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512.2

Gesetz über die Organisation der Polizei

(Polizei-Organisationsgesetz)

Vom 30. November 2006 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

1. Regelungsinhalt

Art. 1 Inhalt

Dieses Gesetz regelt die

  1. Grundzüge der Polizei-Organisation;
  2. besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei, soweit nicht das Personalrecht gilt;
  3. Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen;
  4. Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei;
  5. Bewilligungspflicht für bestimmte private Sicherheitseinrichtungen;
  6. Bewilligungspflicht für Anlässe;
  7. Haftung;
  8. Finanzierung der Polizei und den Ersatz der Kosten für Polizei-Einsätze.

2. Organisation

Art. 2 Bestand, Zusammensetzung

Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zahl von

  1. Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt;
  2. Mitarbeitenden mit hoheitlicher Gewalt;
  3. Mitarbeitenden ohne hoheitliche und ohne polizeiliche Gewalt;
  4. Auszubildenden.

Art. 3 Funktionsstellenplan

Der polizeiinterne Funktionsstellenplan wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses betreffend Bewilligung von Personalstellen[2] aktualisiert und von der Sicherheitsdirektion genehmigt.

Art. 4 Aufgabenerfüllung

Im Kanton Zug erfüllt die Polizei unter kantonaler Hoheit die polizeilichen Aufgaben sowie die Belange des Staatsschutzes im Auftrag des Bundes[3].

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Sonderformationen bilden, sofern dies die Aufgabenerfüllung erfordert.

Art. 5 Ausbildung und Aufnahme in die Polizei

In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist, physisch und psychisch zur Ausübung des Polizeiberufs geeignet ist, über eine ausreichende Vorbildung verfügt sowie einen guten Leumund besitzt.

Die Auszubildenden sind befristet angestellt. Die Dauer der abgeschlossenen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet.

In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.

Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung aufgenommen werden.

Über die Zulassung zur Polizeischule und über den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant.

Art. 6 Hoheitliche polizeiliche Gewalt, hoheitliche Gewalt

Die hoheitliche polizeiliche und die hoheitliche Gewalt sowie deren Umfang werden den entsprechenden Mitarbeitenden der Polizei zusammen mit der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.

Auszubildende erhalten für kommandierte Einsätze zu Gunsten der Polizei die hoheitliche polizeiliche Gewalt mit dem Einsatzbefehl.

Art. 7 Inpflichtnahme

Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt werden nach ihrer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender Formel in die Pflicht genommen:

3. Besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei

Art. 8 Dokumentationspflicht

Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form.

Art. 9 Dienstausübung

Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen Funktionen und für welche Dienste die Uniform mit Namensschild getragen wird und wann der Dienst bewaffnet erfolgt.

Art. 10 Arbeitsort

Die Kommandantin oder der Kommandant kann einen Arbeitsort innerhalb und ausserhalb des Kantons zuweisen.

Vor der Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen.

Die Zuweisung eines ausserkantonalen Arbeitsorts kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.

Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Art. 11 Bereitschaft

Soweit Mitarbeitende Pikettdienst leisten, haben sie dauernd erreich- und verfügbar zu sein.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann in besonderen Fällen für die gesamte Polizei oder Teile davon die Erreich- und Verfügbarkeit auch für die dienstfreie Zeit anordnen.

Art. 12 Wohnsitzpflicht

Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt unterliegen der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann ihnen die Wohnsitznahme auch innerhalb eines über den Kanton Zug hinausgehenden Rayons bewilligen.

Der Regierungsrat legt den Rayon fest.

Der Entzug einer einmal erteilten Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen verfügt werden.

4. Amts- und Vollzugshilfe, Zusammenarbeit

Art. 13 Amtshilfe

Die Polizei arbeitet im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung mit Behörden und Dienststellen des Kantons, anderer Kantone, der Gemeinden und des Bundes zusammen.

Art. 14 Vollzugshilfe

Die Polizei leistet Behörden und Dienststellen Vollzugshilfe, sofern dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder sie zur Durchsetzung der Rechtsordnung notwendig ist.

