noten gerundet. *

Art. 25 Bestehensnormen

Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4.0 beträgt,
  2. höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend sind,
  3. die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkt beträgt.

Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses zählen ausser der Note der Fachmaturitätsarbeit ausschliesslich die an der Prüfung erworbenen Noten.

Die Noten aus Geschichte und Geografie werden zu einer Note in Sozialwissenschaften verrechnet.

Die Noten aus Biologie, Chemie und Physik werden zu einer Note in Naturwissenschaften verrechnet. *

Art. 26 Wiederholung der Prüfung

Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.

In diesem Fall legt der bzw. die Lernende die Prüfung in den Fächern mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.

Art. 27 Expertenwesen

Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch Dozierende einer Pädagogischen Hochschule validiert. *

Für die mündlichen Abschlussprüfungen werden Dozierende einer Pädagogischen Hochschule als Expertinnen und Experten eingesetzt. *

… *

Art. 28 Fachmaturitätszeugnis

Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *

Das Fachmaturitätszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen,
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»
  4. die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder,
  5. die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
  6. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,
  7. die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit,
  8. die Bewertungen der Abschlussprüfungen für die Fachmaturität,
  9. das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.

5. Fachmaturität Soziale Arbeit *

Art. 29 * Organisation

Zur Fachmaturität Soziale Arbeit werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen

  1. die den Fachmittelschulausweis im Profil Soziales erworben haben oder
  2. die den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben haben und vorweisen können, dass das Fach Psychologie/Pädagogik während zwei Jahren als berufsfeldbezogenes Fach besucht wurde.

Die Fachmaturität Soziale Arbeit umfasst das Absolvieren eines Praktikums, das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit und deren mündliche Präsentation.

Art. 30 * Zweck und Inhalt Praktikum

Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in einem sozialen Betrieb und machen erste Erfahrungen im Erwerbsleben.

Die Ziele des Praktikums sind in den Rahmenvorgaben zur Fachmaturität Berufsfeld Soziale Arbeit definiert.

Das Praktikum dauert 24 Wochen. *

Für die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit stehen zusätzlich acht Wochen zur Verfügung.  *

Art. 31 * Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit

Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit dem Praktikum im sozialen Bereich verknüpfte Fragestellung selbstständig bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Publikum präsentieren können.

Die Schulleitung oder die Rektorin bzw. der Rektor erlässt dazu eine Wegleitung.

Art. 32 * Leistungsnachweis Praktikum

Die Qualifikation der Praktikumsleistungen im sozialen Betrieb erfolgt durch die Praktikumsleitung in Form eines Beurteilungsgesprächs und anhand des Qualifikationsbogens.

… *

Art. 33 * Bewertung Fachmaturitätsarbeit

Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs beurteilen den schriftlichen Teil der Fachmaturitätsarbeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien. *

Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar versehen.

Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.

Die mündliche Präsentation besteht aus einem 15-minütigen Vortrag vor Publikum und aus einem anschliessenden 15-minütigen Prüfungsgespräch, das die Betreuungsperson der Fachmittelschule leitet.

Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs beurteilen die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Experten bzw. einer unabhängigen Expertin auf der Grundlage eines Kriterienrasters mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note. *

Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit zählt zu zwei Dritteln für die Note der Fachmaturitätsarbeit, die mündliche Präsentation zählt zu einem Drittel für die Note der Fachmaturitätsarbeit. Die daraus resultierende Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird auf eine halbe bzw. ganze Note gerundet.

Art. 34 * Bestehensnormen

Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. das Praktikum im sozialen Bereich mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde,
  2. die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Gesamtnote von 4.0 bewertet wird.

Art. 35 * Wiederholung des Praktikums

Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fachmaturandin/des Fachmaturanden einmal ein Praktikum in einem neuen Betrieb absolviert werden. *

Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde, kann einmal wiederholt werden.

Art. 36 * Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit

Wird der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungspersonen einen neuen Abgabetermin fest.

