Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen.
Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht.
Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet ab dem letzten Ermittlungsdatum.
Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragungen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwaltung mehr bestehen.
Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden Zeitdauer vernichtet:
- Verschollene Personen: nach 120 Jahren;
- aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20 Jahren;
- Ausweisverluste: nach 15 Jahren;
- Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachforschungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Berichte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren;
- Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren.