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421.11

Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug

(Richtlinien Filmförderung)

Vom 10. Dezember 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[1], § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 1965[2] und § 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 26. Januar 2023[3],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck der Richtlinien

Diese Richtlinien regeln die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Richtlinien bilden die Grundlage für die Förderungsentscheide des Regierungsrats und der Direktion für Bildung und Kultur. Sie regeln die Beitragsleistungen an die Entwicklung, Herstellung, Postproduktion und Auswertung von professionellen audiovisuellen Produktionen, insbesondere

  1. die Voraussetzungen und die Gesuchsberechtigung;
  2. Förderungsinstrumente und Förderungskriterien;
  3. das Verfahren;
  4. die Höhe der Förderungsbeiträge.

Nicht Gegenstand dieser Richtlinien sind Beitragsleistungen an

  1. Filme, die als Diplom- oder Masterabschlussarbeiten in Aus- oder Weiterbildungen im Bereich audiovisuelle Medien sowie in Studiengängen der bildenden Kunst und der Medienkunst entstehen;
  2. Projekte der zeitgenössischen Medienkunst (inklusive Performance, Installationen und dgl.);
  3. Musikvideoclips, wissenschaftliche Arbeiten, Unterrichtsmaterial, kommerzielle Apps und Games, Auftrags- und Werbefilme sowie Amateurfilmprojekte;
  4. Beiträge an Festivals, Kinos und Organisationen, die das filmkulturelle Erbe unterstützen, und dergleichen.

Projekte mit pornografischem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gefördert.

Art. 3 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen.

II. Antragsberechtigung

Art. 4 Gesuchstellende mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug

Gesuche für die Eingabe betreffend die Entwicklungsstufen 1 und 2 können von professionellen Filmschaffenden ohne Produktionsfirma eingereicht werden, die seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnhaft sind oder ihren Wohnsitz mindestens 10 Jahre im Kanton Zug gehabt haben. Als Nachweis sind eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Bestätigung für den Status als selbständig erwerbende Person notwendig.

Gesuche können von unabhängigen Produktions- und Verleihfirmen eingereicht werden, die seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug niedergelassen sind. Ausgenommen sind Neugründungen von Firmen durch Produzenten/-innen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Zug wohnhaft sind. Diese können ohne Wartefrist einreichen. Als Nachweis des Firmensitzes ist ein Handelsregisterauszug einzureichen.

Art. 5 Gesuchstellende ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug

Schweizer Produktions- und Verleihfirmen mit Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Zug können Gesuche für die Gewährung von Förderungsbeiträgen stellen, wenn die am Projekt beteiligte Autorenschaft oder Regie seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnhaft ist oder ihren Wohnsitz mindestens 10 Jahre im Kanton Zug gehabt hat.

Produktionsfirmen mit Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Zug können Gesuche für Postproduktionsbeiträge einreichen, falls die beauftragte Postproduktionsfirma ihr Domizil im Kanton Zug hat.

Ist keine der unter Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt, kann ein Gesuch um einen reduzierten Beitrag von maximal 50 Prozent des Höchstbeitrags gestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. das Thema des Projektes ist von grosser inhaltlicher und kultureller Relevanz für den Kanton Zug, wobei eine vorhergehende Abklärung bei der Geschäftsstelle der Innerschweizer Filmfachgruppe (IFFG) notwendig ist;
  2. die Dreharbeiten finden zu mindestens 50 Prozent in der Zentralschweiz statt;
  3. das Projekt wird massgeblich von Medien- und Filmschaffenden in den Bereichen Kamera, Ton, Schnitt, Filmmusik, Design, Animation, Storyboard, Visual Effects oder Hauptprotagonisten aus dem Kanton Zug geprägt.

Art. 6 Gesuche bei Koproduktionen

Gesuche für die Gewährung von Förderungsbeiträgen für Koproduktionen können nur gestellt werden, wenn die Koproduktionspartner voneinander rechtlich und organisatorisch vollständig unabhängig sind und untereinander keine Beteiligungen bestehen.

Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein.

Finanzhilfen für die Herstellung und die Postproduktion können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

III. Verfahren

Art. 7 Verfahren im Allgemeinen

Der Kanton Zug lässt die Filmfinanzierungsgesuche gemäss Art. 2 durch die IFFG beurteilen. Die IFFG ist ein Fachgremium von mindestens einer Delegierten oder einem Delegierten aus jedem Zentralschweizer Kanton.

Die IFFG beurteilt an Zentralschweizer Kantone gerichtete Gesuche um Beiträge an Filmprojekte und richtet Förderungsempfehlungen an die jeweiligen Kantone.

Eine positive Förderungsempfehlung der IFFG begründet keinen Rechtsanspruch auf die beantragten Förderungsgelder respektive die beantragte Beitragshöhe.

Gesuchstellende reichen ihr Gesuch über die Gesuchplattform der IFFG gemäss deren Vorgaben und Fristen ein. Die Eingabefristen werden mindestens sechs Monate im Voraus publiziert.

Auf Anträge, welche die formellen Voraussetzungen zum Geltungsbereich und zur Gesuchberechtigung nicht erfüllen, wird nicht eingetreten. Bei unvollständigen oder unverständlichen Gesuchsunterlagen räumt die Geschäftsstelle der IFFG eine einmalige Frist von fünf Arbeitstagen zur Nachbesserung der Unterlagen ein.

Zweiteingaben sind ab Entwicklungsstufe 2 möglich, sofern ein Projekt gegenüber der Ersteingabe massgebliche Änderungen erfahren hat.

Art. 8 Verfahren bei Gesuchen an mehrere Zentralschweizer Kantone

Werden Filmförderungsbeiträge bei mehreren Zentralschweizer Kantonen beantragt, müssen die Gesuchstellenden die konkreten personellen und inhaltlichen Bezüge des Projekte zu den jeweiligen Kantonen detailliert ausweisen. Im Finanzierungsplan müssen die beantragten Beiträge einzeln pro Kanton aufgeführt werden.

Art. 9 Rechtsmittel gegen Empfehlungen der IFFG

Gegen Förderungsempfehlungen der IFFG stehen keine Rechtsmittel offen.

Art. 10 Entscheid über Beiträge des Kantons Zug

Der Regierungsrat des Kantons Zug entscheidet über Förderungsbeiträge, die 20 000 Franken übersteigen. In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion für Bildung und Kultur.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen.

IV. Förderungsberechtigte Filmgattungen und -bereiche

Art. 11 Filmgattungen und -bereiche

Förderungsberechtigt sind:

  1. Entwicklung, Herstellung, Postproduktion sowie Promotion und Auswertung von Spiel-, Dokumentar-, Animations- und Experimentalfilm sowie deren Mischformen;
  2. Serielle Formate;
  3. Transmedia, 360 Grad-Produktionen und Virtual Reality-Produktionen. Die Projekte werden in ihrer Gesamtheit beurteilt. Förderungsbeiträge sind jedoch nur an die Kosten des audiovisuellen Teils möglich.

V. Förderungskriterien und -instrumente

Art. 12 Förderungskriterien

Alle Gesuche, welche die formalen Kriterien erfüllen, werden in Bezug auf den filmgestalterischen Anspruch, die inhaltliche Substanz, die gesellschaftliche Relevanz und ihre Bedeutung für den Kanton Zug geprüft.

