Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und die Anlage von Hecken und Feldgehölzen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb der Siedlungen. Als Siedlung gilt das rechtskräftige Baugebiet.
Hecken und Feldgehölze sind lineare oder flächige Gruppierungen von standortgerechten, einheimischen Büschen oder Bäumen mit der entsprechenden Begleitflora. Sie erfüllen eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt.
Hecken und Feldgehölze sind nicht Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965[2].