Der Kanton und die Einwohnergemeinden treffen Massnahmen für den Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaft und von Naturobjekten.
Ferner sorgen sie für den ökologischen Ausgleich innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.
432.1
in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[1] und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[2],
Der Kanton und die Einwohnergemeinden treffen Massnahmen für den Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenarten, der Landschaft und von Naturobjekten.
Ferner sorgen sie für den ökologischen Ausgleich innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes.
Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. Sie bedürfen unter Einbezug eines angemessenen Umgeländes eines besonderen Schutzes.
Schutzwürdige Landschaften sind die vom Bund bezeichneten Landschaften, die kantonalen Seeuferschutzgebiete und andere im kantonalen Richtplan ausgewiesene Gebiete.
Naturobjekte sind ästhetisch, erdgeschichtlich oder naturkundlich bedeutsame Objekte wie Findlinge, Felspartien, Höhlen, Versteinerungen, Wasserfälle, Baumgruppen usw.
Ökologische Ausgleichsflächen sind Landschaftsteile, die zur Vernetzung der Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden.
Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutzwürdig sind insbesondere Arten, die gefährdet oder selten sind oder deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.
… *
Der Regierungsrat
Im Übrigen sind vollziehende Behörden
Die Einwohnergemeinden können für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzzonen und Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes Schutzmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes treffen.
In diesen Fällen ist statt der im Gesetz genannten Kantonsbehörden die Gemeindebehörde zuständig. Die Direktion des Innern ist jedoch vollziehende Behörde für Schutzmassnahmen in Waldflächen. *
Die Abgeltungsrichtlinien gelten auch für die Massnahmen der Gemeinden.
Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten (Biotopen) und Landschaften von nationaler Bedeutung richten sich grundsätzlich nach den Bundesvorschriften.
Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B.
Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart.
Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.
In der Zone A ist alles untersagt, was den besonderen Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Insbesondere untersagt sind: das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen, das Einfangen und Stören von Tieren, das Errichten von Bauten und Anlagen jeder Art; ferner Ablagerungen, Abgrabungen und Materialentnahmen jeder Art, Entwässerungen, Acker- und Gartenbau, Düngung und chemische Schädlingsbekämpfung sowie das Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen und dergleichen. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.
Erfasst die Zone A Waldareal, wird dieses entweder als Waldreservat ausgeschieden oder dem Naturschutzziel entsprechend bewirtschaftet.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit möglich, als es der Schutz der Zone A zulässt. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt.
Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion, im Waldareal der Direktion des Innern. Die gemeindliche Baubewilligung bleibt vorbehalten. *
Schutzpläne und Bestimmungen für die Landschaftsschutzzonen werden einzeln erlassen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Schutzziels grundsätzlich gewährleistet.
Ufervegetation und Ufergehölze sind bundesrechtlich geschützt.
Soweit es die Verhältnisse erlauben, fördert die zuständige Direktion die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzungen für deren Gedeihen.
Die Pläne und Bestimmungen für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden im Einzelfall oder im Rahmen der Zonenplanung festgelegt. Die zonengemässe Nutzung des Bodens bleibt in Berücksichtigung des Ziels der getroffenen Massnahmen grundsätzlich gewährleistet.
Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:
Bestimmungen für die Naturobjekte werden im Einzelfall festgelegt.
Die Naturobjekte von regionaler Bedeutung sind nach Anhörung des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt.
In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen, bei Naturobjekten und ökologischen Ausgleichsmassnahmen können die Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Unterhalt bestehender Anlagen durch Vertrag oder nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise durch entsprechende Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrieben werden.
Die zuständige Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für Verträge mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder für Verfügungen.
Die zuständige Direktion ist nach Anhörung der Grundeigentümer, der Bewirtschafter und der Einwohnergemeinde berechtigt, die Naturschutzgebiete zu markieren und einzuzäunen sowie für Unberechtigte ein Betretungsverbot zu erlassen.
Die zuständige Direktion sorgt, soweit nötig, für den vorläufigen Schutz von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzzonen sowie von geschützten Arten und Naturobjekten.
Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Schutzzonen und überwacht in Zusammenarbeit mit der Polizei und den Gemeindebehörden die Einhaltung der Schutz- und Pflegemassnahmen. *
Die zuständige Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und seiner Ausführungsverordnungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren.
Ausnahmen sind möglich, wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.