Im Falle einer Nachbearbeitung des schriftlichen Teils kann die verbesserte Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

Führt die Benotung der mündlichen Präsentation zu einer ungenügenden Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit, kann die mündliche Präsentation einmal wiederholt werden. *

Im Falle einer Wiederholung der mündlichen Präsentation kann diese höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

Art. 37 * Expertenwesen

Für die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten werden externe Expertinnen und Experten beigezogen. *

Die Expertinnen und Experten sind in der Regel externe Fachpersonen des entsprechenden Prüfungsfachs. *

Die Expertin bzw. der Experte hat die Aufgabe, eine unabhängige und faire Beurteilung der Präsentation, die Vergleichbarkeit mit der Beurteilung anderer Präsentationen sowie die Einhaltung der formalen Prüfungsbedingungen sicher zu stellen. *

Art. 38 * Fachmaturitätszeugnis

Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *

Das Fachmaturitätszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen;
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»;
  4. die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder,
  5. die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fachmittelschulausweis;
  6. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer aus dem Fachmittelschulausweis;
  7. die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
  8. die Bestätigung und Bewertung des Praktikums;
  9. den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sowie
  10. den Ort und das Datum.

6. Fachmaturität Gesundheit *

Art. 39 * Organisation

Zur Fachmaturität Gesundheit werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Gesundheit erworben, während mindestens zwei Wochen ein Schnupperpraktikum in einem Betrieb des Gesundheitswesens absolviert haben und eine dem 3. FMS-Ausbildungsmodul «Basiskompetenzen Gesundheitsberufe» gleichwertige Ausbildung vorweisen können. Die Schulleitung entscheidet über die Anerkennung der gleichwertigen Ausbildung. *

Die Fachmaturität Gesundheit umfasst das Absolvieren eines Praktikums, das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit und deren mündliche Präsentation. *

Die Fachmaturität Gesundheit kann parallel zu einem Studiengang an einer Höheren Fachschule erworben werden. Die Schulleitung regelt die Zusammenarbeit mit den einzelnen Höheren Fachschulen. *

Art. 40 * Zweck und Inhalt Praktikum

Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in einem Betrieb im Gesundheitswesen und machen erste Erfahrungen im Berufsleben.

Die Rahmenvorgaben zur Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit geben die Ziele des Praktikums vor.

Das Praktikum dauert 24 Wochen. *

Für die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit stehen zusätzlich acht Wochen zur Verfügung. *

Art. 41 * Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit

Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit dem Praktikum im Gesundheitswesen verknüpfte Fragestellung selbstständig bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Publikum präsentieren können.

Die Schulleitung erlässt dazu eine Wegleitung.

Art. 42 * Leistungsnachweis Praktikum

Die Qualifikation der Praktikumsleistungen in einem Betrieb des Gesundheitswesens erfolgt durch die Praktikumsleitung in Form eines Beurteilungsgesprächs und anhand des Qualifikationsbogens.

Art. 43 * Bewertung Fachmaturitätsarbeit

Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen den schriftlichen Teil der Fachmaturitätsarbeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien.

Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar versehen.

Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.

Die mündliche Präsentation besteht aus einem 15-minütigen Vortrag vor Publikum und aus einem anschliessenden 15-minütigen Prüfungsgespräch, das die Betreuungsperson der Fachmittelschule leitet.

Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Experten bzw. einer unabhängigen Expertin auf der Grundlage eines Kriterienrasters mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note.

Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit zählt zu zwei Dritteln für die Note der Fachmaturitätsarbeit, die mündliche Präsentation zählt zu einem Drittel für die Note der Fachmaturitätsarbeit. Die daraus resultierende Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird auf eine halbe bzw. ganze Note gerundet.

Art. 44 * Bestehensnormen

Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig

  1. das Praktikum in einem Betrieb im Gesundheitswesen mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde,
  2. die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Gesamtnote von 4.0 bewertet wird.

Art. 45 * Wiederholung des Praktikums

Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fachmaturandin bzw. des Fachmaturanden einmal ein Praktikum in einem neuen Betrieb absolviert werden.

Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen wurde, kann einmal wiederholt werden.

Art. 46 * Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit

Wird der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungspersonen einen neuen Abgabetermin fest.

Im Falle einer Nachbearbeitung des schriftlichen Teils kann die verbesserte Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

Führt die Benotung der mündlichen Präsentation zu einer ungenügenden Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit, kann die mündliche Präsentation einmal wiederholt werden. *

Im Falle einer Wiederholung der mündlichen Präsentation kann diese höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.

