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423.11

Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz *

(Denkmalschutzgesetz, DMSG)

Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1] sowie in Vollziehung von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966[2], des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014[3], der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014[4]*

beschliesst:

1. Allgemeines und Begriffe

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Erforschung, Erhaltung und Pflege der Denkmäler sowie den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen. *

Art. 2 Begriff des Denkmals und des Kulturgutes

Denkmäler nach diesem Gesetz sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein). *

Für den Begriff des Kulturgutes gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen[5]*

Je nach ihrem Wert sind Denkmäler und Kulturgüter von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.

Art. 3 Erhaltung und Sicherung von Denkmälern *

Denkmäler sollen von der Eigentümerschaft und den Fachinstanzen gepflegt, wissenschaftlich erforscht und dem Schutzumfang entsprechend in ihrem Bestand gesichert werden. *

Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen der Eigentümerschaft Rechnung zu tragen. *

Art. 4 Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis)

Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen. *

Art. 5 Inventar der schützenswerten Denkmäler

Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten.

Art. 5a *

Das Verzeichnis nach § 4 und das Inventar nach § 5 sind ins GIS Kanton Zug gemäss Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug[6] aufzunehmen. *

Die Inventarblätter zu den schützenswerten und den geschützten Denkmälern werden im GIS Zug veröffentlicht. *

Art. 6 Ortsbildschutz

Die Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Bauordnungen Vorschriften zur Erhaltung der Eigenart und der Schönheit schützenswerter Siedlungsgebiete. *

Art. 7 Archäologische Funde

Archäologische Funde sind unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu melden. Sind sie von erheblichem wissenschaftlichem Wert, gelangen sie in das Eigentum des Kantons (Art. 724 ZGB).

Art. 8 Urgeschichtliches Museum

Der Kanton unterhält ein urgeschichtliches Museum.

Es dient namentlich der Sammlung, Aufbewahrung, Inventarisation und Ausstellung der auf Kantonsgebiet gehobenen ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunde sowie der wissenschaftlichen Bearbeitung und Veröffentlichung der Museumsbestände.

Art. 9 Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten

Die Sicherung und Respektierung von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten ist im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014[7] und der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014[8] zu gewährleisten. *

2. Zuständigkeiten

Art. 10 Regierungsrat

Der Regierungsrat fasst Beschluss über *

  1. die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz nicht einvernehmlich mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zustande kommt;
  2. die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die Standortgemeinde nicht zustimmt oder der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen wird;
  3. die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals, sofern diese nicht einvernehmlich erfolgt;
  4. die kantonalen Beiträge, die den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen;
  5. Massnahmen des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen;

Er ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[9].[10] *

… *

Art. 11 Direktion des Innern

Die Direktion des Innern erlässt alle behördlichen Entscheide im Rahmen dieses Gesetzes, soweit sie nicht dem Regierungsrat zustehen, und übt die unmittelbare Aufsicht über das Amt für Denkmalpflege und Archäologie aus.

Sie vollzieht in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion die Massnahmen für den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen. *

… *

Steht fest, dass eine einvernehmliche vertragliche Unterschutzstellung nicht zustande kommt, so stellt die Direktion des Innern innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels Antrag an den Regierungsrat, soweit nicht von einer Unterschutzstellung abgesehen wird. *

Die Direktion des Innern entscheidet über *

  1. die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die Standortgemeinde zustimmt und der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht übersteigen wird;
  2. die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals, sofern diese einvernehmlich erfolgt.
  3. die Änderung des Schutzes bei unter Schutz gestellten Denkmälern, sofern die Standortgemeinde einverstanden ist;
  4. die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen, sofern der Kantonsbeitrag den vom Regierungsrat festgelegen Betrag nicht übersteigt.

