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414.611

Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots

(Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)

Vom 24. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 [1], § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 [2] und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 [3],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements entschädigt werden.

Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufgaben der Lehrpersonen gehören zum eigentlichen Arbeitspensum und sind mit dem ordentlichen Gehalt abgegolten. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten, die innerhalb des Berufsauftrags der Lehrpersonen liegen bzw. durch Entlastungen berücksichtigt sind.

Art. 2 Schulreisen und Exkursionen

Bei bewilligten Schulreisen und Exkursionen mit Schülerinnen und Schülern werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 3–6 der Entschädigungsverordnung[4] die effektiven Rekognoszierungs-, Reise- und Unterkunftskosten als Spesen vergütet, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Die Schulleitung legt den effektiven Betrag fest. Dieser darf 900 Franken nicht übersteigen.

Nebenauslagen wie Eintritte, Museumspässe oder Abonnemente können durch das zuständige Schulleitungsmitglied nach Aufwand bewilligt werden.

Art. 3 Sonderwochen

Bei besonderer Beanspruchung kann das zuständige Schulleitungsmitglied ausrichten:

  1. für die Vorbereitung maximal 15 Arbeitsstunden zu 55 Franken pro Stunde und pro Person;
  2. für die Durchführung bzw. Leitung bei Lehrpersonen, die nicht zu 100% angestellt sind, einen Pensenausgleich.

Art. 4 J+S-Schneesportlager

Leiterinnen bzw. Leiter von J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt:

  1. verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken pro Tag;
  2. erwachsene J+S-Leitungsperson Technik: 65 Franken pro Tag;
  3. erwachsene J+S-Leitungsperson Methodik: 55 Franken pro Tag;
  4. erwachsene J+S-Leitungsperson Grundausbildung: 50 Franken pro Tag;
  5. Schülerin bzw. Schüler J+S-Leitungsperson Methodik: 50 Franken pro Tag;
  6. Schülerin bzw. Schüler J+S-Leitungsperson Grundausbildung: 35 Franken pro Tag;
  7. erwachsene Nicht-J+S-Leitungsperson: 40 Franken pro Tag.

Allfällige Spesen sind damit abgegolten.

Für eine Rekognoszierung können die effektiven Spesen gemäss Entschädigungsverordnung[5] ausbezahlt werden.

Die ausgerichteten Bundesbeiträge von Jugend und Sport sind den Lagerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmern vollumfänglich zur Vergünstigung des Lagerbeitrags anzurechnen.

Art. 5 Schneesportleiterkurse

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schneesportleiterkurses erhalten, sofern sie später an der Schneesportlagerleitung beteiligt sind, 100 Franken pro Kurstag. Damit sind die Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung[6] vergütet.

Die Leiterinnen und Leiter dieser Kurse erhalten zusätzlich eine Leiterentschädigung von 100 Franken pro Tag.

Art. 6 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Von Behörden gewählte oder vom zuständigen Schulleitungsmitglied schriftlich bestimmte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von 85 Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter 105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung[7] bei auswärtigem Tagungsort.

Vom zuständigen Schulleitungsmitglied im Rahmen von Projekten und dgl. angesetzte oder bewilligte Sitzungen können im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung mit den Sitzungsansätzen gemäss Abs. 1 entschädigt werden. Damit sind alle Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Erstellen von Protokollen oder Arbeitspapieren abgegolten.

Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechenden Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen ausbezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs und mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht anderweitig (etwa durch Lektionenentlastungen) abgegolten wird.

Art. 7 Besondere Aufgaben

Das zuständige Schulleitungsmitglied kann für folgende von ihm, der Schulkommission oder der zuständigen Direktion angeordneten oder bewilligten Aufgaben, die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag gehören und nicht bereits durch Lektionenentlastungen abgegolten werden, eine Entschädigung von maximal 55 Franken pro Stunde gewähren: *

  1. Vorbereitung, Ausführung und Korrektur von Aufnahmeprüfungen in schriftlicher und mündlicher Form;
  2. Mitarbeit bei Projekten;
  3. Aufgabenhilfe;
  4. Prüfungsaufsicht.

Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen auf der Tertiärstufe können maximal 90 Franken pro Stunde gewährt werden.

In begründeten Einzelfällen, namentlich bei Beauftragung externer Expertinnen und Experten, besonders aufwendiger Prüfungsformen oder Aufgaben im Weiterbildungsbereich, kann die zuständige Direktion auf Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen.

Art. 8 Abrechnungen

Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege.

Art. 9 Anpassung der Entschädigungen

Der Regierungsrat prüft die Entschädigungsbeiträge regelmässig und passt sie bei Bedarf an.

Egress

GS 2017/038

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.10.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/038
16.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2025/067
16.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert GS 2025/067

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.10.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017/038
§ 3 Abs. 1, a) 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067
§ 7 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/067