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531.14

Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten

Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bereich Zivilschutz; EG BZG) vom 30. September 2010[1]*

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Einsatz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der Alarmierung in Friedenszeiten.

Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertönen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).

Art. 2 Alarmierungsregionen

Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:

  1. ganzes Kantonsgebiet;
  2. Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim;
  3. Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen und Walchwil;
  4. Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch.

Art. 3 Alarmierungsanlagen

Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen, Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons.

Art. 4 Ablaufschemata und Massnahmenlisten

In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen dargestellt:

  1. Anhang 1: Radioaktivität;
  2. Anhang 2: Chemie-Alarm;
  3. Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
  4. Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.

Art. 5 Alarmzentrale Kanton

Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbindungsstelle zu den Radiostudios und Medien.

Sie

  1. empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
  2. ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten;
  3. stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nachbarkantonen sicher;
  4. leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudios;
  5. nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
  6. löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
  7. bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung auf.

Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger Polizei Entwarnung.

Art. 6 Alarmstellen der Gemeinden

In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeuerwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.

Die Alarmstelle Gemeinde

  1. erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
  2. führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen durch;
  3. löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am Standort aus;
  4. unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Sirenenalarm.

Art. 7 Führung im Ereignisfall

Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Massnahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordination.

Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und hält die Verbindung zum Katastrophenstab.

Art. 8 Schlussbestimmung

Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedenszeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben[2].

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Egress

GS 27, 817; GS 31, 155

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155
28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert 31, 155

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155
Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert 31, 155