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531.16

Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

Vom 13. Mai 2005 (Stand 16. Juni 2005)

Präambel

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen.

Art. 2 Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, BZG (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 3 Begriffsdefinitionen

Katastrophen:

Notlagen:

Art. 4 Zuständigkeit

Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.

Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten.

Art. 5 Subsidiarität

Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgängig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Art. 6 Koordination, Leitung und Führung

Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivilschutzformationen.

Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Einsatzleiter zugewiesen.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden

Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22 – 26 BZG.

Art. 8 Aufgebot

Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt.

Art. 9 Einsatzkosten

Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.

Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

Art. 10 Kündigung

Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen.

Art. 11 Inkraftsetzung

Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.[1]

Egress

GS 28, 523

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.05.2005 16.06.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 523

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.05.2005 16.06.2005 Erstfassung GS 28, 523