Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (AusbG) vom 3. Mai 1984[2] sowie nach dieser Verordnung über die Gewährung von Stipendien, Darlehen und Arbeitsmarktstipendien für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen.
416.213
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
(AusbV)
Präambel
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1],
1. Die Organe und ihre Aufgaben
Art. 1 Direktion für Bildung und Kultur
Art. 2 Stipendienstelle
Die Stipendienstelle hat folgende Aufgaben:
- Beratung von Gesuchstellenden oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern;
- Bearbeitung der eingereichten Gesuche;
- Geltendmachung allfälliger Bundesbeiträge;
- regelmässige Information der Öffentlichkeit;
- Auszahlung der Beiträge;
- Kontrolle der Verzinsung und der Rückerstattung der Darlehen;
- Überprüfung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktfähigkeit von beantragten Ausbildungen bei Arbeitsmarktstipendien.
2. Verfahren
Art. 3 Gesuche für Stipendien und Darlehen
Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Beitragsgesuche sind der Stipendienstelle jährlich sowie bei Beginn einer neuen Ausbildungsstufe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Anmeldungen sind bis spätestens acht Wochen nach Ausbildungsbeginn einzureichen.
Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahrs ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen.
Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen.
Art. 4 Gesuche für Arbeitsmarktstipendien
Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind vor Beginn der Weiterbildung einzureichen. Bei den Berufsabschlüssen für Erwachsene gelten für die Gesuchseinreichung die Regelungen für die Gesuchseinreichung für Stipendien und Darlehen (§ 3).
Die gesuchstellende Person erteilt mittels Einreichung der notwendigen Unterlagen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über:
- die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der massgebenden Personen;
- ihre beruflichen Verhältnisse;
- den beabsichtigten wirtschafts- und arbeitsmarktbezogenen Nutzen der Weiterbildung;
- ihre Teilnahme an der Weiterbildung; und
- eine gebührenbefreite, laufbahnberaterische Überprüfung durch das kantonale Amt für Berufsberatung, sofern von der Stipendienstelle verlangt.
Wer Arbeitsmarktstipendien beansprucht, meldet der Stipendienstelle jede Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen innerhalb von dreissig Tagen.
Art. 5 Elektronische Datenbeschaffung durch die Stipendienstelle
Die Stipendienstelle ist berechtigt, die gemäss § 21 dieser Verordnung für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge notwendigen Steuerdaten direkt via Schnittstelle im System der Steuerverwaltung abzurufen und im Entscheid offenzulegen, sofern technisch sichergestellt ist, dass ein direkter Zugriff auf andere Steuerdaten ausgeschlossen ist.
Die Stipendienstelle ist berechtigt, zwecks Prüfung des Beitragsanspruchs über Einzelabfrage aus den kantonalen Personenregistern zu beziehen:
- AHV-Versichertennummer;
- Namen und Vornamen;
- Wohn- und Zustelladresse;
- Geburtsdatum und Geburtsort;
- Geschlecht;
- Zivilstand;
- Staatsangehörigkeit;
- bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
- bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat.
Art. 6 Entscheide
Der Entscheid betreffend Stipendien oder Darlehen wird den Gesuchstellenden bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern schriftlich mitgeteilt. Die Beiträge werden jeweils für ein ganzes Ausbildungsjahr oder Teile davon zugesichert.
Der Entscheid betreffend Arbeitsmarktstipendien wird den Gesuchstellenden bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern schriftlich mitgeteilt. Der berechnete Eigenleistungsfaktor wird jeweils für ein Jahr festgesetzt, unabhängig davon, wie viele Weiterbildungen innerhalb eines Kalenderjahrs absolviert und unterstützt werden.
Art. 7 Auszahlung von Stipendien und Darlehen
Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbildungsstätte des Beginns beziehungsweise der Fortsetzung der Ausbildung voraus.
Die Auszahlung eines Stipendiums erfolgt in der Regel zwei Mal jährlich durch die Stipendienstelle. Beiträge bis Fr. 500.– pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt.
Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz. Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe, kann die Auszahlung an das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.
Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode unter Beilage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.
Art. 8 Auszahlung von Arbeitsmarktstipendien
Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen vor und während der Weiterbildung sowie nach deren Abschluss. In begründeten Einzelfällen kann der Gesamtbetrag vor Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt werden.
Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz. Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe, kann die Auszahlung an das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.
Wer gegen die Mitwirkungs- oder Meldepflicht verstösst, kann von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen und zur Rückerstattung der Arbeitsmarktstipendien verpflichtet werden.
Wer die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann, verliert den Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien. Bei einer Verhinderung aus zwingenden Gründen bleibt der Anspruch bestehen. Krankheit ist mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Arbeitsmarktstipendien sind zurückzuerstatten, wenn die gesuchstellende Person:
- unwahre Angaben macht;
- Tatsachen nicht meldet, die für die Anspruchsberechtigung massgeblich sind;
- die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann.
Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.
3. Beitragsberechtigung
Art. 9 Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer:
- bei Beginn der Ausbildung das 40. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
- im Kanton Zug stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;
- eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung absolviert;
- einen finanziellen Bedarf aufweist.
Bewerber, die bei Beginn das 40. Altersjahr erfüllt haben, können Beiträge nur noch als Darlehen gewährt werden, dies vorbehältlich der Regelung bezüglich Beitragsberechtigung der Arbeitsmarktstipendien.
Art. 10 Beitragsberechtigung für Arbeitsmarktstipendien
Beitragsberechtigt für Arbeitsmarktstipendien sind Personen ab 25 Jahren, die:
- arbeitsfähig sind;
- das Referenzalter gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[3] noch nicht erreicht haben;
- seit zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug haben;
- über fünf Jahre Erwerbserfahrung verfügen; und
- in den drei Kalenderjahren vor Beginn der Weiterbildung keinen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II oder auf der Tertiärstufe erworben haben;
- einen finanziellen Bedarf aufweisen.
Wenn eine Mehrheit der Voraussetzungen erfüllt ist, kann insbesondere von den Bestimmungen gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c–e abgewichen werden, wenn:
- § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die Weiterbildung den Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt;
- § 10 Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllt sind und die gesuchstellende Person direkt aus dem Ausland zugezogen ist;
- § 10 Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt ist, der Abschluss nicht berufsbefähigend ist und die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 1 Bst. c–e auch aus anderen Gründen zugelassen werden.
Bei einem Wegzug aus dem Kanton Zug bleibt der Anspruch auf Beiträge für bereits begonnene Weiterbildungen bis zu deren Abschluss bestehen.
Auf Gesuche für Weiterbildungen, die nach dem Wegzug beginnen, wird nicht eingetreten.
4. Beitragsgewährung
Art. 11 Beitragsbegrenzung für Stipendien und Darlehen
Der jährliche Höchstansatz für Stipendien beträgt auf der Sekundarstufe II Fr. 12'000.– und auf der Tertiärstufe Fr. 16'000.–. Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Maximalbetrag um Fr. 4000.– pro Kind. Stipendienbeträge unter Fr. 300.– werden nicht ausbezahlt.
Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 8000.– pro Jahr bzw. Fr. 40'000.– für die gesamte Ausbildung.
Ein Darlehen beträgt maximal Fr. 22'000.– pro Jahr bzw. Fr. 60'000.– für die gesamte Ausbildung, sofern die Gesuchstellenden:
- sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befinden;
- durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren eine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben; und
- nur ein Darlehen beantragt haben; oder
- wenn aufgrund der Berechnung kein Stipendium möglich ist.
Art. 12 Aufteilung der Beiträge in Darlehen und Stipendien
Für die Erstausbildung, Weiterbildung und Zweitausbildung wird vorbehältlich von Abs. 2 und 3 der berechnete Beitrag vollumfänglich als Stipendium bewilligt. Sofern der Bedarf nachgewiesen ist, kann die Direktion für Bildung und Kultur zusätzlich ein Darlehen gewähren.
