Die Hochschulleitung schliesst mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente gemäss § 22 dieser Verordnung ab.
Die Leistungsvereinbarung bezieht sich in der Regel jeweils auf ein Studienjahr. Das Studienjahr richtet sich nach dem akademischen Kalender der Hochschulen.
In der Leistungsvereinbarung kann ein Mehr- oder Minderpensum eingeplant und/oder in die nächste Planungsperiode übertragen werden. Davon ausgenommen ist die Personalkategorie Dozierende 3 gemäss § 16a Abs. 1 Bst. g dieser Verordnung mit einem Leitungspensum über 50 %. Über einen ausnahmsweisen Zeitausgleich oder eine ausnahmsweise Vergütung entscheidet die Hochschulleitung.
Das maximale Mehr- oder Minderpensum bzw. der maximale Übertrag in das nachfolgende Studienjahr beträgt +/− 100 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative Übertrag des Pensums im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Ohne vorgängige Anordnung oder nachträgliche Genehmigung durch die Hochschulleitung verfallen die die Maximalgrenze übersteigenden Stunden zu Lasten der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals. Die die Minimalgrenze unterschreitenden Stunden verfallen zu Lasten der Pädagogischen Hochschule Zug.
Die Entschädigung für krankheits- oder unfallbedingte Ausfalltage in der unterrichtsfreien Zeit ist durch die Anstellungsbedingungen in Lehre und Forschung vollumfänglich abgegolten. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschulleitung.
Die Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals gemäss § 16a Abs. 1 Bst. e–g dieser Verordnung erfassen keine Arbeitszeit, zeichnen jedoch Besonderheiten wie Überstundenarbeit, bezahlte Absenzen (Ferien, Krankheit, Unfall, Aus- und Weitebildung usw.) und dergleichen auf.
Sie beziehen Ferien ausserhalb von Lehr- und Forschungs- sowie weiteren institutionellen Verpflichtungen. Allfällige nicht bezogene Ferientage können nicht auf ein neues Studienjahr übertragen werden.
Sie sind verpflichtet, sich für spezielle Anlässe oder Aufgaben im vierfachen Leistungsauftrag ausnahmsweise auch an Wochenenden zur Verfügung zu stellen.