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432.1

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Vom 1. Juli 1993 (Stand 1. Oktober 2013)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[1] und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Kanton und die Einwohnergemeinden treffen Massnahmen für den Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaft und von Naturobjekten.

Ferner sorgen sie für den ökologischen Ausgleich innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. Sie bedürfen unter Einbezug eines angemessenen Umgeländes eines besonderen Schutzes.

Schutzwürdige Landschaften sind die vom Bund bezeichneten Landschaften, die kantonalen Seeuferschutzgebiete und andere im kantonalen Richtplan ausgewiesene Gebiete.

Naturobjekte sind ästhetisch, erdgeschichtlich oder naturkundlich bedeutsame Objekte wie Findlinge, Felspartien, Höhlen, Versteinerungen, Wasserfälle, Baumgruppen usw.

Ökologische Ausgleichsflächen sind Landschaftsteile, die zur Vernetzung der Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden.

Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutzwürdig sind insbesondere Arten, die gefährdet oder selten sind oder deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.

Art. 3 Zuständigkeiten Kantonsbehörden

… *

Der Regierungsrat

  1. erlässt, gestützt auf den kantonalen Richtplan und die Bundesvorschriften, Schutzpläne über die Naturschutzgebiete;
  2. erlässt, gestützt auf den kantonalen Richtplan und die Bundesvorschriften, Landschaftsschutzzonen;
  3. beschliesst Massnahmen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb des Siedlungsgebietes, soweit sie nicht aufgrund der Landwirtschaftsgesetzgebung erfolgen;
  4. trifft in Ausführung und Ergänzung der Bundesvorschriften Massnahmen für den Schutz einzelner Pflanzen- und Tierarten;
  5. beschliesst Massnahmen zur Erhaltung von Naturobjekten von regionaler Bedeutung;
  6. legt die Nutzung und Pflege der in den Schutzplänen enthaltenen Gebiete auf dem Verordnungsweg fest;
  7. erlässt Richtlinien für die Abgeltung von Pflegeleistungen und Nutzungseinschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, bei Naturobjekten und bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Abgeltungsrichtlinien).
  8. ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  9. wählt eine sieben Mitglieder zählende Kommission für Natur- und Landschaftsschutz zur Beratung der Behörden von Kanton und Gemeinden.

Im Übrigen sind vollziehende Behörden

  1. die Baudirektion mit dem Amt für Raumplanung als Fachstelle im Sinne des Bundesrechts;
  2. die Direktion des Innern für im Wald gelegene Schutzzonen und den Artenschutz nach Jagdgesetz[3], wobei sie in wichtigen Fällen die Baudirektion zur Mitwirkung einlädt.

Art. 4 Zuständigkeiten Gemeindebehörden

Die Einwohnergemeinden können für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzzonen und Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes Schutzmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes treffen.

In diesen Fällen ist statt der im Gesetz genannten Kantonsbehörden die Gemeindebehörde zuständig. Die Direktion des Innern ist jedoch vollziehende Behörde für Schutzmassnahmen in Waldflächen. *

Die Abgeltungsrichtlinien gelten auch für die Massnahmen der Gemeinden.

2. Schutzmassnahmen

2.1. Natur- und Landschaftsschutz

Art. 5 Naturschutzgebiete und Landschaften von nationaler Bedeutung

Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten (Biotopen) und Landschaften von nationaler Bedeutung richten sich grundsätzlich nach den Bundesvorschriften.

Art. 6 Unterteilung der Naturschutzgebiete

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B.

Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart.

Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Art. 7 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone A

In der Zone A ist alles untersagt, was den besonderen Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Insbesondere untersagt sind: das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen, das Einfangen und Stören von Tieren, das Errichten von Bauten und Anlagen jeder Art; ferner Ablagerungen, Abgrabungen und Materialentnahmen jeder Art, Entwässerungen, Acker- und Gartenbau, Düngung und chemische Schädlingsbekämpfung sowie das Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen und dergleichen. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.

Erfasst die Zone A Waldareal, wird dieses entweder als Waldreservat ausgeschieden oder dem Naturschutzziel entsprechend bewirtschaftet.

Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in der Zone B

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit möglich, als es der Schutz der Zone A zulässt. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.

Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion, im Waldareal der Direktion des Innern. Die gemeindliche Baubewilligung bleibt vorbehalten. *

Art. 9 Landschaftsschutzzonen

Schutzpläne und Bestimmungen für die Landschaftsschutzzonen werden einzeln erlassen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Schutzziels grundsätzlich gewährleistet.

Art. 10 Ufervegetation und Ufergehölze

Ufervegetation und Ufergehölze sind bundesrechtlich geschützt.

Soweit es die Verhältnisse erlauben, fördert die zuständige Direktion die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzungen für deren Gedeihen.

2.2. Ökologischer Ausgleich

Art. 11 Massnahmen des ökologischen Ausgleichs

Die Pläne und Bestimmungen für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden im Einzelfall oder im Rahmen der Zonenplanung festgelegt. Die zonengemässe Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Ziels der getroffenen Massnahmen grundsätzlich gewährleistet.

