Die Einwohnergemeinde Zug tritt folgende Liegenschaft an den Kanton Zug ab:
423.31-A1
Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag[1])
Präambel
Zwischen der Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch den Stadtrat einerseits und dem Kanton Zug, vertreten durch den Regierungsrat anderseits
Art. 1 Gegenstand des Vertrages
Art. 2 Vertragsbedingungen
Die Abtretung der Burgliegenschaft erfolgt unentgeltlich. Die Einwohnergemeinde Zug verzichtet ebenfalls auf die Geltendmachung der Leistungen und Aufwendungen, welche sie im Zusammenhang mit der vorgesehenen Restaurierung der Burg bereits erbracht hat.
Der Antritt der Liegenschaft mit Nutzen und Schaden für den Kanton Zug erfolgt am Tage der Eintragung des vorliegenden Vertrages ins Grundbuch.
Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu begründenden öffentlich-rechtlichen Stiftung «Museum in der Burg Zug» für die Führung eines Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Der Kanton wird den Burggarten als Parkanlage gestalten und erhalten. Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen kulturellen Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung, sofern im Einzelfall keine vom Kanton zu wahrenden Interessen entgegenstehen.
Dieser Vertrag wird abgeschlossen:
- vom Regierungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung[2];
- vom Stadtrat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat und des Referendums.
Die Kosten und Gebühren, welche mit der Ausfertigung, Beurkundung und mit dem Eintrag dieses Vertrages im Grundbuch verbunden sind, werden von der Stadt Zug übernommen.
Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte, welche sich im Zusammenhang mit dem Eintrag dieses Vertrages ins Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.11.1974 | 21.11.1974 | Erlass | Erstfassung | GS 20, 577 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.11.1974 | 21.11.1974 | Erstfassung | GS 20, 577 |