Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind. *
Die Gebühren für die Benutzung von Weiterbildungsangeboten sind in der Regel so festzulegen, dass sie die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons oder Dritter decken. *
Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht beendet wird.
In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.