Für die Zweitausbildung (inkl. Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg) werden Darlehen und Stipendien erst ab dem dritten Semester gewährt. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
- die Berufsmatura;
- das Masterstudium an Hochschulen als Fortsetzung eines Bachelorstudiums;
- eine Ausbildung, die nach einem längeren Unterbruch zur Erfüllung von Familienpflichten dem Wiedereinstieg dient, oder die auf äusseren Umständen wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit beruht, soweit nicht Leistungen der Sozial-, Kranken- und Unfallversicherung oder anderer Dritter erbracht werden.
Für eine zweite Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sind nur Darlehen, in den Fällen von Abs. 2 Bst. c, auch Stipendien möglich.
Die Finanzierung einer Drittausbildung oder eines Studiengangs nach einem Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (z.B. Nachdiplomstudium, Executive Masterprogramm) ist, vorbehältlich der Regelungen bezüglich der Beitragsberechtigung für Arbeitsmarktstipendien, Sache der Studierenden.
Wird ausnahmsweise ein Beitrag bewilligt, obwohl die ordentliche Ausbildungsdauer überschritten ist, dann wird der berechnete Betrag nur zur Hälfte als Stipendium gewährt.
Sofern die notwendigen Unterlagen noch nicht beigebracht sind, kann bis zu deren Vorliegen höchstens ein Darlehen gewährt werden.
Art. 13 Beiträge in Form von Arbeitsmarktstipendien
Arbeitsmarktstipendien werden bewilligt für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Die Bewilligung wird insbesondere erteilt, um:
- Weiterbildungen zu fördern, insbesondere bei Personen mit geringem oder mittlerem Qualifikationsgrad, um deren wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stärken;
- das lebenslange Lernen zu fördern, insbesondere im Bereich der Grundkompetenzen;
- durch die Entwicklung des Bildungspotenzials für den Arbeitsmarkt volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften.
Art. 14 Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
Darlehen sind mit Wirkung ab 1. Januar des auf den Abschluss der Ausbildung folgenden Jahrs zu verzinsen. Der Zinsfuss ist gleich dem jeweiligen Zinssatz für Sparkonten der Zuger Kantonalbank (Stichtag: 31. Dezember), mindestens aber 0.5 %. In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur diese Bedingungen ändern.
Spätestens fünf Jahre nach abgeschlossener Ausbildung beginnt die Rückzahlungspflicht der Schuldnerin bzw. des Schuldners, wobei das Darlehen in der Regel innert weiterer fünf Jahre zurückbezahlt sein muss.
In Härtefällen kann die Direktion für Bildung und Kultur die Rückzahlungsfrist erstrecken oder auf eine Rückzahlung verzichten. Bis zu einer Höhe von Fr. 5000.– entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur selbst über den Verzicht. Bei Beträgen über Fr. 5000.– bedarf der Entscheid der schriftlichen Zustimmung der Finanzdirektion, sofern kein Verlustschein vorliegt.
Art. 15 Anerkannte Ausbildungen
Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten oder diesen ergänzen. Dies sind:
- kantonale Brückenangebote;
- Ausbildungen auf der Sekundarstufe II;
- die Tertiärstufe A und B;
- studienvorbereitende Massnahmen sowie Hochschulstudiengänge, welche auf die Tertiärstufe B folgen.
Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind mit Ausnahme der Vorbereitungslehrgänge auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen nicht beitragsberechtigt bzw. für diese können bei Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitsmarktstipendien beantragt werden.
Ausbildungen im Ausland sind beitragsberechtigt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz nachweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuchstellenden Person. Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildung im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.
Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Ausbildungen anerkennen, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsinhalte sowie die Anforderungen und das Aufnahmeverfahren klar strukturiert und umschrieben sind. Die Ausbildung muss mindestens 200 Lektionen umfassen und von einem Berufsverband anerkannt sein.