Vollzugshilfe wird auf schriftliches Gesuch hin geleistet. In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Es ist jedoch schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall ist der Zweck und die Rechtsgrundlage der zu vollziehenden Massnahme anzugeben.

Geht es um eine Freiheitsentziehung, ist der Polizei ausserdem der Entscheid der zuständigen Behörde vorzulegen oder genau zu bezeichnen.

Die Rechtmässigkeit der Massnahme, die mit der Vollzugshilfe durchgesetzt werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach Zuger Recht.

Art. 15 Kantonsüberschreitender Polizeieinsatz

Soweit die Möglichkeiten gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz ausgeschöpft sind, kann der Regierungsrat auch andere Kantone oder den Bund um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Zug ersuchen.

Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin den Einsatz von Zuger Polizeikräften in Kantonen anordnen, die nicht dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz angehören.

Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts.

Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige der Zuger Polizei für die von ihnen verursachten Schäden, tritt der Kanton Zug an ihre Stelle. Ein allfälliger Rückgriff richtet sich nach dem Zuger Verantwortlichkeitsgesetz. Im Übrigen gilt für die Angehörigen der Zuger Polizei das Personalrecht des Kantons Zug.

Unter dem Vorbehalt von Bundes- oder Konkordatsrecht wird der ausserkantonale Einsatz von Zuger Polizeikräften in der Regel nur gegen Ersatz der Kosten angeordnet.

Der Kanton Zug ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Hilfeleistung zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5. Verhältnis der Einwohnergemeinden zur Polizei und Leistungseinkäufe *

Art. 16 Ruhe und Ordnung

Die Zuständigkeiten der Gemeinden und der Polizei im Bereich Ruhe und Ordnung richten sich nach dem Anhang «Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden».

Der Anhang kann von der Gemeindepräsidenten-Konferenz und vom Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.

Art. 17 Leistungseinkauf

Der Gemeinderat kann zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung gemäss Anhang zum Polizei-Organisationsgesetz mit der Polizei über den Beizug des Verkehrskontrolldienstes und von Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

Der Gemeinderat schliesst mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen ab über den Beizug von

  1. Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes des Bundes[4] und der dazugehörenden Ordnungsbussenverordnung[5] im Bereich des ruhenden Verkehrs, für den Vollzug des Übertretungsstrafgesetzes[6], soweit Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen in allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen mit Ordnungsbusse geahndet werden, sowie für die Durchführung polizeilicher Massnahmen.
  2. Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes für den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes des Bundes und der dazugehörenden Ordnungsbussenverordnung im Bereich des ruhenden Verkehrs.

Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten in den Gemeinden erfolgt gemäss den in den Verwaltungsvereinbarungen vom Gemeinderat festgelegten Leistungen.

Der Einsatz des Verkehrskontrolldienstes und/oder der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfolgt kostendeckend, darf aber nicht gewinnorientiert ausgestaltet sein.

Art. 17a * Behörden und Dienststellen des Kantons, mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen

Behörden und Dienststellen des Kantons sowie mit öffentlichen Aufgaben betraute Verkehrsbetriebe können mit der Polizei Vereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Rahmen der polizeilichen Aufgaben abschliessen.

Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfüllen die in den Vereinbarungen definierten Leistungen.

Der Einsatz der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erfolgt kostendeckend.

Art. 18 Bussenerträge

Die nach § 17 von den Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten und von den Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes in den Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die jeweilige Gemeindekasse.

Art. 18a * Polizeidienststellen

Die Polizei ist in den Einwohnergemeinden mit Polizeidienststellen vertreten.

Diese können von der Sicherheitsdirektion und dem jeweils zuständigen Gemeinderat im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder neu eröffnet werden.

Der Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei.

6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe

Art. 19 Private Sicherheitseinrichtungen

Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei sind bewilligungs- und gebührenpflichtig.