Art. 47 * Expertenwesen

Für die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten werden externe Expertinnen und Experten beigezogen.

Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachpersonen des entsprechenden Prüfungsfachs.

Die Expertin bzw. der Experte hat die Aufgabe, eine unabhängige und faire Beurteilung der Präsentation, die Vergleichbarkeit mit der Beurteilung anderer Präsentationen sowie die Einhaltung der formalen Prüfungsbedingungen sicher zu stellen.

Art. 48 * Fachmaturitätszeugnis

Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet. *

Das Fachmaturitätszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
  2. Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des Absolventen;
  3. den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»;
  4. die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder;
  5. die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fachmittelschulausweis;
  6. die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer aus dem Fachmittelschulausweis;
  7. die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
  8. die Bestätigung und Bewertung des Fachmaturitätspraktikums;
  9. den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit; sowie
  10. den Ort und das Datum.

7. Schlussbestimmungen *

Art. 48a * Rechtsmittel

Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf dieses Reglement richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflege des Schulgesetzes vom 27. September 1990[2].

Art. 49 * Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule vom 1. Oktober 2007[3] wird aufgehoben.

Art. 50 * Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft und findet erstmals Anwendung bei den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.

Egress

GS 29, 887

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 887
17.09.2010 01.10.2010 Ingress geändert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 3 Abs. 1 geändert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 Titel 5. geändert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 29 totalrevidiert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 30 totalrevidiert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 31 totalrevidiert GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 32 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 33 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 34 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 35 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 36 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 37 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 38 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 Titel 6. eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 39 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 40 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 § 41 eingefügt GS 30, 605
17.09.2010 01.10.2010 Titel 7. eingefügt GS 30, 605
27.06.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 8 Abs. 2 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 9 Abs. 1, d) geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 10 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 1, a) eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 1, b) eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 2, c) geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 2, d) geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 2, e) geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 15 Abs. 2, f) eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 27 Abs. 2 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 33 Abs. 5 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 37 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 37 Abs. 3 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 Titel 6. geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 39 Abs. 1 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 39 Abs. 2 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 39 Abs. 3 geändert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 40 totalrevidiert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 41 totalrevidiert GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 42 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 43 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 44 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 45 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 46 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 47 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 48 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 49 eingefügt GS 31, 565
27.06.2012 01.08.2012 § 50 eingefügt GS 31, 565
31.08.2013 01.08.2013 § 23 Abs. 1, c) geändert GS 2013/054
31.08.2013 01.08.2013 § 23 Abs. 2 geändert GS 2013/054
31.08.2013 01.08.2013 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2013/054
31.08.2013 01.08.2013 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/054
01.08.2015 01.08.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015/038
01.08.2015 01.08.2015 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/038
01.08.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2015/038
01.08.2015 01.08.2015 § 22 Abs. 7 geändert GS 2015/038
21.06.2016 02.07.2016 Ingress geändert GS 2016/023
21.06.2016 02.07.2016 § 29 Abs. 1, b) geändert GS 2016/023
29.01.2019 16.02.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019/013
29.01.2019 16.02.2019 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2019/013
20.07.2020 01.08.2020 Ingress geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 1, a) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 1, b) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 2, c) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 2, d) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 2, e) geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 18 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 20 Abs. 3 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 20 Abs. 4 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 3 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 46 Abs. 3 geändert GS 2020/044
20.07.2020 01.08.2020 § 48 Abs. 1 geändert GS 2020/044
07.11.2022 01.08.2023 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1, d) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1, e) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1, f) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 1, h) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 2, a) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 2, b) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 1, c1) eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 1, d) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 1, d), 3. geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 1, d), 4. geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 1, d), 5. eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 9 Abs. 2 geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 15 Abs. 1, b) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 18 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 20 Abs. 3 geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 28 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 30 Abs. 3 geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 30 Abs. 4 eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 34 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 38 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 40 Abs. 3 geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 40 Abs. 4 eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 48 Abs. 2, c1) eingefügt GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 48 Abs. 2, h) geändert GS 2023/044
07.11.2022 01.08.2023 § 48a eingefügt GS 2023/044

