Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.
Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.
Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei.
Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.
Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen.