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511.75

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee

Vom 30. August 2022 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Die Kantone Schwyz und Zug,

gestützt auf Art. 15 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz [nachfolgend ZPK]) vom 6. November 2009[1],

vereinbaren:

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Vertragsparteien

Diese Vereinbarung regelt die Übertragung von seepolizeilichen Aufgaben auf dem Zugersee im Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz an die Zuger Polizei im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit gemäss Art. 15 ff. ZPK.

Vertragsparteien sind der Kanton Schwyz als Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt dabei mit den Rechten und Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[2], namentlich die Nacheile (Art. 216 StPO) sowie die polizeilichen Befugnisse im Konkordatsraum nach Art. 13 und Art. 14 ZPK.

II. Aufgaben und anwendbares Recht

Art. 3 Aufgabenbereiche

Die Zuger Polizei nimmt auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees im Umfang ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit die folgenden seepolizeilichen Aufgaben wahr:

  1. Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt nach den anwendbaren Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes sowie der Schifffahrtsgesetzgebung des Kantons Schwyz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG] vom 25. Oktober 1979[3]; Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen [Stationierungsverordnung, StatV] vom 10. Dezember 1979[4]);
  2. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Schifffahrtsverkehrs notwendigen Massnahmen;
  3. Einsatzbereitschaft während der Durchführung von Polizeitaucherausbildungen durch die Kantonspolizei Schwyz auf dem ganzen Gebiet des Zugersees;
  4. Sachverhaltsaufnahme bei Schiffsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz;
  5. Rapportierung und Anzeigeerstattung bei strafbaren Handlungen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie Berichterstattung an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz;
  6. Einziehung von Bussendepositen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie den geltenden Bestimmungen des Kantons Schwyz;
  7. Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016[5] bzw. der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019[6] und nach Ziff. 1 und 5 des Bussenkataloges gemäss Anhang zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18. Februar 2009[7] bzw. der Vollzugsverordnung zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) vom 18. August 2009[8] zu Gunsten des Kantons Schwyz.

Ausgenommen sind Einsätze von Polizeitaucherinnen und Polizeitauchern im Zugersee, bei welchen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug betreffend den Einsatz von Schwyzer Polizeitauchern auf Zuger Kantonsgebiet vom 1. Januar 2010 zur Anwendung kommt.

Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz.

Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Vorbehältlich übergeordneter Vorschriften erfolgt die Aufgabenerfüllung durch die Zuger Polizei nach dem Recht des Kantons Schwyz.

Für den Erlass von Verfügungen wie auch den Bezug von Gebühren sind die Behörden des Kantons Schwyz zuständig.

Die Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache der zuständigen Behörden des Kantons Schwyz. Die Kantonspolizei Schwyz ist dafür besorgt, dass diese der Zuger Polizei in geeigneter Form mitgeteilt werden.

Art. 5 Gerichtspolizeiliche Aufgaben

Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.

Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.

Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei.

Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.

Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen.

III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug

Art. 6 Dienstverhältnis

Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung werden ausschliesslich von Angehörigen der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt wahrgenommen.

Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug.

Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei.

Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Zug. Disziplinarfehler, die im Kanton Schwyz begangen wurden, sind den Vorgesetzten der fehlbaren Polizeiangehörigen zu melden.

Art. 7 Befehlsgewalt

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Polizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.

Art. 8 Verantwortlichkeit

Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht.

Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er von den eingesetzten Polizeiangehörigen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Rückgriff auf die Polizeiangehörigen richtet nach dem Recht des Kantons Zug.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Zug als Motorfahrzeug- bzw. Schiffshalter gemäss Bundesrecht.

Art. 9 Versicherung und Rechtsschutz

Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen ist Sache des Kantons Zug.

IV. Kosten

Art. 10 Betriebs- und Einsatzmittel

Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.

Art. 11 Abgeltung

Der Kanton Schwyz entschädigt den Kanton Zug für den im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. entstandenen Aufwand an personellen Ressourcen, Betriebs- und Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig.

Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche über die übliche Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. hinausgehen, werden dem Kanton Schwyz auf Grundlage des massgeblichen Gebührentarifs des Kantons Zug zusätzlich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben die Kostenpflicht der Verursachenden oder Leistungen Dritter.

Die Einnahmen aus Ordnungsbussen nach eidgenössischem und kantonalem Recht sind an die Staatskasse des Kantons Schwyz zu entrichten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

Die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.

Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei erlassen die erforderlichen Weisungen für die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Gestützt auf Art. 21 ZPK erstattet der Kanton Zug dem Kanton Schwyz jährlich Bericht über die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Leistungserbringung.

Art. 13 Streitbeilegung

Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Andernfalls richtet sich die Beilegung von Streitigkeiten nach dem Verfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005[9] (Art. 31 ff. IRV i.V.m. Art. 45 ZPK).

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage am Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV teilzunehmen.

Art. 14 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung der Regierungen beider Vertragsparteien und der gegenseitigen Unterzeichnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.

Egress

GS 2022/052

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.08.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.08.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/052