Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär (Amt) vollzieht die Gesetzgebung zum Zivilschutz. Ihm obliegen alle Aufgaben im Zivilschutz, soweit nicht eine andere Instanz von Gesetzes wegen zuständig ist. *
531.11
Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Präambel
gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002[1] auf § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010[2] sowie auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994[3],
1. Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär *
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Schutzraumbaupflicht und Ersatzabgabe
Das Amt führt die Kontrolle über die Schutzraumbauten und die Ersatzabgaben.
Art. 3 Schutzräume und -anlagen
Über Projekte zum Bau oder zur Änderung von Schutzräumen entscheidet das Amt. Es organisiert die Schutzraumabnahme.
Das Amt bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen.
Den Bau von Schutzanlagen koordiniert das Amt mit den zuständigen Baubehörden.
Art. 4 Kontrolle
Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen.
Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ordnet das Amt die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Eigentümerschaft an.
Es kann die Eigentümerschaft anweisen, technische Vorgaben des Bundes einzuhalten.
Art. 5 Verwaltung der Anlagen
Das Amt verwaltet die kantonalen und die vom Zivilschutz genutzten gemeindlichen Schutzanlagen. Es führt eine Übersicht mit der Beschreibung der Objekte und den Lageplänen.
Über die Nutzung der gemeindlichen Schutzanlagen schliesst es mit den Einwohnergemeinden Vereinbarungen ab und vollzieht diese.
2. Zuweisungsplanung
Art. 6 Zuständigkeit
Das Amt führt die Planung zur Unterbringung der Bevölkerung im Ereignisfall jährlich nach.
3. Zivilschutzorganisation
Art. 7 Führung
Das Kommando der Zivilschutzorganisation (ZSO) unter der Leitung einer Kommandantin oder eines Kommandanten im Range eines Oberstleutnants führt die Zivilschutzorganisation.
Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflichtigen aus. *
Art. 8 Einheiten / Gliederung
Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
- eine Stabskompanie;
- drei Pionierkompanien;
- zwei Betreuungskompanien;
- …
- ein Care Team;
- …
- eine Sicherheitskompanie;
- ein Betreuungsdetachement;
- die Reserve.
Ihren Dienst leisten die Einheiten unbewaffnet.
Art. 9 Aufgaben der Stabskompanie
Die Stabskompanie
- sorgt für das Material und den Betriebsstoff;
- stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher;
- stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie für den kantonalen und die gemeindlichen Führungsstäbe sicher;
- führt Transportaufträge aus;
- stellt mit den Anlage- und Materialwarten den Unterhalt und Betrieb der Anlagen und die Wartung des Materials sicher;
- unterstützt das Gesundheitswesen;
- stellt Transporthelferinnen und -helfer für das Gesundheitswesen mit Sanitätspersonal;
- stellt Sanitätspersonal für den Betrieb von Sanitätsstellen, Impf- und Isolationszentren;
- stellt den Sanitätsdienst innerhalb der ZSO sicher;
- bietet weitere Stabsdienste an.
Art. 10 Pionierkompanie
Die Pionierkompanie
- ortet und rettet Verschüttete aus Trümmerlagen;
- erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadensbegrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden;
- erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf Schadenplätzen oder für wichtige Objekte;
- unterstützt die Partnerorganisationen bei der Rettung, Bergung und Schadensbegrenzung und löst sie ab;
- leistet Instandstellungsarbeiten;
- unterstützt das Veterinärwesen in der Tierseuchenbekämpfung.
Art. 11 Betreuungskompanie *
Die Betreuungskompanie *
- betreut schutzsuchende Personen;
- betreut Einsatzkräfte;
- unterstützt das Gesundheitswesen;
- unterstützt den Betrieb Sorgentelefon;
- betreibt das Care Einsatzzentrum.
Art. 12 Care Team
Das Care Team
- leistet psychologische Nothilfe im Alltag und bei Notlagen;
- unterstützt die Einsatzkräfte in der psychischen Begleitung von Opfern;
- unterstützt andere Kantone bei Notlagen in der psychologischen Nothilfe;
- koordiniert die Überführung in die professionelle psychologische Betreuung.
