Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freye Beytritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel sowie zum gegenwärtigen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem löblichen Stand Basel, entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19ten März 1815 zugefallenen Landesteil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verbande beytreten, wird ihnen ihr Anteil am Dom-Stift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stand Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stand Thurgau ein nicht residierender Domherr.
Trittet einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bey, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von zehntausend Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich seyn sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grösser’n Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweytausend Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistumsverbande beygetretenen Stände zu verteilen ist.
Im übrigen treten obbenannte drey löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diozesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.