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Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen

(Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)

Vom 8. November 2017 (Stand 6. Februar 2026)

Präambel

Die Direktion für Bildung und Kultur,

gestützt auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[1] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998[2],

verfügt:

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

Der Kanton Zug gewährt Beiträge an die Kosten der obligatorischen Fremdsprachenaufenthalte[3] von Schülerinnen und Schülern an den kantonalen Gymnasien, der Fachmittelschule Zug und der Wirtschaftsmittelschule Zug. *

Als Fremdsprachenaufenthalte gelten die von den Schulen vorgesehenen obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufenthalte im fremdsprachigen In- oder Ausland. *

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljahres den Fremdsprachenaufenthalt gemäss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvieren, können erneut Beiträge beantragen, wenn eine wiederholte Absolvierung des Fremdsprachenaufenthalts dem Abschluss dient. Die Schulleitung entscheidet über die Dienlichkeit.

Die Beiträge werden entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten zur Deckung der Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt nicht ausreicht. 

Die Beiträge werden auch dann entrichtet, wenn der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers nicht im Kanton Zug liegt.

Art. 2 Beiträge und Maximalbeiträge

Die maximalen Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben werden können, legt die Schulkommission fest.[4][5][6] Sie betragen beim ein- bis dreiwöchigen Fremdsprachenaufenthalt pro sieben Tage maximal 900 Franken und beim vierwöchigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maximal 3000 Franken.[7] *

Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgelegten maximalen Kosten diejenigen für den Fremdsprachenaufenthalt festlegen.

Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten, die gemäss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effektiven Kosten gemäss Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 vergütet. Überschreiten die effektiven Kosten für einen Fremdsprachenaufenthalt die von der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal die von der Schulleitung festgelegten Kosten vergütet. 

Art. 3 Berücksichtigte Auslagen

Beiträge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schulungs- und Lebenshaltungskosten.[8]

Als Schulungskosten gelten

  1. Schulgeld;
  2. Auslagen für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Besichtigungen.

Zusätzliche Kosten für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskosten.

Als Lebenshaltungskosten gelten

  1. Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
  2. Unterkunft;
  3. Verpflegung.

Art. 4 Ermittlung der Anspruchsgrundlage

Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 10 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge [9] bzw. gemäss §§ 21–31 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge.[10] *

Beiträge werden gestützt auf das ermittelte Budget festgesetzt und entrichtet. Dabei werden Fehlbeträge oder Überschüsse bis zu einem Betrag von höchstens 25 000 Franken berücksichtigt. *

Das Budget wird wie folgt bewertet: *

  1. Überschüsse von 20 001-25 000 Franken 10% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  2. Überschüsse von 15 001-20 000 Franken 20% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  3. Überschüsse von 10 001-15 000 Franken 30% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  4. Überschüsse von 5001-10 000 Franken 40% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  5. Überschüsse von 1-5000 Franken 50% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  6. Fehlbeträge von 0-4999 Franken 60% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  7. Fehlbeträge von 5000-9999 Franken 70% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  8. Fehlbeträge von 10 000-14 999 Franken 80% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  9. Fehlbeträge von 15 000-19 999 Franken 90% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
  10. Fehlbeträge ab 20 000 Franken 100% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2

In Härtefällen kann das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung den Beitrag um bis zu 20% des gemäss Abs. 3 errechneten Beitrags erhöhen.

Art. 5 Gesuch

Beitragsberechtigungen gemäss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin geprüft.

Das Gesuch sowie die erforderlichen Unterlagen sind mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bei der von der Schulleitung bezeichneten zuständigen Person einzureichen. Für die Gesuchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.

Ergeht die definitive Zusage für den Fremdsprachenaufenthalt nicht mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bzw. bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gewährt die von der Schulleitung bezeichnete zuständige Person eine Fristverlängerung.

Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht geprüft.

Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule entscheidet über die Gesuche.

Unrechtmässig gewährte Beiträge sind rückzahlungspflichtig.

Art. 6 Gesuchsformular

Folgende für die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen Angaben sind vom Schüler oder von der Schülerin bzw. von einem Erziehungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:

  1. Einkommen und Vermögen;
  2. Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
  3. Schulungs- und Lebenshaltungskosten gemäss § 3.

Art. 7 Schlussbestimmung

Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beiträgen an die Fremdsprachenaufenthalte.

Egress

GS 2017/048

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/048
02.02.2026 06.02.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 1 Abs. 2 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, a) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, b) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, c) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, d) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, e) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, f) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, g) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, h) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, i) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, j) geändert GS 2026/008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/048
§ 1 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 1 Abs. 2 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 2 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 2 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, a) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, b) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, c) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, d) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, e) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, f) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, g) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, h) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, i) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, j) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008