Art. 16 Anerkannte Weiterbildungen für Arbeitsmarktstipendien
Anerkannte Weiterbildungen für Arbeitsmarktstipendien sind solche, die:
- den Erwerb eines kantonal anerkannten Abschlusses auf der Sekundarstufe I für Erwachsene ermöglichen;
- den Erwerb eines eidgenössischen Berufsattests oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses durch Personen, die über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen, ermöglichen;
- nicht staatlich geregelt oder eidgenössisch anerkannt sind;
- als formale Weiterbildungen für Personen ab dem vollendeten 40. Altersjahr in Frage kommen, wenn infolge technologischer oder gesellschaftlicher Entwicklung ihr Berufsabschluss nicht mehr für ein wirtschaftliches Auskommen ausreicht.
Art. 17 Ordentliche Ausbildungsdauer
Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die normalerweise für die gewählte Ausbildung benötigte Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester.
In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden.
Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.
Art. 18 Ordentliche Beitragsperiode für Arbeitsmarktstipendien
Die Beitragsperiode beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Weiterbildung beginnt und dauert zwölf Monate.
Fällt der Beginn zusätzlicher Weiterbildungen in die bereits laufende Beitragsperiode, ist diese massgebend.
Die nachfolgende Beitragsperiode schliesst unmittelbar an die vorangehende Beitragsperiode an, wenn eine Weiterbildung über das Ende einer Beitragsperiode hinaus dauert.
5. Finanzieller Bedarf bei Stipendien und Darlehen
Art. 19 Bedarfsnachweis
Zur Bestimmung des finanziellen Bedarfs werden die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Eltern erhoben.
Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, werden die finanziellen Verhältnisse des Partners mitberücksichtigt.
Ein finanzieller Bedarf ist ausgewiesen, wenn die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten zu decken.
5.1 Berechnung der zumutbaren Elternleistung
Art. 20 Familienbudget der Eltern
Mit dem Familienbudget der Eltern der Person in Ausbildung werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erfasst.
Leben die Eltern im gleichen Haushalt wie die Person in Ausbildung, wird ein gemeinsames Familienbudget erstellt.
Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden zwei getrennte Familienbudgets erstellt. Leistet ein Elternteil amtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.
Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils können angemessen berücksichtigt werden.
5.1.1 Finanzielle Mittel
Art. 21 Massgebendes Einkommen und Vermögen der Eltern
Das massgebende Einkommen und Vermögen der Eltern wird wie folgt berechnet:
- Reineinkommen gemäss Bundessteuer;
- zuzüglich 10 % des Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 50'000.– pro Elternteil;
- zuzüglich allfällig abgezogener, freiwilliger Einkäufe in die 2. Säule gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer;
- zuzüglich des Totals der Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss kantonalem Steuergesetz, soweit dieses 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigt.
Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der Person in Ausbildung auf andere Weise nachzuweisen.
Aus triftigen Gründen kann von der Anrechnung einer Elternleistung eines oder beider Elternteile abgesehen werden.
Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenem Elternteil ein mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens Fr. 70'000.– berücksichtigt.
Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen. Besteht nachweislich kein Kontakt zu beiden Elternteilen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unberücksichtigt zu lassen:
- nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu den Eltern;
- unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nachweislich kein Kontakt;
- Vater ist bei Geburt der Person in Ausbildung durch die Mutter nicht bekannt gegeben worden;
- unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthalts;
- im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen.
5.1.2 Anerkannte Ausgaben
Art. 22 Anerkannte Ausgaben Familienbudget Eltern
Im Familienbudget der Eltern werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und im elterlichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
Als Ausgaben für das Familienbudget der Eltern werden anerkannt:
- der Grundbedarf gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen;
- die Mietkosten gemäss den kantonalen Ergänzungsleistungen;
- der Freibetrag für die Eltern; Fr. 10'000.– pro Elternteil pro Haushalt;
- der Freibetrag für die Geschwister; pro Geschwister im Haushalt Fr. 3000.–;
- der Kostenanteil von Fr. 5000.– je Elternteil im Haushalt, falls die Person in Ausbildung eine eigene Wohnung hat.
