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424.1

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek

Vom 3. Mai 1984 (Stand 3. Mai 1984)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug.

Art. 2

An den Bau gemäss vorliegendem Projekt wird ein Beitrag von einem Drittel der Gesamtkosten von Fr. 11 500 000.–, d.h. Fr. 3 833 000.–, gewährt.

Die Kosten basieren auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.

Art. 4

An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.

Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Egress

GS 22, 499

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.05.1984 03.05.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 499

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.05.1984 03.05.1984 Erstfassung GS 22, 499