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423.311

Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»

Vom 11. März 1976 (Stand 26. Februar 2005)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses vom 21. November 1974 betreffend Übernahme der Burgliegenschaft Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg[1],

beschliesst:

1. Name, Sitz und Zweck der Stiftung

Art. 1 *

Unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» besteht eine öffentlichrechtliche Stiftung mit Sitz in Zug.

Neben dem Kanton Zug sind an ihr die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug beteiligt.

Art. 2 *

Die Stiftung unterhält in der Burgliegenschaft in Zug ein Museum, welches Einblick in alle Epochen der zugerischen Geschichte und Kultur gewährt. Es ist im Sinne eines sogenannten aktiven Museums auszugestalten und zu führen.

Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zug erteilen der Stiftung einen Leistungsauftrag, in welchem die während einer bestimmten Dauer zu erfüllenden kulturpolitischen Ziele des Museumsbetriebs sowie die finanzielle Abgeltung zu regeln sind.

Mit dem jährlichen Beitrag von Kanton und Stadt Zug wird die Erfüllung des Leistungsauftrags abgegolten. Er berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Jahresbeiträge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Möglichkeiten der Stiftung zur Eigenfinanzierung.

2. Finanzierung

Art. 3

Der Kanton Zug widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:

  1. Er stellt im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses vom 21. November 1974 der Stiftung die Burg als Museum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kanton bleibt Eigentümer der Burgliegenschaft und trägt deren Unterhalt.
  2. Der Kanton übergibt der Stiftung im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses vom 21. November 1974 sein Museumsgut, das in einem Anhang zu diesen Satzungen aufgeführt ist, zu Eigentum.

Ausserdem übernimmt der Kanton 2/3 der im Leistungsauftrag vereinbarten Abgeltung für den Betrieb des Museums. *

Art. 4 *

Die Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug übernehmen folgende Verpflichtungen gegenüber der Stiftung:

1. Einwohnergemeinde Zug
  a) Leistung eines einmaligen Gründungsbeitrages von Fr. 100 000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Museumsgut.
  b) Leistung eines jährlichen Beitrages von 1/3 der im Leistungsauftrag vereinbarten Abgeltung für den Betrieb des Museums.
  c) Übergabe ihres Museumsgutes, das in einem Anhang zu diesen Satzungen aufgeführt ist, an die Stiftung zu Eigentum.
2. Bürgergemeinde Zug
  a) Leistung eines einmaligen Gründungsbeitrages von Fr. 100 000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Museumsgut.
  b) Leistung eines jährlichen Beitrages gemäss Vereinbarung mit dem Regierungsrat, mindestens aber Fr. 40 000.–.
  c) Übergabe ihres Museumsgutes, das in einem Anhang zu diesen Satzungen aufgeführt ist, an die Stiftung zu Eigentum.
3. Korporationsgemeinde Zug
  a) Leistung eines einmaligen Gründungsbeitrages von Fr. 100 000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Museumsgut.
  b) Leistung eines jährlichen Beitrages gemäss Vereinbarung mit dem Regierungsrat, mindestens aber Fr. 80 000.–.
  c) Übergabe ihres Museumsgutes, das in einem Anhang zu diesen Satzungen aufgeführt ist, an die Stiftung zu Eigentum.

Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Gebrauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten.

Art. 5 *

Die Stiftung finanziert ihre Tätigkeit zusätzlich aus:

  1. Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Stiftungen sowie von Privatpersonen;
  2. Einnahmen aus dem Museumsbetrieb.

Die Stiftung bemüht sich aktiv um Einnahmen. Sie achtet darauf, dass dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 *

An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen Beitrag zu leisten. Sie können zudem ihr Museumsgut an die Stiftung zu Eigentum übergeben.

Art. 7

Gönner der Stiftung werden natürliche oder juristische Personen, die der Stiftung Museumsgut schenken oder einen Gönnerbeitrag entrichten.

Den Gönnern sind Jahresbericht und Rechnung zuzustellen.

3. Organisation der Stiftung

Art. 8 *

Die Organe der Stiftung sind:

1. Der Stiftungsrat
2. die Revisionsstelle

Art. 9 *

Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt sind. Vier Mitglieder, wovon eines auf gemeinsamen Vorschlag des Bürger- und Korporationsrates der Stadt Zug, werden vom Regierungsrat gewählt. Zwei Mitglieder, wovon eines auf Vorschlag der übrigen beitragsleistenden Einwohnergemeinden, werden vom Stadtrat gewählt. Der Regierungsrat wählt zudem den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.

Der Stiftungsrat ist das Führungsorgan der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er vertritt die Interessen der Stiftung bei der Ausarbeitung des Leistungsauftrags gegenüber dem Regierungsrat.
  2. Er genehmigt gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags die Jahresziele und das Budget.
  3. Er legt den Stellenplan fest und wählt das Personal.
  4. Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrags und erstattet dem Regierungsrat und dem Stadtrat Bericht.
  5. Er erlässt die Geschäftsordnung und das Betriebsreglement für das Museum. Diese Erlasse sind vom Regierungsrat und vom Stadtrat zu genehmigen.
  6. Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.
  7. Er erfüllt alle Aufgaben, die diese Satzungen nicht einem anderen Organ zuweisen.

Art. 10

Für das Personal der Stiftung gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. *

Art. 12 *

Die kantonale Finanzkontrolle ist Revisionsstelle der Stiftung.

Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Satzungen entsprechen. Sie kann vom Stiftungsrat mit weiteren Prüfungshandlungen beauftragt werden.

Sie berichtet dem Regierungsrat, dem Stadtrat und dem Stiftungsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung.

4. Aufsichtsbehörde

Art. 13

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

5. Auflösung der Stiftung

Art. 14

Im Falle der Ablehnung des Kredites für den Umbau und das Instandstellen der Burg als Museum hat der Regierungsrat die Stiftung aufzulösen, sofern binnen zwei Jahren nicht ein neuer Beschluss über die Unterbringung des Museums zustande kommt.

Die Stiftung kann ausserdem durch Beschluss des Kantonsrates aufgelöst werden, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist.

Bei Auflösung der Stiftung ist das Museumsgut den Einbringern zurückzugeben und das Vermögen der Stiftung entsprechend den Leistungen der Einbringer zu verteilen.

6. Schlussbestimmung

Art. 15

Diese Satzungen treten mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.

Die jährlichen Beiträge gemäss Art. 4 sind erstmals für das ganze Jahr 1976 zu entrichten.

Egress

GS 20, 629

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.03.1976 11.03.1976 Erlass Erstfassung GS 20, 629
16.12.2004 26.02.2005 § 1 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 2 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 3 Abs. 2 geändert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 4 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 5 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 6 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 8 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 9 totalrevidiert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 10 Abs. 1 geändert GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 11 aufgehoben GS 28, 283
16.12.2004 26.02.2005 § 12 totalrevidiert GS 28, 283

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.03.1976 11.03.1976 Erstfassung GS 20, 629
§ 1 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 2 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 3 Abs. 2 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 283
§ 4 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 5 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 6 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 8 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 9 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283
§ 10 Abs. 1 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 283
§ 11 16.12.2004 26.02.2005 aufgehoben GS 28, 283
§ 12 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 283