Förderungsberechtigt sind Projekte, die sich durch hohe Qualität und mindestens regionale Ausstrahlung auszeichnen. Verbindliche Entscheidungsgrundlage bildet das bei der Geschäftsstelle der IFFG eingereichte digitale Dossier. Für die Prüfung des Projekts sind folgende Kriterien massgebend:

  1. Professionalität: Ausbildung, Praxis, Leistungsausweis, Eigenständigkeit und Vernetzung der Gesuchstellenden sowie Qualität des Dossiers;
  2. Qualität: Inhaltliche und formale Gestaltung;
  3. Relevanz: Ausstrahlung und Bedeutung des Films für den Kanton Zug. Der Film greift gesellschaftliche Themen auf und hat einen kulturellen Mehrwert;
  4. Resonanz: Das Projekt setzt Impulse, ist regional oder national verankert, medial präsent und spricht das angesprochene Zielpublikum an;
  5. Innovation: Das Projekt regt neue Sichtweisen an, enthält inhaltliches, dramaturgisches oder interdisziplinäres Potential;
  6. Stimmigkeit: Das Projekt ist als Ganzes kohärent, glaubwürdig und engagiert;
  7. Realisierbarkeit: Firma, Team, Budget und Finanzierung sind realistisch;
  8. Auswertungspotential: Die Auswertungsstrategie und das anvisierte Zielpublikum sind kohärent;
  9. Nachhaltigkeit: Das Projekt unternimmt Anstrengungen im Bereich der Nachhaltigkeit und weist diese im Gesuch nach.

Art. 13 Förderungsinstrumente

Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

  1. Beiträge an die Entwicklung eines Treatments (Entwicklungsstufe 1);
  2. Projektentwicklungsbeiträge (Entwicklungsstufe 2) für die Erarbeitung von Drehbüchern und Drehvorlagen für Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c;
  3. Produktionsbeiträge (Herstellung und Filmproduktion, inklusive Postproduktion) für die Herstellung von Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c;
  4. Beiträge für die Postproduktion von Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme, serielle Formate sowie Projekte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c, falls keine Förderung für die Produktion erfolgte;
  5. Beiträge für die Auswertungsförderung von Produktionen, die im Rahmen dieses Reglements für die Entwicklung, die Produktion oder die Postproduktion einen Förderungsbeitrag eines Zentralschweizer Kantons erhalten haben.

VI. Beitragshöhen

Art. 14 Beitragshöhe

Bei der Höhe der angefragten Förderungsbeiträge sind der Bezug des Projektes zum entsprechenden Kanton und die in den kantonalen Richtlinien publizierten Höchstbeiträge massgebend.

Art. 15 Regionaleffekt

Projekte, die einen Beitrag der Zentralschweizer Kantone in der Höhe von 30 000 Franken und mehr beantragen, müssen einen Regionaleffekt (Ausgaben in der Zentralschweiz) von mindestens 100 Prozent des beantragten Beitrags ausweisen. Der Beitrag von 30 000 Franken gilt kumulativ über alle Förderungsstufen gemäss Art. 13.

Art. 16 Beiträge an die Recherche und die Entwicklung eines Treatments (Entwicklungsförderung Stufe 1)

Beiträge an die Entwicklungsförderung Stufe 1 betragen pauschal 5000 Franken. Eigenleistungen werden vorausgesetzt.

Beiträge gemäss Entwicklungsförderung Stufe 1 werden einmalig ausgerichtet.

Art. 17 Beiträge an die Entwicklung eines Drehbuchs und/oder einer Drehvorlage (Entwicklungsförderung Stufe 2)

Beiträge an die Projektentwicklung eines Drehbuchs und/oder einer Drehbuchvorlage betragen maximal 30 000 Franken respektive 50 Prozent der kalkulierten Kosten. Eigenleistungen werden vorausgesetzt.

Beiträge an die Projektentwicklung werden unabhängig von einer Förderung in der Entwicklungsstufe 1 gewährt.

Eingaben sind möglich für Animationsfilme, serielle Formate sowie audiovisuelle Produktionen ab 60 Minuten. Projekte, welche nicht in diese Kategorien fallen, sind nur eingabeberechtigt, wenn sie plausibel darlegen können, weshalb ein gesonderter Projektentwicklungsbeitrag für das Projekt notwendig ist.