Art. 14 Sicherheitskompanie
Die Sicherheitskompanie unterstützt bei Bedarf die Zuger Polizei, sie;
- überwacht Geländeräume und Objekte;
- unterstützt den Verkehrsdienst und regelt den Verkehr;
- unterstützt Evakuierungen;
- macht Zutrittskontrollen und übernimmt Lotsendienste;
- hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen;
- unterstützt die Nachrichtenbeschaffung;
- erstellt Absperrungen.
Sie unterstützt den Kulturgüterschutz.
4. Ausbildung
Art. 15 Rekrutierung und Einteilung
Zur Rekrutierung bietet das Amt auf.
Das Kommando der ZSO gibt der Rekrutierungsbehörde gemäss Verordnung über die Rekrutierung[4] den Bedarf der verschiedenen Grundfunktionen bekannt.
Das Kommando der ZSO teilt die Schutzdienstpflichtigen in die Einheiten ein.
Art. 16 Zuteilung in die Personalreserve
Das Amt regelt die Voraussetzungen für die Zuteilung in die Personalreserve.
Sind die Sollbestände in den Formationen erreicht, kann das Kommando, gemäss den Weisungen des Amtes, die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen in die Reserve anordnen.
Der Reserve Zugeteilte dürfen zu einem Einsatz nur aufgeboten werden, wenn sie vorgängig einen Ausbildungskurs absolviert haben.
Art. 17 Ausbildungsvereinbarung
Die Grundausbildung, die Ausbildung von Kaderleuten und Spezialistinnen und Spezialisten ist Gegenstand einer separaten Verwaltungsvereinbarung[5].
Art. 18 Grundausbildung und Wiederholungskurse
Die Grundausbildung in Form der Rekrutenschule dauert zwei Wochen. Eine Woche dient der theoretischen Ausbildung, die zweite Woche ist für die praktische Ausbildung vorgesehen.
Der jährliche Wiederholungskurs dauert maximal eine Woche.
Die Ausbildungs- und Wiederholungskurse können auch ausserhalb des Kantons durchgeführt werden.
Art. 19 Zusatzausbildungen
Die Zusatzausbildung gilt für Angehörige des Zivilschutzes, die für spezielle Aufgaben als Spezialistinnen und Spezialisten geschult werden. Die Ausbildung dauert eine Woche.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt wirkt bei der Ausbildung des Sanitätspersonals mit. *
Art. 20 Aufgebot zu den Kursen
Das Kommando der ZSO stellt den Schutzdienstpflichtigen vier Monate vor dem zu besuchenden Kurs eine Dienstanzeige zu und bietet sie sechs Wochen vor der Ausbildung auf.
5. Übernahme von Kaderfunktionen
Art. 21 Führungsausbildung
Für die Übernahme einer Führungsaufgabe wird vorgeschlagen, wer persönlich, charakterlich und beruflich geeignet ist, die vorgesehene Führungsfunktion zu übernehmen.
Das Kommando der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an.
Nach Absolvierung des Lehrganges bietet das Kommando der ZSO die Aspirantinnen und Aspiranten zum Abverdienen des Grades auf. Abverdient wird in einem Grundausbildungskurs.
Art. 22 Beförderung
Befördert wird, wer die Ausbildung bestanden hat.
6. Datenbearbeitung
Art. 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige
Das Amt und das Kommando der ZSO bearbeiten Personendaten über Zivilschutzdienstpflichtige betreffend
- Personalien;
- Kontrolldaten;
- Rekrutierungsdaten;
- Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;
- Dienstleistungen;
- Status gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz;
- Wehrpflichtersatz;
- Strafen und strafrechtliche Massnahmen;
- Daten zur Führung der Geschäftskontrolle.
Mit Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen können zusätzlich folgende Daten bearbeitet werden:
- Angaben über zivile Kenntnisse (Sprachen, Ausbildungen usw.);
- Erreichbarkeit mit elektronischen Kommunikationsmitteln;
- Angaben für den Post- und Bankverkehr;
- Hinweise auf Karriere- und Nachfolgeplanung;
- Meldungen aus Registern und zu Referenzen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz betreffend die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten (Art. 72 und 73 BZG) und die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 10. Dezember 2004 (VmK)[6], soweit deren Bestimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten.