Art. 14 Amt für Denkmalpflege und Archäologie

Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG) und hat namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: *

  1. Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der zuständigen Behörden;
  2. Führung des kantonalen Verzeichnisses der geschützten Denkmäler;
  3. Inventarisation der schützenswerten Denkmäler und Führung des Inventars;
  4. Überwachung des Denkmälerbestandes;
  5. Überwachung der Restaurierung von Denkmälern;
  6. Durchführung von archäologischen Boden- und Bauuntersuchungen sowie vorsorgliche Konservierung der archäologischen Funde;
  7. Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen;
  8. Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmal- und Kulturgüterschutzes;
  9. Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zivilschutz und Militär;
  10. Öffentlichkeitsarbeit;
  11. wissenschaftliche Erforschung der Denkmäler und Veröffentlichung der Ergebnisse;
  12. Kontrolle der Beitragszahlungen;
  13. Erarbeitung und Abschluss des Unterschutzstellungsvertrags.

Die Fachberichte des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sind öffentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet.

Art. 15 Gemeinden

Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit.

Sie haben dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung beziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbildschutzzone liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgeführt sind.

Der Gemeinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen.

Art. 16 Zutrittsrecht von Organen des Gemeinwesens

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Organe des Kantons und der Gemeinden sind befugt, schützenswerte oder geschützte Denkmäler zu besichtigen. Eigentümer und Besitzer der Denkmäler sind vorher zu benachrichtigen.

3. Massnahmen

Art. 17 Forschung im Allgemeinen

Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungsergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und Besitzer von Denkmälern haben Untersuchungen zu gestatten.

Art. 18 Archäologische Forschungen

Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen bedürfen der Zustimmung der Direktion des Innern.

Vor Grabungen und Untersuchungen sind Abklärungen vorzunehmen. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan mit einem anfechtbaren Entscheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen ist. Ein allfälliger Beschwerdeentscheid ist in der Regel innert 30 Tagen zu treffen.

Art. 19 Massnahmen im Hinblick auf den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten

Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, welche bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen besonderen Schutzes bedürfen, sind nach Massgabe des Bundesrechts zu bezeichnen, zu dokumentieren und wo nötig mit baulichen Massnahmen zu sichern. *

Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Eigentümer und der Gemeinden die betreffenden Objekte. Er kann das Zusammenlegen von Schutzbauten vorschreiben.

Art. 20 Massnahmen des Ortsbildschutzes

In den vom Zonenplan der Gemeinde bezeichneten Ortsbildschutzzonen sind die prägenden Bestandteile der Siedlungen und gestalteten Freiräume zu bewahren. Im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzzonen wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.

Art. 21 Inventarisation der schützenswerten Denkmäler

Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen. Die Direktion des Innern unterrichtet den Eigentümer und die Standortgemeinde des Denkmals über die Aufnahme ins Inventar.

Vor der Aufnahme eines Objekts in das Inventar der schützenswerten Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. *

Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwelche Änderungen am Objekt vorzunehmen, hat er dies dem Bauamt der Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mitteilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen.

Das Inventar der schützenswerten Denkmäler ist periodisch zu aktualisieren, in der Regel im Rahmen der gemeindlichen Ortsplanungsrevisionen. *

Art. 21a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Form und Inhalt

Die Unterschutzstellung erfolgt in der Regel mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder, falls kein Vertrag zustande kommt, durch behördlichen Entscheid.

Im Vertrag oder im Entscheid wird das Denkmal als Objekt von regionaler oder lokaler Bedeutung klassiert. Es sind die notwendigen Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Schutzumfangs festzulegen.

Art. 22 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorsorgliche Massnahmen

Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfügen.

Die Massnahmen fallen dahin, wenn der Regierungsrat nicht innert Jahresfrist die Aufnahme des Objektes in das Denkmalverzeichnis beschliesst.

Verwaltungsbeschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 23 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorentscheid

Plant der Eigentümer eines Denkmals, das von Eigentumsbeschränkungen nach diesem Gesetz betroffen werden kann, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, kann er bei der Direktion des Innern einen anfechtbaren Vorentscheid erwirken. Dieser gibt die zu erwartenden denkmalpflegerischen oder archäologischen Schutzmassnahmen an.