Art. 18 Beiträge an die Herstellung (inkl. Postproduktion)

Beiträge an die Herstellung (inkl. Postproduktion) werden bis maximal 50 Prozent der kalkulierten Kosten gewährt, jedoch höchstens

  1. 25 000 Franken für Kurzfilme bis 60 Minuten;
  2. 40 000 Franken für kurze Animationsfilme;
  3. 50 000 Franken für TV-Dokumentarfilme bis 60 Minuten;
  4. 100 000 Franken für serielle Formate (TV oder Kino);
  5. 150 000 Franken für Kino-Spielfilme;
  6. 150 000 Franken für Kino-Dokumentarfilme ab 60 Minuten;
  7. 150 000 Franken für Kino-Animationsfilme ab 60 Minuten.

In diesen Beiträgen sind nachbereitende Massnahmen bis zur Fertigstellung der Vorführkopie eingeschlossen.

Höchstbeiträge kommen nur in Frage, wenn das Filmprojekt einen sehr starken Bezug zum Kanton Zug gemäss Art. 4 und 5 aufweist, mehrere Kriterien nach Art. 12 Abs. 2 erfüllt sind, und wenn es die finanziellen Mittel des Kantons Zug zulassen.

Art. 19 Beiträge an Postproduktion

Beiträge an die Postproduktion werden bis maximal 50 Prozent der kalkulierten Kosten gewährt, jedoch höchstens

  1. 50 000 Franken für audiovisuelle Produktionen ab 60 Minuten, wenn mindestens 50 Prozent der Mittel für die Postproduktion in der Zentralschweiz ausgegeben werden;
  2. 30 000 Franken für audiovisuelle Produktionen bis 60 Minuten mit Zentralschweizer Regie oder Produktion, wenn mindestens 50 Prozent der Mittel für die Postproduktion in der Zentralschweiz ausgegeben werden.

Beiträge an die Postproduktion werden nur gewährt, wenn vorhergehend die Produktion gemäss Art. 18 nicht gefördert wurde.

Das eingereichte visuelle Material muss bereits dramaturgisch gestaltet sein, so dass es einen guten Eindruck des geplanten Filmprojekts zu vermitteln vermag. Die Mindestdauer des visuellen Materials beträgt zwischen 80 und 120 Prozent der geplanten Filmlänge.

Art. 20 Beiträge an Auswertung

Beiträge können an Produktionen geleistet werden, die bereits im Rahmen dieses Reglements für die Entwicklung, die Produktion oder die Postproduktion einen Förderungsbeitrag eines Zentralschweizer Kantons erhalten haben.

Antragsberechtigt sind professionell im Verleih tätige Unternehmen, die im öffentlichen Register des Bundesamts für Kultur eingetragen sind, und Produktionsfirmen.

Beiträge sind möglich für die Festivalauswertung, für die Auswertung im Kino mit Verleih sowie für die Auswertung ohne Verleih. Beiträge für die Auswertung werden pro Produktion bis maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der kumulierte Höchstbeitrag für Beiträge an die Auswertung beträgt pro Produktion 20 000 Franken.

Der Antrag für die Auswertungsförderung muss spätestens drei Monate nach dem Start der Auswertung eingereicht werden. Der Antrag umfasst das Budget für die gesamten geplanten Auswertungsmassnahmen.

Beiträge für die Festivalauswertung werden bis maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an die Festivalauswertung beträgt 5000 Franken.

Beiträge für den Kinostart mit Verleih werden bis maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an die Kinoauswertung mit Verleih beträgt 15 000 Franken.

Beiträge für den Kinostart ohne Verleih werden bis maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten ausgerichtet. Der Höchstbetrag für Beiträge an die Auswertung ohne Verleih beträgt 10 000 Franken.

Egress

GS 2024/075

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.12.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/075