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439.1

Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Zug zur Stiftung «Villette Cham»

Vom 19. Dezember 1985 (Stand 19. Dezember 1985)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton errichtet zusammen mit der Einwohnergemeinde Cham die Stiftung «Villette Cham».

Die Stiftung bezweckt die Renovation, den Unterhalt und den Betrieb der Villette.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Stiftungsstatut zu unterzeichnen.

Art. 2

An die Kosten für die Renovation der Villette im Betrage von 3 015 000 Franken (Kostenstand Juni 1984) leistet der Kanton 2/3, nach Abzug der Leistungen der Denkmalpflege.

Art. 3

Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Möblierung von Fr. 300 000.–, somit maximal Fr. 150 000.–.

Der Kanton übernimmt von einem allfälligen Betriebsdefizit und von den Unterhaltskosten der Villette-Villa 1/3 pro Jahr ab Inbetriebnahme.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Egress

GS 22, 731

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.12.1985 19.12.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 731

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.12.1985 19.12.1985 Erstfassung GS 22, 731