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511.114

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention

Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011)

Präambel

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug,

gestützt auf die Artikel 4 bis 12, 15 bis 21 und 34 bis 37 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009[1],

vereinbaren:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention, namentlich betreffend Ausbildung der entsprechenden Einheiten und deren Gliederung.

Art. 2 Vereinbarungspartner

Vereinbarungspartner sind alle Kantone der Zentralschweiz.

Art. 3 Begriffe, Abkürzungen

Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet:

1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansammlungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften.
2. Eine Intervention dient dazu, eine bereits eingetretene oder drohende Störung zu verhindern, zu beheben oder einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Dafür sind in der Regel speziell ausgebildete und ausgerüstete Polizeieinheiten erforderlich.
3. ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz; ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz; ZCS: Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten.

2. Organisation

Art. 4 ZPDK

Die ZPDK übt die Oberaufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.

Sie genehmigt

  1. die Grundsätze und Vorgaben über Bestand und Organisation der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten;
  2. Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbildungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den Richtlinien des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
  3. die Ausrüstungsvorgaben;
  4. den Beschluss, welcher Kanton Leistungserbringer ist;
  5. auf Antrag der ZPKK das Budget für Aufträge gemäss Artikel 8 Abs. 2.

Art. 5 ZPKK

Die ZPKK legt die einheitliche Ausbildungsdoktrin fest und ist für das Controlling (Kontrolle und Steuerung) verantwortlich.

Sie beschliesst

  1. die Organisation und Gliederung der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten und deren Gliederung für die Ausbildung;
  2. die Grundsätze und Vorgaben über den Bestand der Ordnungsdienst- und Interventionseinheiten;
  3. die Minimalstandards der einheitlichen Ausbildung und deren Dauer, die Vorgaben für die Kaderausbildung;
  4. Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbildungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den SPI-Richtlinien;
  5. die Ausrüstungsvorgaben.

Sie bestimmt den Kanton, der für den jeweiligen Ausbildungskurs Leistungserbringer ist.

Sie übt die Aufsicht über das Steuerungsgremium gemäss Artikel 6 aus.

Art. 6 Steuerungsgremium

Die Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten (ZCS) bilden das Steuerungsgremium, das die Entscheide der ZPKK vorbereitet und ihr Anträge stellt.

Dem Steuerungsgremium gehören auch die Technischen Leiter bzw. Leiterinnen der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten an, wenn sie nicht Mitglied der ZCS sind.

3. Finanzielles

Art. 7 Leistungskauf, Entschädigung

Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu erstellen.

Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansätzen entschädigt.

Sachkosten werden entschädigt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und nicht bereits in den Stundenansätzen eingerechnet worden sind.

Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.

Art. 8 Entschädigung und Kostentragung für das Steuerungsgremium

Die Kantone verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für die Mitglieder des Steuerungsgremiums.

Erfüllen diese ausserhalb der Sitzungen Aufträge inhaltlicher, logistischer oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem Fall richtet sich die Kostentragung nach Artikel 7 Abs. 4.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die ZPKK zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. Den Beteiligten steht danach das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 45 des Konkordates zur Verfügung.

Art. 10 Inkrafttreten der Vereinbarung

Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.

Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest[2]. Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.

Art. 11 Kündigung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden.

Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen die Kantone eine Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer neuen Basis.

Art. 12 Änderung der Vereinbarung

Jeder Kanton kann bei der ZPDK Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen.

Egress

Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 7. Dezember 2010.

GS 31, 9

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.09.2010 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 9

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.09.2010 01.04.2011 Erstfassung GS 31, 9