Lexipedia

421.1

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Vom 25. März 1965 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton unterstützt zur Förderung des Geisteslebens und zur Wahrung der zugerischen Eigenart künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.

Art. 2

Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Voranschlag zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).

Allfällige nicht verwendete Kredite sind einem Kulturfonds zuzuweisen.

Art. 3

Der Kanton unterstützt insbesondere:

  1. das zeitgenössische Kunstschaffen;
  2. die wissenschaftliche Forschung;
  3. die Anschaffung von wertvollem Kunst- und Kulturgut;
  4. die Auszeichnung von Personen und Institutionen, die sich um das kulturelle Leben verdient gemacht haben;
  5. das heimische Schrifttum;
  6. das Theater- und Musikleben;
  7. die Weiterbildung begabter Kantonseinwohner ausserhalb des ordentlichen Studiums;
  8. die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Museen und Bibliotheken;
  9. Bestrebungen zur Hebung der Volkskultur.

Art. 4

Über die Verwendung der Mittel beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Bildung und Kultur.[2] *

Die Finanzierung des interkantonalen Kulturlastenausgleichs erfolgt über den Lotteriefonds, solange das Fondsvermögen mindestens 10 Millionen Franken beträgt. Dabei werden die Beiträge an den interkantonalen Kulturlastenausgleich letztrangig behandelt. *

Eine kantonale Kommission begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. Sie stellt auch nach eigenem Ermessen Anträge an den Regierungsrat. Die Direktion für Bildung und Kultur kann weitere Fachleute beiziehen. *

Bei Neubauten des Kantons ist die Kommission zur Begutachtung von wichtigen Fragen der künstlerischen Ausschmückung beizuziehen.

Die Kommission steht auch den Gemeinden als beratendes Organ zur Verfügung.

Art. 5

Die Kommission wird vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion für Bildung und Kultur führt von Amtes wegen das Präsidium in der Kommission. *

Art. 6

Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

Egress

GS 19, 41

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.03.1965 25.03.1965 Erlass Erstfassung GS 19, 41
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 26, 191
23.11.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 471
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/056
31.08.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1a eingefügt GS 2017/056
28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.03.1965 25.03.1965 Erstfassung GS 19, 41
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/056
§ 4 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 4 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 4 Abs. 1a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/056
§ 4 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 5 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191