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541.1

Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung

(Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)

Vom 26. September 2019 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG)[1], auf § 41 Abs. 1 Bst. b und auf § 84 der Kantonsverfassung[2],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen.

Es vollzieht das BZG[3] in den Belangen des Bevölkerungsschutzes.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Führungsorgane und der Partnerorganisationen fest, um im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen der Bevölkerung den bestmöglichen Schutz zu gewähren.

Es regelt

  1. den Schutz, die Hilfeleistung und die Betreuung von Menschen;
  2. die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf eine Ereignisbewältigung;
  3. die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung;
  4. die lebenswichtige Grundversorgung der Bevölkerung;
  5. den Erlass von Notrecht;
  6. die Rückführung in die ordentliche Lage.

Es trägt dem Schutz der Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt Rechnung.

Art. 3 Begriffe

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:

  1. Organisationen: Als Organisationen gelten gemeindliche und kantonale Behörden sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 und 4 BZG[4].
  2. Alltagsereignis: Das Alltagsereignis ist ein Schadenereignis, das von den lokalen oder regionalen Partnerorganisationen selbstständig bewältigt werden kann.
  3. Grossereignis: Das Grossereignis ist ein Schadenereignis, für dessen Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen erforderlich ist und, wenn nötig, Mitglieder der Führungsorgane das Zusammenwirken der Partnerorganisationen koordinieren.
  4. Katastrophe: Die Katastrophe ist ein Schadenereignis oder eine Krise, die so viele Schäden und Ausfälle verursacht oder erwarten lässt, dass die personellen und materiellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert sind.
  5. Notlage: Die Notlage ist eine Situation, die aus einer Entwicklung oder einem Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und materiellen Mittel der Gemeinden bzw. des Kantons überfordert.
  6. Notstand: Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die vom ordentlichen Recht abweichen.
  7. Als Gemeinden im Sinn dieses Gesetzes gelten ausschliesslich die Einwohnergemeinden gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 1980[5].

Art. 4 Unterstützungspflicht

Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material und Leistungen.

Art. 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Natürliche und juristische Personen können zur Einsatz- und Hilfeleistung und zur Verfügungsstellung von Ressourcen verpflichtet werden.

Für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie für die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer das Betreten und die Beanspruchung ihrer Grundstücke zu dulden.

2. Beschlussfähigkeit der Räte des Kantons und der Einwohnergemeinden

Art. 6 Beschlussfähigkeit der Räte

Ist der Kantons- oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbestimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des Rats wiederherzustellen.

Bis zur Wiederherstellung ihrer Beschlussfähigkeit treffen die Räte die notwendigen Führungsentscheide in Unterbesetzung. Ein Beschluss benötigt die Mehrheit der anwesenden Räte.

Für die Führungsentscheide in Unterbesetzung ziehen die Räte, soweit erforderlich, den kantonalen bzw. gemeindlichen Führungsstab mit beratender Stimme bei.

Art. 7 Verfahren und Zuständigkeit

Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kantonsrats bzw. Grossen Gemeinderats erfolgt durch Nachrücken innert zehn Tagen. Das Nachrücken richtet sich nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz[6].

Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Regierungsrats erfolgt durch das Büro des Kantonsrats. Dieses ernennt zu diesem Zweck die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrats.

Die Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats erfolgt durch den Regierungsrat. Dieser ernennt zu diesem Zweck die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Gemeinderats.

Art. 8 Verschiebung der Wahltermine und -fristen

Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben[7] und von den Fristen gemäss Wahl- und Abstimmungsgesetz[8] abweichen, sofern die ordentliche Durchführung von Gesamterneuerungswahlen[9] bzw. Ergänzungswahlen[10] infolge eines Notstands als unmöglich oder stark gefährdet erscheint.

Die bisherigen Ratsmitglieder bleiben bis zur Durchführung der Gesamterneuerungswahlen bzw. Ergänzungswahlen im Amt.

Art. 9 Pflicht zur Amtsausübung

Ein Rücktritt ist während eines Notstands unzulässig, es sei denn, ein Verbleiben im Amt wäre aus wichtigen Gründen unzumutbar. Im Falle eines Rücktritts gelangen die §§ 6 und 7 zur Anwendung.

Die nachgerückten bzw. ernannten Personen sind zur Übernahme des Amts verpflichtet, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind.

Die Amtszeit der nachgerückten bzw. ernannten Personen endet, sobald genügend gewählte Behördenmitglieder wieder einsatzfähig sind oder die Behördenmitglieder ihr Amt nach Durchführung des ordentlichen Wahlverfahrens antreten können.

