Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.