Private Sicherheitseinrichtungen mit indirekter Alarmierung der Polizei sind bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Kommandantin oder der Kommandant ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig und legt fest:

  1. die technischen Aufschaltbedingungen;
  2. die Risiken, bei welchen eine technisch ausgelöste direkte Alarmierung der Polizei zulässig ist;
  3. die Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen.

Sie oder er setzt für die direkte Aufschaltung privater Sicherheitseinrichtungen die einmalige Bewilligungsgebühr und ab diesem Zeitpunkt die jährlichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie.

Art. 20 Anlässe

Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durchführung zu melden, wenn erhebliche Sicherheitsprobleme zu erwarten sind, namentlich wenn

  1. eine Gefahr für Leib und Leben eintreten oder
  2. beträchtlicher Sachschaden entstehen könnte oder
  3. umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könnten.

Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur sicheren Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist verbindlich.

Kommt keine Vereinbarung zustande, wird der Anlass bewilligungspflichtig. Die Polizei kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden oder die Bewilligung verweigern. Der Entscheid ist nicht gebührenpflichtig.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konkordats vom 15. November 2007[7] über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. *

Art. 20a * Wiederkehrende Anlässe

Die Polizei verlangt von Veranstaltenden wiederkehrender Anlässe die zur sicheren Durchführung nötigen Ordnungs-, Sicherheits- und Verkehrs- sowie besondere bauliche und betriebliche Massnahmen. Die Kosten solcher Massnahmen tragen die Veranstaltenden.

7. Haftung

7.1. Grundsatz

Art. 21

Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten[8].

7.2. Abweichende Regelungen

Art. 22 Haftung gegenüber hilfeleistenden Personen

Der Kanton ersetzt der Person, die der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf polizeiliches Ersuchen oder mit polizeilicher Zustimmung Hilfe geleistet hat, den ihr bei der Hilfeleistung entstandenen Schaden, sofern die hilfeleistende Person diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hat.

Art. 23 Haftung gegenüber Dritten

Der Kanton ersetzt Dritten den Schaden, den eine auf Ersuchen oder mit Zustimmung der Polizei hilfeleistende Person Dritten widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat.

Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

8. Finanzierung, Kostenersatz

Art. 24 Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten der Polizei.

Art. 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen

Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn *

  1. der Anlass über Werbeeinnahmen oder Sponsorenbeiträge finanziert wird oder
  2. für den Anlass ein Eintritt, ein Teilnahme- oder Einsatzgeld verlangt wird oder üblicherweise verlangt werden kann.

Ersatz der gesamten Kosten für polizeiliche Leistungen wird verlangt von Personen, *

  1. die mutwillig eine Alarmierung auslösen;
  2. aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst;
  3. die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst beanspruchen;
  4. für welche die Polizei Ausnahmetransporte oder Ausnahmefahrzeuge begleitet;
  5. für welche die Polizei Personentransporte (Gefangenentransporte) tätigt; davon ausgenommen sind Personentransporte im Auftrag von Verwaltung oder Rechtspflegeinstanzen des Kantons, welche nicht an Dritte weiterverrechnet werden können;
  6. die aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in eine geeignete Anstalt transportiert werden, es sei denn, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung werde aufgrund richterlicher Feststellung von Anfang an als unrechtmässig beurteilt;
  7. die rechtsgültig als Verursacher eines Verkehrsunfalls gelten, der mehr als vier Stunden pro Mann Aufwand zur Folge hat; für sicherheitspolizeiliche Massnahmen wie insbesondere die Sicherung der Unfallstelle und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit;
  8. an deren Fahrzeug die Polizei eine Wegfahrsperre anbringt und entfernt;
  9. die erkennbar im Rauschzustand die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sich selbst ernsthaft und unmittelbar gefährden; für die polizeiliche Begleitung und/oder den Polizeigewahrsam.

