Die Polizei trägt durch Information, Beratung, Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
Insbesondere
- trifft sie Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und durch Beseitigung eingetretener Störungen;
- trifft sie Massnahmen zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und wirkt bei der Strafuntersuchung mit;
- erfüllt sie andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
Die Polizei vollzieht *
- das Bundes- und das kantonale Ordnungsbussenrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist;
- die Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat).
Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn
- es die Gesetzgebung vorsieht oder
- deren Bestand glaubhaft gemacht wird und
- der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
- die Gefährdung oder Störung erheblich ist.