5.1.3 Zumutbare Elternleistung
Art. 23 Zumutbare Elternleistung
Ergibt sich aus dem Familienbudget der Eltern ein Einnahmenüberschuss, entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung.
Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der nachobligatorischen Erstausbildung befinden. Die zumutbare Elternleistung wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet.
Bei der Gewichtung des zumutbaren Elternbeitrags wird dem Alter und der Bildungsstufe Rechnung getragen:
- Erstausbildung bis 25 Jahre 100 %;
- Erstausbildung ab 25 Jahre 50 % des Elternbeitrages;
- Zweitausbildung/Weiterbildung ab 25 Jahre 50 % vom Betrag nach Berücksichtigung von Bst. b;
- Personen verheiratet oder mit Kind 30 % vom Betrag nach Berücksichtigung von Bst. a–c.
Verzichtet eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller auf ein Stipendium und wird stattdessen ein Darlehen beantragt, so werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht berücksichtigt, sofern sie bzw. er eine Erstausbildung abgeschlossen und danach durch eine regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens zwei Jahren finanziell von den Eltern unabhängig war.
Art. 24 Fehlbetrag aus Familienbudget
Ergibt sich aus dem Familienbudget ein Fehlbetrag, wird dieser durch die Zahl der im selben Haushalt lebenden Personen geteilt.
Lebt die Person in Ausbildung mit den Eltern oder einem Elternteil im gleichen Haushalt, wird der Anteil des Fehlbetrags aus dem Familienbudget der Eltern oder des Elternteils im Budget der Person in Ausbildung als anerkannte Ausgaben bis zu einem Maximum von Fr. 5000.– angerechnet.
5.2 Berechnung des Ausbildungsbeitrags
Art. 25 Budget der Person in Ausbildung
Mit dem Budget der Person in Ausbildung werden deren finanzielle Verhältnisse erfasst.
Für eine Person in Ausbildung wird ein eigenes Familienbudget erstellt, wenn:
- sie zusammen mit eigenen Kindern lebt;
- sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt besteht.
5.2.1 Finanzielle Mittel
Art. 26 Einkommen
Der Person in Ausbildung wird das während des Ausbildungsjahres erzielte Erwerbseinkommen zu 90 % angerechnet. Alle übrigen Einkünfte wie Ersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche ein eigener Anspruch besteht, sowie Unterhaltsbeiträge für eigene Kinder, werden vollständig angerechnet. In Abzug gebracht werden Unterhaltsbeiträge, welche die Person in Ausbildung zu bezahlen hat.
Der Person in Ausbildung wird in jedem Fall ein jährlicher Mindesterwerb angerechnet:
- für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II: Fr. 2000.–;
- für alle übrigen Ausbildungen: Fr. 5000.–.
Art. 27 Vermögensanteil
Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 20 % nach Abzug folgender Freibeträge:
- alleinstehend: Fr. 15'000.–;
- verheiratet: Fr. 25'000.–;
- pro eigenes Kind: Fr. 5000.–.
5.2.2 Anerkannte Ausgaben
Art. 28 Ausbildungskosten
Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende jährliche Beträge als anerkannt:
- Schulgeld: tatsächliche Kosten, höchstens Fr. 7000.–;
- Schulmaterial: pauschal Fr. 2000.– pro Jahr;
- Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Betrag von höchstens den Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse gewährt;
- übrige Kosten (Bekleidung, Körperpflege, Versicherungen etc.): pauschal Fr. 1500.–.
Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende jährliche Beträge als anerkannt:
- Schulgeld und Studiengebühren: tatsächliche Kosten, höchstens Fr. 7000.–;
- Schulmaterial: pauschal Fr. 3500.– pro Jahr;
- Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Betrag von höchstens den Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse gewährt;
- übrige Kosten (Bekleidung, Körperpflege, Versicherungen etc.): pauschal Fr. 1500.–.
