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423.51

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz

Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat kann ab 2010 unter den Voraussetzungen gemäss § 2 dem Verkehrshaus der Schweiz (VHS) in Luzern Beiträge ausrichten.

Art. 2

Die Beiträge dürfen maximal 100’000 Franken pro Jahr betragen und ausgerichtet werden, wenn:

  1. der Bund, die Zentralschweizer Kantone und die Stadt Luzern angemessene Beiträge an das Verkehrshaus leisten;
  2. der Eigenfinanzierungsgrad des VHS mindestens 80 % beträgt.

Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Subventionsvereinbarung abhängig machen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt nach unbenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[2].

Egress

GS 31, 99

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2011 09.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 99

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.01.2011 09.04.2011 Erstfassung GS 31, 99