Art. 24 Unterschutzstellung von Denkmälern – Einleitung des Verfahrens *

Die Direktion des Innern leitet das Unterschutzstellungsverfahren ein *

  1. auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde;
  2. oder wenn bei einer geplanten Veränderung der vermutete Schutzcharakter eines inventarisierten Objektes gefährdet wird.

… *

Neben der Eigentümerschaft ist auch die Standortgemeinde Partei im Unterschutzstellungsverfahren und im Verfahren betreffend Aufhebung oder Änderung des Schutzes. *

Art. 24a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Einvernehmliche Unterschutzstellung mittels Vertrag

Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen der Eigentümerschaft des Denkmals und dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie.

Der Vertrag ist von der dafür zuständigen Behörde zu genehmigen.

Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Unterschutzstellungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht gegeben sind.

Art. 25 Unterschutzstellung von Denkmälern – Beschluss über die Unterschutzstellung

Soweit der Schutz des Denkmals mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Regierungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang. Er beschliesst sie, wenn *

  1. das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein);
  2. das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt;
  3. die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht wird;
  4. die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen.

… *

… *

Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von regionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Alter zum Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bau- oder Abbruchgesuchs durch die Eigentümerschaft.[11] *

Der Regierungsrat entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antrag der Direktion des Innern. Diese Frist darf in begründeten Fällen überschritten werden. *

Art. 26 Unterschutzstellung von Denkmälern – Sorgfaltspflicht des Eigentümers

Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert wird. Schäden, die den Wert des Denkmals bedrohen oder sein Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu beheben.

Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals hat rechtswidrige Veränderungen am Schutzobjekt nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten und auf eigene Kosten zu beheben.

Art. 28 Unterschutzstellung von Denkmälern – Kennzeichnung als Denkmal

Das geschützte Denkmal kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie in geeigneter Weise gekennzeichnet werden.

Art. 29 Umgebungsschutz

Bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dürfen dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen.

Die Gemeinden melden bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung schützenswerter oder geschützter Denkmäler vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme.

Art. 30 Erneuerung und Veränderung von Denkmälern

Veränderungen des Bauzustandes oder der geschützten Ausstattung eines unter Schutz gestellten Denkmals bedürfen der Zustimmung der Direktion des Innern.

Geschützte Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Werts verändert werden. *

Ist gleichzeitig eine Baubewilligung der Gemeindebehörde erforderlich, holt diese vorher die Zustimmung der Direktion des Innern ein.

Anpassungen der inneren Bausubstanz, welche eine alters- und behindertengerechte Nutzung oder einen zeitgemässen Wohnstandard bezwecken, werden bewilligt, sofern diesen nicht schwerwiegende denkmalpflegerische Interessen entgegenstehen. *

Art. 31 Änderung oder Aufhebung des Schutzes

Der Eigentümer und die Standortgemeinde eines geschützten Denkmals können die Änderung oder Aufhebung des Schutzes bei der Direktion des Innern beantragen und geltend machen, der Schutz sei nicht länger begründet.

Der Regierungsrat kann ein Denkmal aus dem Verzeichnis streichen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt oder wichtige Gründe der Unterschutzstellung nicht mehr gegeben sind. *

Die Direktion des Innern genehmigt vertragliche Anpassungen des Schutzumfangs bei unter Schutz gestellten Denkmälern, sofern die Standortgemeinde damit einverstanden ist. Stimmt die Standortgemeinde der vertraglichen Anpassung nicht zu, erfolgt die Genehmigung durch den Regierungsrat. *

Art. 32 Materielle Enteignung und Heimschlagsrecht

Wenn die Unterschutzstellung oder der Umgebungsschutz gemäss § 29 den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, ist volle Entschädigung zu leisten. Im Streitfall wird die Entschädigung von der Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes festgesetzt[12].

Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals kann nach Ablauf von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung verlangen, dass das Denkmal, bei Gebäuden mit Einschluss eines angemessenen Umgeländes, vom Kanton erworben wird, wenn ihn die Unterschutzstellung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Entschädigung, die bei Enteignung zu leisten wäre.

Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten.

Art. 33 Ersatzvornahme

Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtungen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug[13] zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 137 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[14].

4. Finanzielle Leistungen

Art. 34 Beiträge an geschützte Denkmäler

Der Kanton leistet 75 % und die Gemeinden 25 % an die Kosten der Restaurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten zudem Beiträge an die bedeutenderen Unterhaltsarbeiten. *

Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und von regionaler Bedeutung 50 % und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und dergleichen 70 %. *

Beiträge des Kantons und der Gemeinden können zurückgefordert werden, wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages geknüpft wurden, nicht eingehalten werden.

Gesuche um Beiträge an geschützte Denkmäler sind vor Baubeginn beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind. *

Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unterhaltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden. *

Art. 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes

Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern aus den Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.

Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen die Massnahmen des Ortsbildschutzes fördern.

Art. 36 Schadenersatz bei archäologischen Massnahmen

Soweit archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Art. 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes

An die baulichen und nichtbaulichen Massnahmen des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten und Katastrophenfällen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966[15] leisten der Kanton und die Standortgemeinde gleich hohe Beiträge, die zusammen dem Bundesbeitrag entsprechen.

Art. 38 Bewilligung der finanziellen Mittel

Der Kantonsrat bewilligt die zur Ausrichtung von Beiträgen im Denkmal- und Kulturgüterschutz erforderlichen Mittel mit entsprechenden Voranschlagskrediten.

Dasselbe gilt für alle übrigen Aufwendungen im Bereich Denkmalschutz, Archäologie und Kulturgüterschutz. Objektkredite für archäologische Grabungen sind jedoch durch allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss zu bewilligen, wenn sie pro Objekt und Grabung 2 Mio. Franken übersteigen.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 39 Rechtsschutz

Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[16] mit Beschwerde an den Regierungsrat bzw. an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

Das Beschwerderecht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Direktion des Innern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. dieses Gesetzes steht auch denjenigen kantonalen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regierungsrat bezeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. *

Art. 40 Strafbestimmung

Wer eine in diesem Gesetz angeordnete Meldepflicht verletzt, wer ein Verbot missachtet, das der Regierungsrat gestützt auf dieses Gesetz erlassen hat, wer eine bei der Gewährung eines Beitrages an die Erhaltung oder Instandstellung eines geschützten Denkmals gestellte Bedingung nicht erfüllt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[17] bestraft. Die Bestrafung gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966[18] bleibt vorbehalten. *

Art. 41 Bedeutung der bisherigen Verzeichnisse

Die nach dem Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27. Februar 1964[19] unter Schutz gestellten Denkmäler bleiben nach dem vorliegenden Gesetz geschützt.

Die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden gemeindlichen Kulturobjekte gelten nebst den archäologischen Fundstätten bis auf weiteres als schützenswerte Denkmäler im Sinne von § 5.

Art. 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27. Februar 1964[20];
  2. der Kantonsratsbeschluss betreffend die Gründung einer Stiftung zur Förderung der urgeschichtlichen Forschung und eines urgeschichtlichen Museums im Kanton Zug vom 13. September 1928[21];
  3. die Verordnung betreffend wissenschaftliche Funde im Kanton Zug und Gründung eines urgeschichtlichen Museums vom 17. September 1928[22].

Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967 wird wie folgt geändert:[23]

Art. 43 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Art. 44 * Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 31. Januar 2019

Verfahren betreffend die Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.