Art. 29 Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt
Wohnt die Person in Ausbildung im elterlichen Haushalt, sind ihre Lebenshaltungskosten in der Berechnung der zumutbaren Elternleistung bereits enthalten.
Zusätzlich werden Mehrkosten von pauschal Fr. 3000.– für auswärtige Verpflegung angerechnet.
Zudem kann für jedes unterhaltspflichtige eigene Kind ausserhalb des Haushalts ein Abzug von Fr. 6000.– angerechnet werden.
Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden, sofern diese mittels Belegen nachgewiesen werden.
Art. 30 Lebenshaltungskosten mit eigenem Haushalt
Lebenshaltungskosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- eine Entfernung von mehr als 75 Minuten zum Ausbildungsort (von Tür zu Tür; dabei ist auch den Ausbildungszeiten Rechnung zu tragen);
- eingetragene Partnerschaft oder verheiratet;
- eigene Kinder;
- innerfamiliäre Probleme, die nachgewiesen sind (z.B. durch die Einschaltung KESB);
- zwei Jahre finanzielle Unabhängigkeit nach einer berufsbefähigenden Ausbildung (z.B. Berufslehre);
- älter als 25 Jahre.
Art. 31 Lebenshaltungskosten mit anerkanntem eigenen Haushalt
Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen Haushalt, richtet sich der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den Grenzwerten der aktuellen SKOS-Richtlinien zuzüglich einer Pauschale für Miete von Fr. 10'000.– pro Jahr.
Zusätzlich kann für jedes unterhaltspflichtige, eigene Kind ausserhalb des Haushalts ein Abzug von Fr. 6000.– angerechnet werden.
5.3 Bemessung Ausbildungsbeitrag
Art. 32 Einnahmenüberschuss
Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anrechenbaren Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Stipendien.
Darlehen können bis zu einem Überschuss von Fr. 10'000.– im Budget der Gesuchstellenden gewährt werden.
Art. 33 Fehlbetrag
Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Fehlbetrag, wird in dieser Höhe ein Ausbildungsbeitrag gewährt. Vorbehalten bleiben Höchstansätze.
6. Finanzieller Bedarf bei Arbeitsmarktstipendien
Art. 34 Subsidiarität
Die Finanzierung der Weiterbildung zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation obliegt primär der betroffenen Person sowie den gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Personen. Arbeitsmarktstipendien sind subsidiär zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
Der Kanton richtet Beiträge aus, sofern:
- es der betroffenen Person aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, für die Kosten der Weiterbildung aufzukommen;
- von Arbeitgebenden oder aus sozialpartnerschaftlichen Verpflichtungen keine ausreichenden Beiträge an die Weiterbildung erfolgen;
- keine ausreichenden, anderweitigen, staatlichen Leistungen beansprucht werden können.
Art. 35 Eigenleistungsfaktor
Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet an die Kosten der Weiterbildung und als Bildungserwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall. Dazu wird ein Eigenleistungsfaktor ermittelt.
Der Eigenleistungsfaktor bestimmt, welchen Anteil die gesuchstellende Person selbst zu tragen hat.
Art. 36 Bemessung Eigenleistungsfaktor
Die Ermittlung des Eigenleistungsfaktors resultiert aus dem Total der Einkünfte anhand der aktuellen Lohnabrechnung plus dem Anteil des steuerbaren Vermögens abzüglich der festgelegten anerkannten Abzüge. Die Abzüge orientieren sich an den kantonalen Ergänzungsleistungen.
Für die Beitragsbemessung sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode massgebend.
Massgebende Personen sind die gesuchstellende Person und, sofern im gleichen Haushalt lebend:
- die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
- die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
- die mit der gesuchstellenden Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt.
Der Grenzbetrag für die Bemessung des Eigenleistungsfaktors beträgt Fr. 50'000.–. Der Eigenleistungsfaktor gilt für alle Weiterbildungen und deren Etappen, die während einer Beitragsperiode beginnen. Er wird für jede Beitragsperiode neu bemessen.
