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446.1

Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b und § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung[1]

beschliesst:

Art. 1 Ausgleichspflicht

Die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug führen einen Steuerausgleich durch. Der Steuerausgleich bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.

Art. 2 Finanzierung

Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von mindestens 20 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.

Art. 3 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistungen

Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Ermittlung der Ausgleichsleistungen ist die Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden massgebend. Für die Ermittlung der Steuerkraft ist der Kirchensteuerertrag pro steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden umzurechnen.

Ausserdem können die Differenz der Steuerfüsse, sofern damit ein Mechanismus zur Steuerfusssenkung verbunden wird, und die finanzielle Belastung durch das Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden. Diese beiden Kriterien dürfen zusammen jedoch nicht mehr als zur Hälfte gewichtet werden.

Art. 4 Ausrichtung der Ausgleichsleistungen

Die Ausgleichsleistungen sind aufgrund eines Verteilungsplans auszurichten. Über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Steuerausgleichs ist für jedes Ausgleichsjahr eine Gesamtabrechnung zu erstellen.

Art. 5 Ausführungsregelung

Die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ) regelt die näheren Einzelheiten des Steuerausgleichs, insbesondere hinsichtlich Bezugsberechtigung, Ausgleichsleistungen und Bemessungsgrundlagen. Sie bestimmt das Organ, das den Steuerausgleich durchführt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist § 120 Abs. 3 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946[2] aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2005 in Kraft.

Egress

GS 28, 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 1

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2003 01.01.2005 Erstfassung GS 28, 1