3. Notstand und Notrecht

Art. 10 Feststellung des Notstands

Der Regierungsrat stellt den Notstand fest.

Der Regierungsrat bezeichnet die geografischen Notstandsgebiete und definiert Notstandsbereiche.

Der Regierungsrat kommuniziert der Bevölkerung die Feststellung des Notstands in geeigneter Form.

Art. 11 Prüfung durch den Kantonsrat

Hebt der Regierungsrat den Notstand innert 30 Tagen nicht wieder auf, prüft der Kantonsrat, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Notstands noch erfüllt sind.

Der Kantonsrat entscheidet innert 60 Tagen nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Notstands.

Der Entscheid ergeht in Form eines einfachen Beschlusses.

Art. 12 Erlass von Notrecht

Während eines Notstands kann der Regierungsrat zur Abwehr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen.

Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das verordnete Notrecht unverzüglich in Kenntnis.

Die Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.

Art. 13 Aufhebung des Notstands

Sind die Gründe, welche zur Feststellung des Notstands geführt haben, nicht mehr gegeben, hebt der Regierungsrat den Notstand unverzüglich auf. Vorbehalten bleibt die Aufhebung des Notstands durch den Kantonsrat (§ 11).

Die Aufhebung des Notstands ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.

Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungsrat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt.

Art. 14 Wegfall des Notrechts

Wird in einem bestimmten Gebiet oder in einem bestimmten Bereich der Notstand aufgehoben, verlieren sämtliche Notverordnungen ihre Gültigkeit.

Wenn besondere Verhältnisse es nahelegen, kann der Regierungsrat mit Aufhebung des Notstands

  1. die Gültigkeit der Notverordnungen in eigener Kompetenz um 60 Tage verlängern;
  2. dem Kantonsrat beantragen, die Gültigkeit der Notverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern.

Die Verlängerung und der Verlust der Gültigkeit der Notverordnungen sind im Amtsblatt oder in sonst wie geeigneter Form zu publizieren.

4. Zuständigkeiten bei Ereignissen

Art. 15 Generelle Zuständigkeiten der Führungsorgane

In der ordentlichen Lage planen die gemeindlichen und kantonalen Führungsorgane (§§ 19 und 21) die Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen. Sie stellen die Einsatzbereitschaft sicher.

Sie ordnen bei Ereignissen im Sinn von § 1 Abs. 1 die notwendigen Massnahmen selbstständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt unverzüglich getroffen werden müssen.

In dringenden Fällen kann jedes Mitglied eines Führungsorgans Massnahmen gemäss Abs. 2 selbstständig anordnen.

Art. 16 Alltagsereignisse

Die Gemeinden sind für die Bewältigung von Alltagsereignissen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig.

Die Bewältigung von Ereignissen richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Organisation.

Art. 17 Grossereignisse

Die Partnerorganisationen bewältigen unter der Leitung einer Gesamteinsatzleiterin bzw. eines Gesamteinsatzleiters (GEL) das Ereignis.

Ist eine übergeordnete Koordination notwendig, insbesondere wenn mehrere Gemeinden betroffen sind, tragen die Mitglieder der Führungsorgane die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen.

Art. 18 Katastrophen und Notlagen

Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und trifft die strategischen Entscheide. Er kann damit eine Delegation oder ein einzelnes Mitglied des Regierungsrats betrauen.

Der Kernstab kantonaler Führungsstab (§ 19 Abs. 3), und wenn nötig der kantonale Führungsstab (§ 19 Abs. 1), führt und koordiniert den operativen Einsatz.

5. Führungsstrukturen

Art. 19 Kantonaler Führungsstab (KFS)

Dem kantonalen Führungsstab gehören mindestens an:

  1. die Chefin oder der Chef;
  2. eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
  3. eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef pro Partnerorganisation (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe, Zivilschutz) sowie für Verwaltung und Gerichte;
  4. eine Vertretung der Staatsanwaltschaft;
  5. die Kommandantin oder der Kommandant Kantonaler Territorial Verbindungsstab (KTVS-ZG).

Es sind pro Führungsstabsmitglied mindestens zwei Personen für die Stellvertretung vorzusehen.

Der Kernstab bildet sich aus Mitgliedern des kantonalen Führungsstabs. Bei Ereignissen, die eine schnelle Einsatzbereitschaft erfordern, kann die Leitung einem Mitglied übertragen werden.

Art. 20 Wahl des kantonalen Führungsstabs

Der Regierungsrat wählt die Chefin oder den Chef des kantonalen Führungsstabs und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung.

Das Obergericht bezeichnet die Vertretungen der Staatsanwaltschaft.