Bezieht die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz[4] oder der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich[5] beträgt der Eigenleistungsfaktor null.
Art. 37 Bildungskosten
Anerkannte Weiterbildungskosten sind:
- Gebühren der Weiterbildung und Prüfungsgebühren;
- Auslagen für obligatorische Lehrmittel;
- Fahrkosten des öffentlichen Verkehrs bei ausserkantonalem Weiterbildungsort;
- Kosten für Übernachtung und Mahlzeiten bei obligatorischen mehrtägigen Weiterbildungsteilen ausserhalb des üblichen Bildungsorts.
Betreuungskosten können als Bildungskosten geltend gemacht werden für Kinder bis zur Vollendung des 12. Altersjahrs.
Die Betreuungskosten werden als Bildungskosten anerkannt, wenn:
- das betreute Kind mit der gesuchstellenden Person in einem Haushalt lebt;
- die gesuchstellende Person den Bedarf an Kinderbetreuung nachweist;
- der Unterricht während mindestens zwei Stunden ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung stattfindet oder wenn;
- für den Unterricht die Betreuung zusätzlich finanziert werden muss, da keine finanzierten Betreuungsangebote existieren.
Art. 38 Bildungserwerbsersatz
Ein Erwerbsausfall gilt als erheblich, wenn eine Weiterbildung zu mindestens zehn ganzen Erwerbsausfalltagen in einer Beitragsperiode führt.
Erwerbsausfalltage von gleichzeitig beantragten Weiterbildungen werden zusammengezählt.
Ein Erwerbsausfalltag liegt vor, wenn:
- der Unterricht auf die üblichen oder geplanten Arbeitszeiten innerhalb eines Tages fällt;
- die Arbeitsleistung nicht zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden kann;
- die Weiterbildung zu einer Erwerbseinbusse führt.
Anerkannt wird:
- ein halber Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens zwei Stunden dauert;
- ein ganzer Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens sechs Stunden dauert.
Selbstständig Erwerbstätigen wird ein Bildungserwerbsersatz ausgerichtet, wenn sie:
- aufgrund der Art ihrer Erwerbstätigkeit über wenig Spielraum bei der Arbeitszeit verfügen;
- die selbstständige Erwerbstätigkeit während der drei Kalenderjahre vor Beginn der Weiterbildung ausübten;
- wegen der Weiterbildung eine erhebliche Umsatzeinbusse erleiden.
Eine Umsatzeinbusse gilt als erheblich, wenn diese mindestens 20 % beträgt. Massgebend für die Berechnung sind:
- der Jahresumsatz im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Weiterbildung;
- der Jahresumsatz im Geschäftsjahr, in das der Beginn der Beitragsperiode fällt.
Als teilweise selbstständig Erwerbstätige gelten Personen, die aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit das höhere Einkommen erzielen als aus der unselbstständigen.
Die Tagespauschalen betragen bei Eigenleistungsfaktor null:
- Fr. 110.– für einen halben Erwerbsausfalltag;
- Fr. 220.– für einen ganzen Erwerbsausfalltag.
Liegt der Eigenleistungsfaktor zwischen null und eins, wird dieser mit der Pauschale multipliziert und das Ergebnis von der Pauschale abgezogen. Ein Anspruch auf Bildungserwerbsersatz entfällt, wenn der Eigenleistungsfaktor eins oder mehr beträgt.
Massgebend für das Einkommen vor Beginn der Weiterbildung ist das Nettoeinkommen des letzten Kalenderjahres. Das anrechenbare Nettoeinkommen vor Beginn der Weiterbildung beträgt höchstens Fr. 57'420.–. (261 Arbeitstage à Fr. 220.– Tagespauschale).
Die gesuchstellende Person hat geeignete Belege für die Ermittlung und Überprüfung der Erwerbsausfalltage, der Einkommens- und der Umsatzeinbusse einzureichen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.09.2025 | 12.09.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2025/044 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.09.2025 | 12.09.2025 | Erstfassung | GS 2025/044 |