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.07.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 29, 887
Ingress 17.09.2010 01.10.2010 geändert GS 30, 605
Ingress 21.06.2016 02.07.2016 geändert GS 2016/023
Ingress 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 2 Abs. 1 01.08.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/038
§ 2 Abs. 2 01.08.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015/038
§ 3 Abs. 1 17.09.2010 01.10.2010 geändert GS 30, 605
§ 3 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 3 Abs. 1 01.08.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/038
§ 3 Abs. 1 29.01.2019 16.02.2019 geändert GS 2019/013
§ 4 Abs. 3 29.01.2019 16.02.2019 eingefügt GS 2019/013
§ 4 Abs. 3 07.11.2022 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/044
§ 5 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 6 Abs. 2 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 7 Abs. 1 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 1, a) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 1, d) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 1, e) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 1, f) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 1, h) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 2, a) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 7 Abs. 2, b) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 8 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 9 Abs. 1, c1) 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 9 Abs. 1, d) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 9 Abs. 1, d) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 9 Abs. 1, d), 3. 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 9 Abs. 1, d), 4. 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 9 Abs. 1, d), 5. 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 9 Abs. 2 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 10 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 14 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 15 Abs. 1, a) 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 15 Abs. 1, a) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 1, b) 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 15 Abs. 1, b) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 1, b) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 15 Abs. 2, a) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 2, b) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 15 Abs. 2, b) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 2, b) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 15 Abs. 2, c) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 15 Abs. 2, c) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 2, d) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 15 Abs. 2, d) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 2, e) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 15 Abs. 2, e) 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 15 Abs. 2, f) 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 15 Abs. 3 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 18 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 18 Abs. 2, c1) 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 20 Abs. 3 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 20 Abs. 3 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 20 Abs. 4 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 22 Abs. 7 01.08.2015 01.08.2015 geändert GS 2015/038
§ 23 Abs. 1, c) 31.08.2013 01.08.2013 geändert GS 2013/054
§ 23 Abs. 2 31.08.2013 01.08.2013 geändert GS 2013/054
§ 24 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 25 Abs. 4 31.08.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013/054
§ 27 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 27 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 27 Abs. 3 31.08.2013 01.08.2013 aufgehoben GS 2013/054
§ 28 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 28 Abs. 2, c1) 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
Titel 5. 17.09.2010 01.10.2010 geändert GS 30, 605
§ 29 17.09.2010 01.10.2010 totalrevidiert GS 30, 605
§ 29 Abs. 1, b) 21.06.2016 02.07.2016 geändert GS 2016/023
§ 30 17.09.2010 01.10.2010 totalrevidiert GS 30, 605
§ 30 Abs. 3 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 30 Abs. 4 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 31 17.09.2010 01.10.2010 totalrevidiert GS 30, 605
§ 32 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 32 Abs. 2 07.11.2022 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/044
§ 33 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 33 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 33 Abs. 5 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 34 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 34 Abs. 1, b) 07.11.2022 01.08.2023 aufgehoben GS 2023/044
§ 35 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 35 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 36 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 36 Abs. 3 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 37 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 37 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 37 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 37 Abs. 3 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 38 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 38 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 38 Abs. 2, c1) 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
Titel 6. 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
Titel 6. 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 39 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 39 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 39 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 39 Abs. 3 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 31, 565
§ 40 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 40 27.06.2012 01.08.2012 totalrevidiert GS 31, 565
§ 40 Abs. 3 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
§ 40 Abs. 4 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 41 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 41 27.06.2012 01.08.2012 totalrevidiert GS 31, 565
§ 42 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 43 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 44 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 45 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 46 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 46 Abs. 3 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 47 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 48 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 48 Abs. 1 20.07.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/044
§ 48 Abs. 2, c1) 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 48 Abs. 2, h) 07.11.2022 01.08.2023 geändert GS 2023/044
Titel 7. 17.09.2010 01.10.2010 eingefügt GS 30, 605
§ 48a 07.11.2022 01.08.2023 eingefügt GS 2023/044
§ 49 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565
§ 50 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 31, 565