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414.511

Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen

Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016)

Präambel

Die Direktion für Bildung und Kultur und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie die Brückenangebote vom 25. August 2015[1],

verfügen:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Schulen, die ihre Lehrpersonen nach Lektionen entschädigen.

Art. 2 Registrierung der Mehr- und Minderlektionen

Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen zu registrieren.

Art. 3 Gehaltene Lektionen

Lektionen, welche aus den nachfolgenden Gründen ausfallen, gelten als gehalten:  

  1. Gründe, welche in der Lehrperson liegen und für welche eine Lohnfortzahlungspflicht gilt (z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Mutterschaft, Weiterbildung, Krankheit, Unfall);
  2. Mitarbeit in Fachgremien/Kommissionen;
  3. Expertinnen-/Expertentätigkeit ausserhalb der eigenen Schule;
  4. Exkursionen, welche eigene Klassen mit anderen Lehrpersonen unternehmen;
  5. Präsenzverpflichtungen im Auftrag der Schule (Konferenzen, Schulanlässe ausserhalb des Stundenplanes).

Art. 4 Mehrlektionen

Zu Mehrlektionen führen:

  1. Stellvertretungen;
  2. zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;
  3. Abschlussprüfungen: Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;
  4. Sonderwochen.

Art. 5 Minderlektionen

Zu Minderlektionen führen Unterrichtsausfälle im Rahmen von: 

  1. Sonderwochen;
  2. Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr;
  3. mindestens eintägigen Unterrichtsausfällen (Sondertage) von ganzen Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.

Art. 6 Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen

Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Bereich zwei Varianten möglich:

  1. Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden einzeln berechnet.
  2. Pauschalverrechnung: Minderlektionen und Mehraufwand werden pauschal verrechnet.

Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direktion die Verrechnungsvarianten festgelegt.

Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.

Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderaufwand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer Lektion.  

Art. 7 Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen

Bei Lehrpersonen, welche Abschlussprüfungen abnehmen, kann der daraus resultierende Aufwand pauschal angerechnet werden. In Relation zum Aufwand ist maximal eine Anrechnung von 0.035 Semesterlektionen je mündliche und schriftliche Prüfung und Schülerin/Schüler bzw. Lernende/Lernender möglich. Steht dem Mehraufwand aus den Abschlussprüfungen ein aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsausfalls vergleichbarer Minderaufwand gegenüber, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten.    

Bei den Lehrpersonen, welche keine Abschlussprüfungen abnehmen, werden Minderlektionen auf Basis des in § 6 festgelegten Prozentsatzes verrechnet.

Art. 8 Pauschalverrechnung bei Sonderwochen

Wird eine Lehrperson entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad während der Sonderwochen eingesetzt, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen verzichten. 

Egress

GS 2016/002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.01.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2016/002