gestützt auf Bst. i der Kantonsverfassung2) , beschliesst:
421.3-A3
Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Vereinbarung über die Interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
Präambel
421.3$
Kantonsratsbeschluss
betreffend Beitritt zur Vereinbarung über die
Interkantonale Zusammenarbeit
im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
vom 27. März 20081)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Art. 41
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der Vereinbarung über die Interkantonale Zusam- menarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 (Anhang) bei.
Art. 2
Das Inkrafttreten setzt voraus, dass neben den Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz mindestens ein weiterer Kanton seinen Beitritt erklärt.
Art. 34
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss der Kantonsverfassung.
Der Regierungsrat legt das Inkrafttreten fest3) .
Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an kulturelle Institutionen in Zürich und Luzern vom 16. Dezember 19994) aufgehoben.