Diese Verordnung regelt die im Rahmen der Gesamtarbeitszeit zu leistenden Pflichtlektionen für die Lehrpersonen an den kantonalen Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule, am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug sowie am Gewerblich-Industriellen Bildungszentrum Zug.
Eine Lektion entspricht 45 Minuten.
Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum sowie an den Brückenangeboten basiert nicht auf einem System mit Pflichtlektionen. Für sie gilt dieselbe Arbeitszeitregelung wie für das übrige Staatspersonal (Jahresarbeitszeit).