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423.31

Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg

Vom 21. November 1974 (Stand 26. Februar 2005)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

nach Kenntnisnahme eines Berichts des Regierungsrates vom 5. Februar 1974,

beschliesst:

1. Übernahme der Burgliegenschaft

Art. 1

Der Kantonsrat genehmigt den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1972 zwischen der Einwohnergemeinde Zug und dem Kanton Zug betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug durch den Kanton (Anhang).

Gemäss diesem Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu gründenden «Stiftung Museum in der Burg Zug» für die Führung eines Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Kreditbeschlüsse für die Instandstellung der Burg als historisches Museum und für die Einrichtung als Museum gemäss Abs. 2 unterliegen dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[1].

Wird der Kredit für die Instandstellung und den Umbau der Burg gemäss Abs. 3 abgelehnt, steht der Einwohnergemeinde Zug das Recht zu, innerhalb eines Jahres die unentgeltliche Rückübertragung der Burg Zug an die Einwohnergemeinde Zug zu verlangen. Macht die Einwohnergemeinde Zug von diesem Recht keinen Gebrauch, entfällt die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 2.

Art. 2

Dem Richtprojekt des kantonalen Hochbauamtes vom März 1972 für die Restauration der Burg in Zug und deren Umgestaltung zu einem Museum wird zugestimmt.

Art. 3

Für die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes wird ein Kredit von Fr. 250 000.– bewilligt.

Art. 4

Die Planungs- und Baukosten sind in der Ausserordentlichen Verkehrsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbauten» unter dem Titel «Burg in Zug», auszuweisen und auf die Vermögensrechnung (Verwaltungsliegenschaften) zu übertragen.

2. Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg in Zug

Art. 5

Der Kanton errichtet unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug gemäss § 6 dieses Kantonsratsbeschlusses an der Stiftung beteiligen.

Die Stiftung bezweckt, in der Burg in Zug ein Museum einzurichten und zu unterhalten, welches Einblick in alle Epochen der zugerischen Geschichte und Kultur gewährt. Das Museum ist im Sinne eines sogenannten aktiven Museums auszugestalten und zu führen.

Der Kanton übereignet der Stiftung sein Museumsgut im Sinne von § 7 gemäss separatem Verzeichnis und übernimmt die Kosten für den Betrieb des Museums bis zu 13/20. Die entsprechenden Kredite sind jeweilen in das Budget aufzunehmen.

Der Kantonsrat erlässt die Satzungen der Stiftung[2], sobald die entsprechenden Beschlüsse über die Beteiligung der Einwohnergemeinde Zug, der Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug gemäss § 6 dieses Kantonsratsbeschlusses vorliegen.

Ab 2005 leistet der Kanton einen jährlichen Beitrag gemäss Art. 3 Abs. 2 der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976. *

Art. 6 *

Die Errichtung der Stiftung wird von folgenden Minimal-Leistungen der Einwohnergemeinde Zug, der Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug abhängig gemacht:

1. Leistung eines einmaligen Gründungsbeitrages der drei Gemeinden von je Fr. 100 000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Museumsgut.
2. Leistung eines jährlichen Beitrages gemäss Art. 4 der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976[3].
3. Übergabe ihres Museumsgutes an die Stiftung zu Eigentum.

Ab 2005 leisten die Einwohnergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug jährliche Beiträge gemäss Art. 4 der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976.

Art. 7

Das Museumsgut besteht aus der historisch-antiquarischen Sammlung der Bürgergemeinde Zug und weiteren Kunst- und Kulturgegenständen des Kantons und der beteiligten Gemeinden aus der Zeit vor 1900.

Über das vom Kanton und von den beteiligten Gemeinden eingebrachte Museumsgut bestehen separate Verzeichnisse.

Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Gebrauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten.

Art. 8

An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen Beitrag zu leisten. Sie können zudem ihr Museumsgut im Sinne von § 7 an die Stiftung zu Eigentum übergeben. *

3. Schlussbestimmungen

Art. 9

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung[4] sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Egress

GS 20, 577

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.11.1974 21.11.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 577
16.12.2004 26.02.2005 § 5 Abs. 5 geändert GS 28, 281
16.12.2004 26.02.2005 § 6 totalrevidiert GS 28, 281
16.12.2004 26.02.2005 § 8 Abs. 1 geändert GS 28, 281

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.11.1974 21.11.1974 Erstfassung GS 20, 577
§ 5 Abs. 5 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 281
§ 6 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 281
§ 8 Abs. 1 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 281