Für den Erwerb dinglicher Rechte und für Entschädigungen aus materieller Enteignung im Zusammenhang mit Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz kann der Kantonsrat durch einfachen Beschluss jeweils auf fünf Jahre und auf höchstens 5 Mio. Franken beschränkte Rahmenkredite bewilligen.
Die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für Massnahmen nach diesem Gesetz sind der Laufenden Rechnung zu belasten.
Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter hat Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn er mit Rücksicht auf eine Schutzzone, ein Naturobjekt oder im Interesse von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die bisherige Nutzung einschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringt. Die finanziellen Leistungen sind wenn möglich zwischen Gemeinwesen, Grundeigentümer und Bewirtschafter vertraglich, sonst vom Gemeinwesen mittels Verfügung zu regeln.
Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwendungen von Institutionen und Organisationen gewähren, welche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes ausführen.
Zu Unrecht bezogene Beiträge und Abgeltungen werden zurückgefordert.
Bei einer materiellen Enteignung ist der Eigentümer berechtigt, das von Massnahmen des Naturschutzes betroffene Land nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkungen dem Kanton heimzuschlagen.
Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie im Schätzungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz[6] festzusetzen.
Für die von den Einwohnergemeinden bezeichneten Naturschutzzonen finden diese Bestimmungen sinngemäss Anwendung, wobei das Grundstück der Gemeinde heimzuschlagen ist.
Der Kanton und die Einwohnergemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeit zur Eigeninitiative.
In die Inventare der Biotope und Landschaften von nationaler Bedeutung kann beim Amt für Raumplanung Einblick genommen werden.
Die Pläne über die Schutzzonen und die Pläne für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend.
In einfachen Fällen kann die Planauflage entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Die Einsprachemöglichkeit im Sinne von § 23 ist zu gewährleisten.
Sobald die neuen Schutzpläne öffentlich aufliegen, darf nichts vorgekehrt oder unterlassen werden, was dem Zweck der Unterschutzstellung und den allgemeinen Schutzbestimmungen widerspricht.
Wer von den beabsichtigten Schutzmassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat oder wer letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergreifen kann, ist zur Einsprache berechtigt. Die Einsprache muss innert der Auflagefrist beim Regierungsrat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die vorstehenden Bestimmungen über das Verfahren gelten sinngemäss auch für den Erlass eines Schutzplanes durch die Einwohnergemeinde.
Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[7] weitergezogen werden.
Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt oder gegen kantonale Schutzbestimmungen für Pflanzen und Tiere verstösst, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[8] bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. *
Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Wiederherstellungskosten zu übernehmen.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.1993 | 01.01.1994 | Erlass | Erstfassung | GS 24, 273 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 3 Abs. 3, b) | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 4 Abs. 2 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 8 Abs. 2 | geändert | GS 26, 191 |
| 26.11.2006 | 01.01.2008 | § 15 Abs. 2 | geändert | GS 29, 33 |
| 05.07.2007 | 01.01.2008 | § 3 Abs. 2, h) | eingefügt | GS 29, 332 |
| 30.06.2011 | 01.01.2012 | § 3 Abs. 1 | aufgehoben | GS 31, 221 |
| 30.06.2011 | 01.01.2012 | § 3 Abs. 2, a) | geändert | GS 31, 221 |
| 30.06.2011 | 01.01.2012 | § 3 Abs. 2, h) | geändert | GS 31, 221 |
| 30.06.2011 | 01.01.2012 | § 3 Abs. 2, j) | eingefügt | GS 31, 221 |
| 23.05.2013 | 01.10.2013 | § 25 Abs. 1 | geändert | GS 2013/052 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.07.1993 | 01.01.1994 | Erstfassung | GS 24, 273 |
| § 3 Abs. 1 | 30.06.2011 | 01.01.2012 | aufgehoben | GS 31, 221 |
| § 3 Abs. 2, a) | 30.06.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 221 |
| § 3 Abs. 2, h) | 05.07.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | GS 29, 332 |
| § 3 Abs. 2, h) | 30.06.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 221 |
| § 3 Abs. 2, j) | 30.06.2011 | 01.01.2012 | eingefügt | GS 31, 221 |
| § 3 Abs. 3, b) | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 4 Abs. 2 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 8 Abs. 2 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 15 Abs. 2 | 26.11.2006 | 01.01.2008 | geändert | GS 29, 33 |
| § 25 Abs. 1 | 23.05.2013 | 01.10.2013 | geändert | GS 2013/052 |