Diese Vereinbarung regelt die gemeinsame Beschaffung von bestimmten Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma.
Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Bereich der Logistik.