Die Sicherheitsdirektion ernennt die übrigen Mitglieder des Führungsstabs und ihre Stellvertretungen.

Art. 21 Gemeindlicher Führungsstab (GFS)

Dem gemeindlichen Führungsstab gehören mindestens an:

  1. die Chefin oder der Chef;
  2. eine Chefin oder ein Chef pro Führungsgrundgebiet;
  3. eine Chefin oder ein Chef pro Partnerorganisation (mindestens: Feuerwehr, technische Betriebe, Verwaltung);
  4. eine Verbindungsperson zum kantonalen Führungsstab.

Es ist pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen.

Die Zivilschutzorganisation bestimmt eine Verbindungsoffizierin oder einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschutzes für die Führungsunterstützung zur Verfügung.

Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabsstelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören.

Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab.

Art. 22 Stabsstelle Notorganisation

Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unterstellt.

Die Stabsstelle Notorganisation

  1. ist Koordinationsstelle für alle Führungsorgane und Partnerorganisationen;
  2. übernimmt Koordinationsaufgaben im Bereich Radioaktivität, Biologie, Chemie und Naturgefahren (ABCN);
  3. koordiniert die Planung der Informations- und Kommunikations-Technik Notorganisation (IKT-NO);
  4. bereitet die Arbeiten des KFS vor;
  5. ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Gesamteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL);
  6. unterstützt die Nachbearbeitung von Ereignissen.

Die Stabsstelle Notorganisation vergibt die Zugriffsrechte für die vom Bund zur Verfügung gestellten Informatiksysteme.

Art. 23 Gesamteinsatzleiterinnen bzw. -leiter (GEL)

Die Stabsstelle Notorganisation ernennt für die Leitung der Schadenplätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Gesamteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter (GEL) und bildet diese in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen aus.

6. Führungs- und Einsatzmittel

Art. 24 Alarmierung, Kommunikationsmittel und Führungsinfrastruktur

Die Polizei stellt bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die folgenden Leistungen sicher:

  1. Notruf;
  2. Alarmierung und Aufgebote;
  3. Hotline und Informationstelefon;
  4. Bevölkerungsinformation;
  5. Sicherheitsfunknetz;
  6. Lageverbund für den Informationsaustausch zwischen den Führungsorganen und Partnerorganisationen, den Gemeindeführungsstäben und den Bundesstellen.

Zudem gewährleistet die Polizei die Einsatzbereitschaft der Führungsräume in den Zuger Polizeiräumlichkeiten.

Die Führungsorgane und Partnerorganisationen bearbeiten im Alarmierungs- und Aufgebotssystem die Daten der zu alarmierenden Angehörigen in einem elektronisch gesicherten Umfeld und führen zu diesem Zweck Datenbestände.

Art. 25 Technische Betriebe

Die technischen Betriebe gemäss Art. 3 Bst. d BZG[11] stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.

Die Führungsorgane können Anordnungen betreffend Versorgungs- und Entsorgungsaufgaben treffen.

Der kantonale Führungsstab beauftragt die technischen Betriebe, Vorsorgepläne für verschiedene Ernstfallszenarien zu unterhalten.

Art. 26 Material

Die Führungsorgane und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten ihr Material.

Die Stabsstelle Notorganisation koordiniert die Beschaffung des Materials für den kantonalen Führungsstab.

7. Ausbildung

Art. 27 Planung, Koordination und Ausbildungspflicht

Die Stabsstelle Notorganisation plant und koordiniert die Ausbildung der Führungsorgane wie auch die Ausbildung im Verbund mit den Führungsorganen und den Partnerorganisationen.

Die Stabsstelle Notorganisation bietet Angehörige der Partnerorganisationen und der Führungsorgane zu Ausbildungskursen auf.

Der Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ) ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der mobilen Sanitätshilfsstelle.

Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.

Art. 28 Übungen

Die Stabsstelle Notorganisation organisiert mindestens alle fünf bis sieben Jahre Übungen, um das Zusammenwirken der Führungsorgane und der Partnerorganisationen im Verbund zu festigen.

Die Stabsstelle Notorganisation organisiert für die Führungsorgane mindestens je eine halbtägige Übung pro Jahr.

8. Gesundheitswesen sowie psychische und physische Betreuung

Art. 29 Gesundheitswesen

Die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1 des Spitalgesetzes[12] sind für die stationäre akut- und notfallmedizinische Versorgung zuständig.

Der RDZ stellt die notfallmedizinische Erstversorgung und den Transport von Verletzten und Erkrankten sicher.

