Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Einsatz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten.
Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertönen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).