Verfahren betreffend Beiträge an geschützte Denkmäler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts rechtskräftig zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Egress

GS 23, 545

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 545
23.11.1999 01.01.2000 § 11 Abs. 3 geändert GS 26, 471
23.11.1999 01.01.2000 § 25 Abs. 3 geändert GS 26, 471
02.06.2005 01.01.2006 § 34 Abs. 2 geändert GS 28, 415
29.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 3 geändert GS 28, 779
26.09.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, i) geändert GS 28, 797
05.07.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert GS 29, 332
05.07.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 29, 332
28.08.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 925
28.08.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 925
28.08.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 29, 925
28.08.2008 01.01.2009 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 925
28.08.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 1, a) geändert GS 29, 925
30.06.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 221
27.10.2011 01.01.2012 § 27 aufgehoben GS 31, 377
29.03.2012 01.01.2013 § 5a eingefügt GS 31, 507
23.05.2013 01.10.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2013/052
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 2017/075
31.01.2019 14.12.2019 Erlasstitel geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 Ingress geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 3 Titel geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 5a Abs. 2 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, a) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, c) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, e) eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 12 aufgehoben GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 13 aufgehoben GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 14 Abs. 1, m) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 14 Abs. 1, n) eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 21 Abs. 1a eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 21a eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Titel geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 24a eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, a) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, b) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 30 Abs. 1a eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 30 Abs. 2a eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 31 Abs. 2 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 31 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 2 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2019/085
31.01.2019 14.12.2019 § 44 eingefügt GS 2019/085
11.04.2019 29.06.2019 Ingress geändert GS 2019/037
11.04.2019 29.06.2019 § 5a Abs. 1 geändert GS 2019/037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.04.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 23, 545
Erlasstitel 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
Ingress 11.04.2019 29.06.2019 geändert GS 2019/037
§ 1 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 2 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 925
§ 2 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 2 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 3 31.01.2019 14.12.2019 Titel geändert GS 2019/085
§ 3 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 3 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 4 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 925
§ 4 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 5a 29.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 507
§ 5a Abs. 1 11.04.2019 29.06.2019 geändert GS 2019/037
§ 5a Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 6 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 9 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 10 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1, a) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1, b) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1, c) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1, d) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 10 Abs. 1, e) 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 10 Abs. 2 05.07.2007 01.01.2008 geändert GS 29, 332
§ 10 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 10 Abs. 3 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 332
§ 10 Abs. 3 31.01.2019 14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
§ 11 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 11 Abs. 3 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 11 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075
§ 11 Abs. 4 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 11 Abs. 5 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 12 31.01.2019 14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
§ 12 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 925
§ 13 31.01.2019 14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
§ 14 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 925
§ 14 Abs. 1, i) 26.09.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 797
§ 14 Abs. 1, m) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 14 Abs. 1, n) 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 19 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 21 Abs. 1a 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 21 Abs. 3 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 21a 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 24 31.01.2019 14.12.2019 Titel geändert GS 2019/085
§ 24 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 24 Abs. 1, a) 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 24 Abs. 1, b) 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 24 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
§ 24 Abs. 3 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 24a 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 25 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 25 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 25 Abs. 1, a) 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 925
§ 25 Abs. 1, a) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 25 Abs. 1, b) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 25 Abs. 1, c) 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 25 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
§ 25 Abs. 3 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 25 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075
§ 25 Abs. 4 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 25 Abs. 5 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 27 27.10.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377
§ 27 Abs. 3 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779
§ 30 Abs. 1a 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 30 Abs. 2a 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 31 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 31 Abs. 3 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 34 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 34 Abs. 2 02.06.2005 01.01.2006 geändert GS 28, 415
§ 34 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 34 Abs. 4 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 34 Abs. 5 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
§ 39 Abs. 1 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 39 Abs. 2 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085
§ 40 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 44 31.01.2019 14.12.2019 eingefügt GS 2019/085