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416.162

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen

Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. August 2000)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 2

Der Kanton gewährt der Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.

Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr. 6100.– geleistet (Basis Schuljahr 1986/87).

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgeldern anzupassen.

Art. 4

Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.

Art. 5

Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft.

Egress

GS 22, 841

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.1986 01.04.1987 Erlass Erstfassung GS 22, 841
22.05.1997 01.08.2000 § 1 aufgehoben GS 25, 671

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.1986 01.04.1987 Erstfassung GS 22, 841
§ 1 22.05.1997 01.08.2000 aufgehoben GS 25, 671