Art. 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren
Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, stellt die zuständige Gemeindebehörde die Baugesuchsunterlagen der kantonalen Koordinationsstelle[7] zu. Detailpläne für die Schutzräume und statische Berechnungen sowie Armierungspläne sind beizufügen.
Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen.
Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienststelle zur Erfüllung der technischen Belange[8] zu, gibt es den Parteien des Verfahrens davon Kenntnis und teilt dies der kantonalen Koordinationsstelle mit.
Art. 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung
Das Amt führt ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall.
Dazu erfasst es mittels Daten aus dem Geoinformationssystem des Kantons Zug (GIS Kanton Zug) *
- die Lage der Schutzräume samt Koordinaten;
- Grundstücknummer, Strassennamen und Hausnummer;
- Assekuranznummer, Gebäudebezeichnung und Gebäudeart samt Baujahr;
- Anzahl Schutzplätze;
- die Grundstücksfläche aus der amtlichen Vermessung;
- die Grundnutzung aus den Zonenplänen.
Massgebend sind zudem die Bestimmungen aus dem Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG)[9], der zugehörigen Verordnung (GeoIV)[10], der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)[11] sowie der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-VO)[12].
Es verwaltet die Namen und Adressen der Gebäude-Eigentümerschaft und der Verwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.
Art. 26 Personenbezogene Daten für die Zuweisungsplanung
Die Gemeinden stellen für die vom Amt vordefinierten Beurteilungsgebiete folgende Personendaten in einem elektronischen gesicherten Abrufverfahren oder auf andere gesicherte Weise zur Verfügung:
- Name, Vorname, Jahrgang, Geschlecht von jenen Personen, die im Beurteilungsgebiet wohnen;
- die Namen und Adressen von jenen Personen, die in einem Haushalt als Ansprechpersonen gelten.
Die Gemeinden melden dem Amt Adressänderungen von Gebäuden.
Das Amt führt diese Daten jährlich nach.
7. Gebühren und Entschädigungen
Art. 27 Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums
Die Entschädigung für die Benützung von Räumen und Anlagen des Ausbildungszentrums beträgt:
- Grundgebühr
| 1. | halber Tag: Fr. 150.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 250.– | ||
- Brandnische
| 1. | halber Tag: Fr. 100.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 150.– | ||
- Brandwanne
| 1. | halber Tag: Fr. 100.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 150.– | ||
Schulungsräume und Nebenräume:
- Theoriesaal
| 1. | halber Tag: Fr. 150.– | ||
| 2. | ganzer Tag: 200.– | ||
- Klassenzimmer
| 1. | halber Tag: Fr. 25.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 35.– | ||
- Trocknungsraum
| 1. | halber Tag: Fr. 20.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 40.– | ||
- Garderobe mit Duschen
| 1. | halber Tag: Fr. 20.– | ||
| 2. | ganzer Tag: Fr. 40.– | ||
Unterkünfte:
- Schlafplätze inkl. Nasszelle pro Person / Nacht Fr. 10.–
Personalaufwand für Betreuung im Gelände pro Stunde Fr. 80.–
Verbrauchsmaterialien gemäss Aufwand.
Art. 28 Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
Es werden Gebühren erhoben für:
- eine schriftliche Verwarnung bei unterlassenem Einrücken: Fr. 100.–
- die Verzeigung wegen Nichteinrückens: Fr. 200.–
- eine Verwarnung bei einer Wegweisung aus einem Ausbildungskurs oder einem Einsatz: Fr. 100.–
- eine Mahnung wegen verspäteter Abgabe von Material: Fr. 100.–
- den erfolglosen Aufwand der Schutzraumkontrolle, pro Stunde: Fr. 100.–
- die zweite Nachkontrolle am Schutzraum, pro Stunde: Fr. 100.–
- die Herstellung des Duplikats eines Dienstbüchleins: Fr. 100.–
Art. 29 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft; Auflagen und Kosten
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft unterliegen folgenden Auflagen:
- der Einsatz hat sich auf ausbildungsrelevante Arbeiten des Zivilschutzes in den Bereichen Logistik, Bauten, Verkehr, Stabsdienste und Betreuung zu beschränken;
- für Schäden, die während des Einsatzes von Angehörigen des Zivilschutzes entstehen, haften die Veranstalter.
Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung:
- Verpflegung und Getränke;
- Sold;
- Transportkosten und Treibstoff.
Über die Rechnungsstellung weiterer Kosten entscheidet die Sicherheitsdirektion.
Einsätze zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen erfolgen kostenlos.
Art. 30 Pauschalentschädigung an Milizkader der ZSO
An die Milizkader der ZSO werden jährlich folgende Pauschalen entrichtet:
- an Kadermitglieder beim Kommando der ZSO
| 1. * | Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 2 500.– | ||
| 2. * | Offiziere: Fr. 700.– | ||
- an Führungskräfte der Kompanien
| 1. * | Kommandant/in: Fr. 700.– | ||
| 2. * | Kommandant/in Stellvertreter/in: Fr. 300.– | ||
Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbsersatzordnung gedeckt sind.
Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde.
Art. 31 Kürzung von Entschädigungen
Bei ungenügenden Leistungen kann die Kommandantin resp. der Kommandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen.
Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
Art. 32 Anpassung an die Teuerung
Die Pauschalentschädigung wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
… *
… *
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 28.06.2011 | 01.08.2011 | Erlass | Erstfassung | GS 31, 155 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 7 Abs. 2 | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 8 Abs. 1, b) | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 8 Abs. 1, d) | aufgehoben | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 8 Abs. 1, f) | aufgehoben | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 9 Abs. 1, e1) | eingefügt | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 9 Abs. 1, e2) | eingefügt | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 9 Abs. 1, e3) | eingefügt | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 9 Abs. 1, e4) | eingefügt | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 11 | Titel geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 11 Abs. 1 | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 13 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 19 Abs. 2 | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 30 Abs. 1, a), 1. | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 30 Abs. 1, a), 2. | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 30 Abs. 1, b), 1. | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 30 Abs. 1, b), 2. | geändert | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 34 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| 16.01.2018 | 01.01.2019 | § 34 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| 14.01.2020 | 01.02.2020 | § 25 Abs. 2 | geändert | GS 2020/001 |
| 14.01.2020 | 01.02.2020 | § 25 Abs. 2, e) | geändert | GS 2020/001 |
| 08.07.2025 | 11.07.2025 | Titel 1. | geändert | GS 2025/026 |
| 08.07.2025 | 11.07.2025 | § 1 Abs. 1 | geändert | GS 2025/026 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.06.2011 | 01.08.2011 | Erstfassung | GS 31, 155 |
| Titel 1. | 08.07.2025 | 11.07.2025 | geändert | GS 2025/026 |
| § 1 Abs. 1 | 08.07.2025 | 11.07.2025 | geändert | GS 2025/026 |
| § 7 Abs. 2 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 8 Abs. 1, b) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 8 Abs. 1, d) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| § 8 Abs. 1, f) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| § 9 Abs. 1, e1) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018/052 |
| § 9 Abs. 1, e2) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018/052 |
| § 9 Abs. 1, e3) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018/052 |
| § 9 Abs. 1, e4) | 16.01.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | GS 2018/052 |
| § 11 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | Titel geändert | GS 2018/052 |
| § 11 Abs. 1 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 13 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| § 19 Abs. 2 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 25 Abs. 2 | 14.01.2020 | 01.02.2020 | geändert | GS 2020/001 |
| § 25 Abs. 2, e) | 14.01.2020 | 01.02.2020 | geändert | GS 2020/001 |
| § 30 Abs. 1, a), 1. | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 30 Abs. 1, a), 2. | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 30 Abs. 1, b), 1. | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 30 Abs. 1, b), 2. | 16.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | GS 2018/052 |
| § 34 Abs. 1 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018/052 |
| § 34 Abs. 2 | 16.01.2018 | 01.01.2019 | aufgehoben | GS 2018/052 |