Die ambulanten Einrichtungen mit einer gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung sowie Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen oder die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gewerbsmässig verrichten, sind für die ambulante akutmedizinische Versorgung zuständig. Die Gesundheitsdirektion erlässt die entsprechenden Weisungen und erteilt Auflagen.

Die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdiensts (KSD) sind der Abteilung Gesundheitswesen des kantonalen Führungsstabs zugewiesen.

Art. 30 Mobile Sanitätshilfsstelle

Der Stabsstelle Notorganisation ist die mobile Sanitätshilfsstelle administrativ zugewiesen.

Der RDZ betreut die mobile Sanitätshilfsstelle fachlich.

Art. 31 Heilmittel

Die Gesundheitsdirektion bestimmt, wer für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen Vorräte an Medizinprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten hat.

Art. 32 Geschütztes Spital

Der Regierungsrat ordnet die Inbetriebnahme eines geschützten Spitals oder mehrerer geschützter Spitäler an.

Art. 33 Sanitätsstellen

Der kantonale Führungsstab ordnet die Inbetriebnahme der Sanitätsstellen an.

Art. 34 Psychologische Hilfe

Die Zivilschutzorganisation führt ein Care Team.

Das Care Team leistet psychologische Nothilfe für Betroffene und Einsatzkräfte.

Die Gesundheitsdirektion regelt die weitergehende psychiatrische und psychologische Versorgung.

Art. 35 Schutz suchende und flüchtende Personen

Schutz suchende und flüchtende Personen sind von den Gemeinden aufzunehmen.

Der kantonale Führungsstab weist Schutz suchende und flüchtende Personen den Gemeinden zu.

Die Gemeinden werden sowohl bei der Zuweisung als auch bei der Betreuung von der Zivilschutzorganisation unterstützt.

9. Trinkwasser- und Notstromversorgung

Art. 36 Notversorgung in den Gemeinden

Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher.

Soweit die Wasserversorgung einem selbständigen öffentlichen oder privaten Werk oder einem Gemeinwesen übertragen ist, wirkt dieses im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde beim Vollzug mit.

Art. 37 Koordination und Aufsicht durch den Kanton

Die Baudirektion führt mit Hilfe der Gemeinden und der Wasserversorgungen die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen.

Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserversorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemeinden über ihre Anteile an gemeinsam zu beschaffendem Material nicht einigen können.

Art. 37a Notstromversorgung

Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre bevölkerungsschutzrelevanten Infrastrukturbauten, mindestens die Führungsstandorte der Führungsorgane, Polizeiposten und Feuerwehrdepots, über eine Notstromversorgung verfügen.

10. Finanzielles

Art. 38 Kostentragung

Die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen Führungsinfrastruktur und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3.

Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Führungsinfrastruktur.

Die Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Betriebskosten der Verbunds-, Informations- und Kommunikationssysteme.

Art. 39 Bereitstellung von Mitteln

Die Gemeinden und der Kanton

  1. mieten erforderliche private Mittel ein;
  2. kaufen notwendige Verbrauchsmittel.

Ist deren Beschaffung zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich, können die Führungsorgane diese zwangsweise beschaffen.

Art. 40 Entschädigung

Die Partnerorganisationen, die Führungsorgane sowie Dritte werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)[13] oder den Ansätzen der jeweiligen Gemeinde entschädigt.

11. Rechtsschutz

Art. 41 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz in Bevölkerungsschutzsachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[14].

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.

Art. 42 Haftung

Die Haftung für Handlungen im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz[15].

Während eines Notstands können keine Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung eingereicht werden. Vor der Feststellung des Notstands eröffnete Verfahren gelten bis zu dessen offizieller Aufhebung als sistiert.

Allfällige Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind innert einem Jahr nach offizieller Aufhebung des Notstands und Kenntnis des Schadens sowie des ersatzpflichtigen Gemeinwesens einzureichen. Sämtliche Ansprüche verwirken innert der absoluten Frist gemäss § 11 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands.

Art. 43 Haftung für private Mittel

Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 übernimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters.

Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters gehen im Fall einer Haftung gemäss Abs. 1 auf den Staat über.

12. Strafbestimmungen

Art. 44 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz, insbesondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer Hilfeleistung, Ausübung eines Amts oder einem Aufgebot zur Ausbildung, nicht nachkommt.

Eine juristische Person ist strafbar, sofern Widerhandlungen nach Abs. 1 innerhalb ihrer Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden können.

In leichten Fällen kann auf die Strafe verzichtet werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes[16].

13. Vollzug

Art. 45 Vollzug

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der operativen Umsetzung.

Egress

GS 2019/088

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.09.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019/088

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.09.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019/088