Soweit die Möglichkeiten gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz ausgeschöpft sind, kann der Regierungsrat auch andere Kantone oder den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Zug ersuchen.
Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin den Einsatz von Zuger Polizeikräften in Kantonen anordnen, die nicht dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz angehören.
Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts.
Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Zuger Polizei für die von ihnen verursachten Schäden, tritt der Kanton Zug an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach dem Zuger Verantwortlichkeitsgesetz. Im Übrigen gilt für die Angehörigen der Zuger Polizei das Personalrecht des Kantons Zug.
Unter dem Vorbehalt von Bundes- oder Konkordatsrecht wird der ausserkantonale Einsatz von Zuger Polizeikräften in der Regel nur gegen Ersatz der Kosten angeordnet.
Der Kanton Zug ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Hilfeleistung zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nichts anderes bestimmt ist.