Bei Anlässen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen ausgeübt wird oder bei denen die Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist, wird anteilsmässig der Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt von *

  1. Veranstalterinnen und Veranstaltern, die nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügen oder die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Vereinbarung mit der Polizei zur sicheren Durchführung des Anlasses oder Bewilligungsauflagen nicht einhalten. Es können je höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die an der Gewaltausübung beteiligt sind oder deren Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist. Es können je höchstens 3000 Franken in Rechnung gestellt werden.
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich trotz polizeilicher Abmahnung nicht vom Anlass entfernen. Es können je höchstens 1000 Franken in Rechnung gestellt werden.

Die Betreibungsämter und das Konkursamt ersetzen der Polizei die Kosten für die Zustellung von Betreibungsurkunden sowie für die Zuführung der Schuldnerinnen und Schuldner im Pfändungs- und Konkursverfahren. *

Der Kostenersatz für die polizeilichen Leistungen entspricht *

  1. grundsätzlich einer Stundenpauschale pro eingesetzte Person;
  2. einer Aufwandpauschale bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. b, g, h und Bst. i bei Polizeigewahrsam sowie gemäss Abs. 3b;
  3. bei Einsätzen gemäss Abs. 3 Bst. f dem Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdiensts[9].

Der Regierungsrat legt die Stunden- und die Aufwandpauschalen fest. *

Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. *

Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder einer Hilfeleistung Dritte mit der Besorgung eines Geschäfts beauftragt, woraus Kosten erwachsen, verrechnet sie diese jener Person, die diesen Auftrag verursacht hat. *

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verträge mit der Polizei für private Sicherheitseinrichtungen müssen bis 31. Dezember 2010 den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.

Art. 26a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2011

Die Änderung von § 25 Abs. 2 des Polizei-Organisationsgesetzes gilt für Anlässe,

  1. die nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung durchgeführt werden, oder
  2. welche die Polizei nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung bewilligt, oder
  3. für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die §§ 2 bis und mit 16 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 31. Oktober 1966[10].

Art. 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[12].

Egress

GS 29, 33

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 33
29.09.2011 10.12.2011 § 18a eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, c) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, d) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, e) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 2, f) aufgehoben GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, a) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, b) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, c) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, d) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, e) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 3, f) eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 4 geändert GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 5 eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 25 Abs. 6 eingefügt GS 31, 335
29.09.2011 10.12.2011 § 26a eingefügt GS 31, 335
02.05.2013 03.05.2014 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2014/021
23.05.2013 01.10.2013 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2013/052
30.01.2014 03.05.2014 Titel 5. geändert GS 2014/019
30.01.2014 03.05.2014 § 17a eingefügt GS 2014/019
30.01.2014 03.05.2014 § 20a eingefügt GS 2014/019
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, f) geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, g) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, h) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3, i) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4 geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, a) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, b) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4, c) eingefügt GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 4a eingefügt GS 2017/052
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 3a eingefügt GS 2019/070
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 3b eingefügt GS 2019/071
29.11.2018 01.01.2020 § 25 Abs. 4, b) geändert GS 2019/071

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2006 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 33
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
Titel 5. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/019
§ 17 Abs. 2, a) 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 17a 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/019
§ 18a 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 20 Abs. 4 02.05.2013 03.05.2014 eingefügt GS 2014/021
§ 20a 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/019
§ 25 Abs. 2 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, a) 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, b) 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, c) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, d) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, e) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 2, f) 29.09.2011 10.12.2011 aufgehoben GS 31, 335
§ 25 Abs. 3 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, a) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, b) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, c) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, d) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, e) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, f) 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 3, f) 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, g) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, h) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3, i) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 3a 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/070
§ 25 Abs. 3b 29.11.2018 01.01.2020 eingefügt GS 2019/071
§ 25 Abs. 4 29.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 335
§ 25 Abs. 4 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, a) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, b) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4, b) 29.11.2018 01.01.2020 geändert GS 2019/071
§ 25 Abs. 4, c) 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 4a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 25 Abs. 5 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 25 Abs. 6 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335
§ 26a 29.09.2011 10.12.2011 eingefügt GS 31, 335