2.3. Schutz von Tier- und Pflanzenarten und von Naturobjekten

Art. 12 Artenschutz

Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:

  1. Die gemäss eidg. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz[4] geschützten Pflanzen und Tiere sowie die dort aufgeführten, vom Regierungsrat nach Anhören der Bundesinstanz zu schützenden Tierarten;
  2. die gemäss eidgenössischem Jagdgesetz[5] geschützten Tiere.

Art. 13 Naturobjekte

Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt.

Die Naturobjekte von regionaler Bedeutung sind nach Anhörung des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt.

3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung

Art. 14 Bewirtschaftung, Pflege

In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen, bei Naturobjekten und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entsprechende Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrieben werden.

Die zuständige Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen.

Die zuständige Direktion ist nach Anhörung der Grundeigentümer, der Bewirtschafter und der Einwohnergemeinde berechtigt, die Naturschutzgebiete zu markieren und einzuzäunen sowie für Unberechtigte ein Betretungsverbot zu erlassen.

Art. 15 Vorsorglicher Schutz, Aufsicht

Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für den vorläufigen Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen sowie von geschützten Arten und Naturobjekten.

Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung der Schutz- und Pflegemassnahmen. *

Art. 16 Ausnahmen

Die zuständige Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und seiner Ausführungsverordnungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren.

Ausnahmen sind möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Art. 17 Finanzierung

Für den Erwerb dinglicher Rechte und für Entschädigungen aus materieller Enteignung im Zusammenhang mit Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz kann der Kantonsrat durch einfachen Beschluss jeweils auf fünf Jahre und auf höchstens 5 Mio. Franken beschränkte Rahmenkredite bewilligen.

Die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Massnahmen nach diesem Gesetz sind der Laufenden Rechnung zu belasten.

Art. 18 Abgeltung von Aufwendungen

Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter hat Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn er mit Rücksicht auf eine Schutzzone, ein Naturobjekt oder im Interesse von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die bisherige Nutzung einschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringt. Die finanziellen Leistungen sind wenn möglich zwischen Gemeinwesen, Grundeigentümer und Bewirtschafter vertraglich, sonst vom Gemeinwesen mittels Verfügung zu regeln.

Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwendungen von Institutionen und Organisationen gewähren, welche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes ausführen.

Zu Unrecht bezogene Beiträge und Abgeltungen werden zurückgefordert.

Art. 19 Heimschlag, Schätzungsverfahren

Bei einer materiellen Enteignung ist der Eigentümer berechtigt, das von Massnahmen des Naturschutzes betroffene Land nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkungen dem Kanton heimzuschlagen.

Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie im Schätzungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz[6] festzusetzen.

Für die von den Einwohnergemeinden bezeichneten Naturschutzzonen finden diese Bestimmungen sinngemäss Anwendung, wobei das Grundstück der Gemeinde heimzuschlagen ist.

4. Information, Auflageverfahren, Rechtsschutz

Art. 20 Information der Bevölkerung

Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeit zur Eigeninitiative.

In die Inventare der Biotope und Landschaften von nationaler Bedeutung kann beim Amt für Raumplanung Einblick genommen werden.

Art. 21 Planauflage

Die Pläne über die Schutzzonen und die Pläne für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.

In einfachen Fällen kann die Planauflage entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Die Einsprachemöglichkeit im Sinne von § 23 ist zu gewährleisten.

Art. 22 Wirkung der Planauflage

Sobald die neuen Schutzpläne öffentlich aufliegen, darf nichts vorgekehrt oder unterlassen werden, was dem Zweck der Unterschutzstellung und den allgemeinen Schutzbestimmungen widerspricht.

Art. 23 Einspracheverfahren

Wer von den beabsichtigten Schutzmassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat oder wer letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergreifen kann, ist zur Einsprache berechtigt. Die Einsprache muss innert der Auflagefrist beim Regierungsrat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Die vorstehenden Bestimmungen über das Verfahren gelten sinngemäss auch für den Erlass eines Schutzplanes durch die Einwohnergemeinde.

Art. 24 Rechtsschutz

Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[7] weitergezogen werden.

5. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Strafbestimmungen

Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt oder gegen kantonale Schutzbestimmungen für Pflanzen und Tiere verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[8] bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. *

Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Wiederherstellungskosten zu übernehmen.

Art. 27 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz) vom 2. September 1982[10] mit Änderung vom 15. Dezember 1988[11];
  2. § 38bis des Baugesetzes für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967[12];
  3. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961[13];

Art. 28 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1994 in Kraft.

Egress

GS 24, 273

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 24, 273
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3, b) geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 191
26.11.2006 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert GS 29, 33
05.07.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2, h) eingefügt GS 29, 332
30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, h) geändert GS 31, 221
30.06.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2, j) eingefügt GS 31, 221
23.05.2013 01.10.2013 § 25 Abs. 1 geändert GS 2013/052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.07.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 24, 273
§ 3 Abs. 1 30.06.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 3 Abs. 2, a) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 3 Abs. 2, h) 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 332
§ 3 Abs. 2, h) 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 3 Abs. 2, j) 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 3 Abs. 3, b) 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 15 Abs. 2 26.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33
§ 25 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052