Der Kantonsrat genehmigt den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1972 zwischen der Einwohnergemeinde Zug und dem Kanton Zug betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug durch den Kanton (Anhang).
Gemäss diesem Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu gründenden «Stiftung Museum in der Burg Zug» für die Führung eines Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Die Kreditbeschlüsse für die Instandstellung der Burg als historisches Museum und für die Einrichtung als Museum gemäss Abs. 2 unterliegen dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[1].
Wird der Kredit für die Instandstellung und den Umbau der Burg gemäss Abs. 3 abgelehnt, steht der Einwohnergemeinde Zug das Recht zu, innerhalb eines Jahres die unentgeltliche Rückübertragung der Burg Zug an die Einwohnergemeinde Zug zu verlangen. Macht die Einwohnergemeinde Zug von diesem Recht keinen Gebrauch, entfällt die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 2.