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417.4

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die EVZ Sport AG (EVZ) zur Finanzierung der Stadionerweiterung

Vom 27. März 2025 (Stand 6. Juni 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt § 34 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und auf § 35 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug gewährt der EVZ Sport AG (EVZ) an die Kosten für die Erweiterung der Bossard Arena ein rückzahlbares Darlehen.

Art. 2

Das Darlehen beträgt maximal 35 Millionen Franken und hat eine Laufzeit von maximal 30 Jahren. Nach Fertigstellung des Baus ist das Darlehen jährlich in Tranchen von mindestens 1/30 des ursprünglich gewährten Betrags zu amortisieren.

Der Darlehenszins beträgt während der gesamten Laufzeit unverändert 1,5 Prozent pro Jahr.

Art. 3

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Sie schliesst insbesondere den entsprechenden Darlehensvertrag ab und ist für die Bewirtschaftung des Darlehens verantwortlich.

Die EVZ Sport AG (EVZ) verzichtet vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens inklusive Zinsen auf eine Gewinnausschüttung oder eine Gewährung von Darlehen an die Aktionäre.

Während der Laufzeit des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung inklusive Zinsen ist die EVZ Holding AG verpflichtet, jährlich einen Review nach Schweizer Prüfungsstandard 910 (PS 910, zukünftig ISRE-CH 2400) der Konzernrechnung durchführen zu lassen, sofern die gesetzlichen Anforderungen keine andere Revisionsart verlangen.

Änderungen im Aktionariat der EVZ Holding AG sind dem Regierungsrat innert 30 Tagen schriftlich zu melden, wobei die Aktionäre verpflichtet sind, sich selbst oder die an ihnen wirtschaftlich berechtigte Person zu melden, sofern sie direkt oder indirekt mit mindestens 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt sind.

Art. 4

Die EVZ Sport AG (EVZ) teilt dem Kanton Zug regelmässig und rechtzeitig wichtige Informationen zum Projekt, zu dessen Finanzierung und zum Baufortschritt unaufgefordert mit.

Egress

GS 2025/018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2025 06.06.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.03.2025 06.06.2025 Erstfassung GS 2025/018